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Der RA stellt der GmbH als seinem Auftraggeber seine Kosten in Rechnung - mit MwSt. Die GmbH holt sich die MwSt bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung vom Finanzamt wieder.
Der GmbH ist somit im Ergebnis nur der Nettobetrag als "Schaden" entstanden. Sie kann somit auch nur diesen Nettobetrag von der AG erstattet verlangen.
vom praktischen ablauf her muss es dann so sein, dass die gmbh dem anwalt nur die mwst zahlt und sich der ra den rest von der ag holt?
Nein Auftraggeber ist die GmbH und gegenüber dieser hat der Anwalt grds. seinen Anspruch. Er kann natürlich in deren Namen ggf. zu erstattende osten von der Gegenpartei einfordern. Ob er sein Honorar solange stundet und dann verrechnet ist aber seine Sache, wenn nichts anderes bereits vereinbart ist. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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