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Geräuschbeeinträchtigung und Abhilfe ?

 
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moonle
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 12:36    Titel: Geräuschbeeinträchtigung und Abhilfe ? Antworten mit Zitat

Ich wohne seit mehr als 6 Jahren zur Miete in einem Wohn- und Geschäftshaus.
Seit ein paar Monaten ist unter meiner Wohnung ein Sonnenstudio eingezogen. Die Betreiber haben vor ca. 2 Monaten eine große Lüftungsanlage in Betrieb genommen. Seither sind in meiner Wohnung zwischen 7 und 23 Uhr teilweise enorme Brummgeräusche zu hören.

Ich habe den Betreiber angerufen und angeschrieben, dass er die Anlage prüfen lassen soll und ggf. diese bis zur Reparatur nicht mehr auf voller Stärke anfahren soll. Leider ignoriert er meine Bitte. Meinen Vermieter habe ich ebenfalls um Klärung und Mithilfe gebeten.

Meine Frage(n):

Ich habe gelesen, dass eine Lärmbeeinträchtigung von über 30 bd zur Mietminderung berechtigt. Ist dies so richtig ?
Wie kann man das messen bzw messen lassen ( ein Sachverständigenverfahren wäre mir allerdings zu aufwändig bzw. wohl zu kostenintensiv ) ?
Habe ich außer einer evtl. Mietminderung, von der allerdings die Geräusche auch nicht weniger werden, überhaupt noch eine Möglichkeit als Mieter ?
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mal mit dem Vermieter reden. Ersoll sich das mal anhören und wenn dabei nichts raus kommt, muß ein Sachverständiger die Sache messen. Ich denke dabei an den TÜV und mit einem Gutachten in der Hand kann man dann schon was unternehmen.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Bei vorliegen von Wohnungsmängeln, kann der Mieter die Miete mindern. Häufig ist die Mietminderung allein aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel abzustellen. Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen hat der Mieter dann zusätzlich die "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" bzw. ein Zurückhaltungsrecht (§320 BGB ; BGH NJW 82, 2242)d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Ob das Zurückhaltungsrecht auch nach der Mietrechtsreform noch gilt, ist umstritten. Nach den Urteilen des LG Berlin (GE 93, 263, des (LG Hamburg WM 89, 566)und des AG München (WM 87, 216)darf der Mieter nur den 3 - 5 fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von 5% berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25% der Miete zurückbehalten. Das Zurückbehalten der Miete wirkt vor allem als Druckmittel, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen.
Hinweis: Der zurückgehaltene Teil der Miete muss dann an den Vermieter nachgezahlt werden, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
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