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Verfasst am: 05.07.05, 00:55 Titel: PIN und TAN an Täter gegangen / Haftungsfrage
Hallo,
folgender Fall ist mal vollkommen angenommen, wurde in einer heutigen Diskussion zum Thema Bankhaftung bei nem Glas Wein kreiert:
Person A hat ein Girokonto und verwaltet dieses online mit seiner persönlichen PIN und den üblichen TANs. Person A fängt sich durch Unwissenheit einen Trojaner auf seinem Rechner ein. Dieser Trojaner hat einen Keylogger integriert, also ein Programm, was Tastatureingaben protokolliert und an die unbekannte Person X sendet. Person X gerät so an die PIN fürs Online-Konto. Da Person X damit noch nichts anfangen kann, nutzt sie den Trojaner, um den Rechner der Person A nach weiteren Dateien zu durchforsten. Hierbei kommt Person X auch an Word-Dateien, wo der Name und die Anschrift der Person A enthalten sind. Mittels erheblicher krimineller Energie bricht Person X in die Wohnung der Person A ein und entwendet die leicht in der Wohnung auffindbare TAN-Liste und tätigt dann zu Lasten der Person A diverse Überweisungen.
Wer haftet? Ist Person A etwas vorzuwerfen, obwohl sie PIN und TANs nicht zusammen aufbewahrt hat?
Glücklicherweise ist es wirklich ein fiktiver Fall. Wenn ich X wäre, würde ich beim Einbruch die Wertsachen mitnehmen und nicht Geld von A auf mein Konto überweisen und der Polizei damit direkt meine Visitenkarte übergeben...
Was könnte man A vorwerfen?
In den Bedingungen meiner Bank für das Online-Banking steht die Verpflichtung:
"Insbesondere ist dabei die regelmäßige Überprüfung mit aktuellen Verfahren/Werkzeugen auf Viren durchzuführen und mit dementsprechenden Sicherheitsverfahren zu schützen."
Eine Verstoss gegen diese Verpflichtung könnte eine übelmeinende Bank als (grob) fahrlässig auslegen.
Wenn ich X wäre, würde ich beim Einbruch die Wertsachen mitnehmen und nicht Geld von A auf mein Konto überweisen und der Polizei damit direkt meine Visitenkarte übergeben...
Wobei X auch das Geld auf eine ausländische Bank oder gar eine anonyme Debitkarte überweisen könnte und somit die Verfolgung erschweren, wenn nicht unmöglich machen könnte.
Ansonsten sah ich die Sache genauso, obwohl mich sehr interessieren würde, ob es bereits einen solchen Fall gab und wie die Bank / das Gericht die Sache gesehen hat.
Überweisung auf ausländische Bank ist grundsätzlich denkbar. Jedoch gilt auch hier eine Legitimationspflicht --> der Verbrecher wird identifiziert. Es soll auch im Ausland Strafverfolgung behörden geben...
Anonyme Debitkarten sollten weltweit gegen die Geldwäschegesetze verstossen. Kein guter Weg.
Realistischer wäre die Eröffnung des Empfängerkontos mit gefälschten/gestolenen Ausweisen. Das kommt in der Praxis zumindest vor.
Aber in jedem Fall viel Aufwand für unsere Verbrecher...
Ich kenne keinen Fall, in dem gerichtlich geklärt, wurde inwieweit der Kunde ein Mitverschulden bei Virenbefall o.ä. trifft.
Ich glaube auch nicht, dass wir auf absehbare Zeit hier ein Urteil bekommen.
Es gibt in diesem Bereich (im Gegensatz zu Kartenmissbrauch) nur sehr wenig Schadensfälle und die Bank wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn sie solche Fälle nicht auf dem Kulanzweg lösen würde.
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