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Frage zum Umwandlungsgesetz / e.V. in GmbH

 
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Klaus Unruh
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 21:36    Titel: Frage zum Umwandlungsgesetz / e.V. in GmbH Antworten mit Zitat

Ich habe meine Frage schon im Forum Vereinsrecht/Gemeinnützigkeitsrecht gestellt. Da wusste aber scheinbar keiner eine rechte Antwort. Deswegen hier nochmal:

Es ist ja möglich, einen Verein in eine GmbH - oder auch eine andere Gesellschaftsform - umzuwandeln. Wer wird denn dann der Gesellschafter der neuen GmbH?

Eine zweite Frage: Was ist mit dem Vermögen des ehemaligen e.V.?

Und eine dritte Frage: kann dies rückwirkend Folgen haben? Wenn Beispielsweise ein e.V. mit Gemeinnützigkeit eine staatliche Förderung für die Durchführung ihres satzungsgemäßen Auftrags bekommen hat. Als Beispiel: Ein e.V. (gemeinnützig) wird Träger eines Jugendfreizeitheims, bekommt das Gelände und das Haus von der Stadt hierfür übertragen. Nun will der e.V. sich in eine GmbH umwandeln und das Haus und Grundstück anderweitig verwenden. Wäre das dann Pech der Stadt?

Danke schon jetzt für Antworten

Klaus Unruh
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 21:52    Titel: Re: Frage zum Umwandlungsgesetz / e.V. in GmbH Antworten mit Zitat

Klaus Unruh hat folgendes geschrieben::
Ich habe meine Frage schon im Forum Vereinsrecht/Gemeinnützigkeitsrecht gestellt. Da wusste aber scheinbar keiner eine rechte Antwort. Deswegen hier nochmal:

Es ist ja möglich, einen Verein in eine GmbH - oder auch eine andere Gesellschaftsform - umzuwandeln. Wer wird denn dann der Gesellschafter der neuen GmbH?

Eine zweite Frage: Was ist mit dem Vermögen des ehemaligen e.V.?

Und eine dritte Frage: kann dies rückwirkend Folgen haben? Wenn Beispielsweise ein e.V. mit Gemeinnützigkeit eine staatliche Förderung für die Durchführung ihres satzungsgemäßen Auftrags bekommen hat. Als Beispiel: Ein e.V. (gemeinnützig) wird Träger eines Jugendfreizeitheims, bekommt das Gelände und das Haus von der Stadt hierfür übertragen. Nun will der e.V. sich in eine GmbH umwandeln und das Haus und Grundstück anderweitig verwenden. Wäre das dann Pech der Stadt?

Danke schon jetzt für Antworten

Klaus Unruh


Grundsätzlich ist das - vorbhaltlich entgegenstehender Satzungsregelungen und landesrechtlicher Vorschriften - möglich (§§ 272 ff. UmwG). Jedoch dürfte die Bindung des Vermögens an die gemeinnützigen Zwecke (§ 55 AO) ein Problem für die Umwandlung darstellen. Warum soll der Verein umgewandelt werden ?
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Klaus Unruh
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, statt den Verein mangels Mitgliedern und Leuten, die in den Vorstand gehen wollen, aufzulösen - er steht, sonst würde die Frage ja auch keinen Sinn machen, finanziell gut dar - käme eine Umwandlung u.U. in Frage. Hierbei wäre u.U. auch eine gGmbH in betracht zu ziehen. Allerdings stellt sich da die gleiche Frage, wer denn dann eigentlich Gesellschafter dieser gGmbH ist.

Und durch eine Genossenschaft wird das Problem nicht kleiner, sondern wegen den geforderten 7 Genossen eher größer.
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus Unruh hat folgendes geschrieben::
Naja, statt den Verein mangels Mitgliedern und Leuten, die in den Vorstand gehen wollen, aufzulösen - er steht, sonst würde die Frage ja auch keinen Sinn machen, finanziell gut dar - käme eine Umwandlung u.U. in Frage. Hierbei wäre u.U. auch eine gGmbH in betracht zu ziehen. Allerdings stellt sich da die gleiche Frage, wer denn dann eigentlich Gesellschafter dieser gGmbH ist.

Und durch eine Genossenschaft wird das Problem nicht kleiner, sondern wegen den geforderten 7 Genossen eher größer.



Wenn die Zweckbindung bei der GmbH sichergestellt ist, wäre eine Umwandlung möglich. Ein Gesellschafter würde ausreichen. Die GmbH unterliegt dann aber z. B. auch Publizitätspflichten. Ob ein Wechsel des rechtlichen Regimes allein wegen der mangelnden Anzahl von Mitgliedern/Vorständen angestrebt werden soll, sollte deshalb überdacht werden.
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