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Nur mündlicher Mietvertrag! Was tun?

 
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ys
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 08:16    Titel: Nur mündlicher Mietvertrag! Was tun? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie verhält es sich wenn ich nur einen mündlichen Mietvertrag habe und mein Vermieter auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage ist mir einen schriftlichen auszustellen.... Ist überhaupt ein Vertrag im rechtlichen Sinne zustande gekommen?

Und wie ist das bei Auszug? Habe vorab mündlich gekündigt und ein Schreiben vorbereitet...habe jedoch keine Anschrift erhalten vom Vermieter!
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mündliche Mietverträge sind ohne weiteres möglich und auch gültig.

Eine mündliche Kündigung eines Mietvertrages gibt es nicht und ist somit ungültig. Es Bedarf der Schriftform, die Adresse des VM kann über das Einwohnermeldeamt nachgefragt werden. Es besteht hier ja ein berechtigtes Interesse des Mieters. Alternativ kann die Kündigung auch durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Insgesamt ist dabei zu beachten das die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats beim VM zugegangen sein muss damit zum Ende des übernächsten Monats der Mietvertrag endet. Besonders bei der Gerichtsvollzieher Variante kann es schonmal länger dauern.

Beim Auszug muss hat der VM einen Anspruch auf Rückbau der Mieterveränderungen. Wenn irgendwelche Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden sind diese auch zu erledigen. Ansonsten sollte der Mieter in jeden Fall darauf bestehen ein Übergabeprotokoll anzufertigen damit der VM nicht hinterher noch mit irgendwelchen Mängeln ankommen kann.
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Jade
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein rechtsgültiger Mietvertrag. Hier gelten halt die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts, was für den Mieter einige Vorteile hat: keine Kaution, keine Schönheitsreparaturen, keine Abgeltungssklausel, keine Kleinreparaturklausel. Warum also einen solchen Vertrag kündigen oder einen schriftlichen fordern, der dann evtl. diese Pflichten für den Mieter beinhaltet??

Ein mündlicher Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Wohnung muss dann besenrein zurückgegeben werden.

Wenn nicht noch ein anderer Kündigungsgrund vorliegt, würde ich mir die Sache aber nochmal gründlich überlegen. Dem Mieter entstehen meiner Ansicht nach keine Nachteile dadurch, dass nur ein mündlicher Mievertrag existiert.

Der Deutsche Mieterbund meint hierzu:

**Vorteil eines mündlichen Mietvertrages ist, dass grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dann hätte der Mieter mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun, und er müsste auch keine Nebenkosten zahlen.

Nicht zuletzt wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für den Mieter, aber auch weil die Gefahr besteht, dass nach einiger Zeit Streit über die Frage entsteht, was alles mündlich vereinbart ist, sind mündliche Mietverträge die Ausnahme.**

Gruß, Jade
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn nicht noch ein anderer Kündigungsgrund vorliegt, würde ich mir die Sache aber nochmal gründlich überlegen. Dem Mieter entstehen meiner Ansicht nach keine Nachteile dadurch, dass nur ein mündlicher Mievertrag existiert.



Ja, eben. Brauchen Sie den schriftlichen Mietvertrag dann überhaupt?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein rechtsgültiger Mietvertrag.


Ja.

Zitat:
Hier gelten halt die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts


Nein. Es gilt das, was im mündlichen Mietvertrag ausgemacht wurde. In der Praxis stellt sich bei mündlichen Verträgen natürlich immer das Beweisproblem. Aber wenn das gelöst werden kann, zum Beispiel durch Zeugen, dann gilt das mündliche Vereinbarte (sofern nicht zwingendes Gesetzesrecht dagegen steht, das sich auch gegen eine entsprechende Regelung in einem schriftlichen Vertrag durchsetzen würde).

Gruß,
moro
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn mündliche Mietverträge zulässig sind, dann kann man diese auch mündlich beenden, denn dann müßte ja auch ein mündlicher Mietaufhebungsvertrag (man muss es ja nicht "Kündigung" nennen) gültig sein. Es kommt halt darauf an, dass beide Seiten einverstanden sind. Die Beweisproblematik ist dieselbe.
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FOC

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Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Unterschied ist das aber schon, ob man sich auf einen Aufhebungsvertrag einigt, wo beide Parteien mit der Beendigung einverstanden sind, oder ob eine Partei mitteilt, dass sie kündigt, und die andere das zu akzeptieren hat, egal ob sie einverstanden ist, oder nicht.

Also ist es einfach mit dem Benennen nicht getan.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Schreibe ich ja:
FOC hat folgendes geschrieben::
Es kommt halt darauf an, dass beide Seiten einverstanden sind.

In dem Fall kann man die mündliche Kündigung als Mietaufhebungsvertrag ansehen.

Wenn die andere Seite nicht einverstanden sein sollte, ist doch schon aus der Beweisproblematik klar, dass man es nachweisbar - also schriftlich - macht.
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FOC

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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Eben der Beweis macht es nicht möglich aus dieser Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu machen. Dafür müsste der Mieter nachweisen, dass der VM mit der Aufhebung einverstanden war. Dafür müsste er Zeugen haben. In allen anderen Fällen, war es eine Mieterseitige Kündigung.
Da der VM kaum zugeben wird, dass er der Aufhebung zugestimmt hat, auch wenn er es getan hat, wird M ohne Zeugen nicht auskommen. Dementsprechend, wäre eine mündliche Vertragsaufhebung theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum durchsetzbar.
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Wenn die andere Seite nicht einverstanden sein sollte, ist doch schon aus der Beweisproblematik klar, dass man es nachweisbar - also schriftlich - macht.


Es ist aber nicht nur wegen der Beweisproblematik erforderlich, sondern weil die Kündigung in mündlicher Form nichtig ist, auch wenn sie bewiesen werden kann. Nur nochmal zur Klarstellung.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

jmiernik hat folgendes geschrieben::
Da der VM kaum zugeben wird, dass er der Aufhebung zugestimmt hat, auch wenn er es getan hat, wird M ohne Zeugen nicht auskommen. Dementsprechend, wäre eine mündliche Vertragsaufhebung theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum durchsetzbar.


Das sehe ich genauso. Die analoge Problematik herrscht aber bei allen mündlichen Verträgen:

@flo2: Mein Satz bezog sich - wie darüber geschrieben - auf einen Mietaufhebungsvertrag, der eine Kündigung überflüssig macht.
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