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Betriebs- und Heizkostenabrechnung

 
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die Höhe der Vorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten. Die Vorauszahlungen sollen keinen kostengünstigen Kredit für den Vermieter darstellen. Ergibt sich also bei der Nebenkostenabrechnung eine hohe Rückzahlung, sind die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch, müssen diese angemessen gesenkt werden. Nach Vorlage der Abrechnung kann der Mieter den Vorauszahlungsbetrag auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Der Vermieter darf ebenfalls den Vorauszahlungsbetrag anpassen. Einen zu niedrigen Betrag kann er erhöhen. Dieses Recht steht ihm aber nur zu, nachdem er über die Betriebskosten abgerechnet hat. Bevor die Anpassung des Vorauszahlungsbetrages vorgenommen werden darf, müssen Vermieter oder Mieter der anderen Mietpartei dies in Textform mitteilen. Textform heißt, das die Mitteilung nicht persönlich unterschrieben sein muss, sondern die Übermittlung per Telefax oder eMail geschehen kann.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Abschläge sollen so bemessen sein, daß die Rück- bzw. Nachzahlung in etwas ausgeglichen sind. Fakt ist aber, die Preise für Heizoel sowie die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll steigen jährlich. Soll nun der Vermieter für diese Kosten allein in Vorlage treten. Schon aus diesem Grund ist eine Anpassung der Abschläge, auch im laufenden Jahr, sinnvoll. Alternativ müsste der Vermieter Zinsen für seine in Vorlage bezahlten Beträge verlangen. Dann käme allerdings auch eine Aufschrei, "Darf der das ??".
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

zu den Heizkosten:

Verteilung 50:50 ist nach der Heizkostenverordnung zulässig, hinsichtlich des Verteilungsschlüssels hat der Vermieter das Bestimmungsrecht.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

woelfchen hat folgendes geschrieben::

Das wird wohl nicht stimmen. Das kommt darauf an, wann der Vermieter die Rechnungen an die Lieferanten bezahlt. Das wird wohl zu Ende einer Jahresperiode sein, möglicherweise auch mit monatlichen Abschlagzahlungen, sodaß Vorlagezinsen gar kein Thema sind.


Wie kommt man denn auf dieses dünne Brett? Es mag noch angehen, dass mit dem Heizöllieferanten monatliche Zahlungen vereinbart werden können. Dass Heizölrechnungen zum Ende der Abrechnungsperiode fällig würden, ist aber eine etwas abenteuerliche Vorstellung. Heizöllieferungen werden immer dann erfolgen müssen, wenn der Vorrat zur Neige geht. Diese Lieferungen sind, wie übrigens alle anderen Warenlieferungen auch, in der Regel bei Lieferung mit einem Zahlungsziel von vielleicht 8 Tagen, vielleicht 30 Tagen zu zahlen.
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