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Verfasst am: 11.07.05, 17:13 Titel: Wohnungsübergabe und Rechtsfolgen
Hallo,
folgendes Problem:
Ein Mieter zieht aus seiner Wohnung aus, obwohl sein Mietvertrag durch die Kündigungsfristen noch weiter läuft. Allerdings übergibt der Mieter die Wohnung an den Vermieter. Was für Rechtsfolgen hat das?
- Wer haftet für Schäden an der Wohnung vor und nach der Wohnungsübergabe?
- Welche Konsequenzen hat eine vorzeitige Wohnungsübergabe?
- Wie sieht es bzgl. Mietzahlung aus? Speziell in dem Fall, in dem der Nachmieter evtl. schon Möbel in die Wohnung stellt?
Danke für Anregungen. Wer mir Tipps für weiteren Lesestoff geben könnte, bitte melden.
Wenn Sie keinen Zugriff mehr auf diese Wohnung haben, können Sie doch auch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die dort entstehen. Da Sie die WE schon an Ihren VM übergeben haben, samt allen Schlüsseln, und protokolliert, muss der VM sich selbst weiter um die WE kümmern. Damit würden Sie jetzt auch nicht für Allmählichkeitsschäden haften.
Nach der Wohnungsübergabe können Sie die WE nicht mehr nutzen.
Natürlich müssen Sie die Miete und Nebenkosten weiter bezahlen, bis der Vertrag ausgelaufen ist.
Ich nehme an, dass Sie auch den jeweiligen Zählerstand protokolliert haben, also wird der zukünftige Verbrauch mit den Nachmieter geregelt, die über Wohnfläche abzurechnenden NK müssen Sie aber auch für diesen Zeitraum tragen, in dem Sie schon ausgezogen sind.
Eigentlich kann es Ihnen egal sein, ob da schon jemand die Möbel reingestellt hat, oder nicht. Sie könnten dem Nachmieter aber bescheid sagen, dass Sie noch für diese Zeit bezahlt haben, damit der VM nicht doppelt abkassiert.
... oder man fragt den Nachmieter, ob er schon zahlt und fordert in dem Fall vom VM sein Geld zurück. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietzeit oder der Kündigungsfrist aus, entfällt für Ihn nicht die Pflicht, Miete zu zahlen. Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich leer stehen lassen und bis zum Ende der Mietzeit auf Zahlung der Miete bestehen. Eine Ausnahme soll nach Auffassung der Gerichte möglich sein, wenn es sich beim Vermieter um ein großes Wohnungsunternehmen handelt, das Wartelisten führt und deshalb jederzeit anderweitig vermieten kann. Bietet der Vermieter dem Mieter anlässlich seiner Kündigung an, er könne vorzeitig aus der Wohnung ausziehen, dann braucht der Mieter nicht mehr weiterzuzahlen, wenn er dieses Angebot annimmt. Das kann auch gelten, wenn der Vermieter wegen besonders dringendem Eigenbedarfs gekündigt hat und der Mieter mit Rücksicht darauf vor Ablauf seiner Kündigungsfrist auszieht. Auch aus Treu und Glauben kann sich ein Recht des Mieters ergeben, eine sehr lange Kündigungsfrist abzukürzen, wenn dem Vermieter die sofortige Weitervermietung ohne weiteres möglich und zumutbar ist.
Wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Mieter die Wohnung bezieht, braucht der alte Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen. Kann der Vermieter jedoch nur einen geringeren Mietpreis erzielen, muss der Mieter ihm die Differenz ersetzen, wenn der Vermieter ihn vorher von der geplanten Vermietung informiert hat, es sei denn, der Mieter hatte Grund zu der Annahme, das Mietverhältnis sei beendet, oder der Vermieter hat ohne Grund unter Preis weitervermietet. (BGH WM 93, 346)
Auch wenn der Vermieter die Wohnung selbst benutzt, braucht der Mieter keine Miete mehr zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter in der Zwischenzeit umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornimmt. (LG Köln WM 87, 84)u.a. , es sei denn, die Arbeiten dienen dazu, eine vorzeitige Weitervermietung zu ermöglichen.(OLG Koblenz WM 95, 154) Allerdings trägt der Mieter die Beweislast für eine anderweitige Nutzung der Wohnung durch den Vermieter.(OLG Oldenburg RE WM 81, 177)
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