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Kennt sich jemand damit aus, welche Rechte man hat, einen anderen Anwalt beauftragen, wenn die Deckungszusage für den ersten durch Rechschutzversicherung übernommen wurde. Wie sieht die gleiche Situation mit PKH? Man darf nur den einen Anwalt durch das ganze Verfahren haben oder werden die Kosten für den nächsten noch weiter mit PKH oder Rechtschutz bedeckt. Spielt eine Rolle dabei, wer gekündigt hat? Ob Mandant oder der Anwalt selbst?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.07.05, 13:33 Titel:
Grundsätzlich übernehmen PKH und RSV alle Kosten nur einmal.
Kosten, die der neue Anwalt erneut verursacht (z.B. eine Verfahrensgebühr) müssen dann vom Mandanten getragen werden.
Das gilt zunächst unabhängig davon, wer das Mandat kündigt; kündigt der Anwalt es grundlos, könnte er sich u.U. schadensersatzpflichtig machen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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