Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 14.10.04, 14:27 Titel: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast
Guten Tag,
ich habe da auch mal eine Frage. Ich bin Eigentümerin einer unbebauten Grundstücksfläche, die zwischen einem Geschäftshaus (nicht meins) und einer im B-Plan festgesetzten Verkehrsfläche liegt. Der B-Plan setzt ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit fest, das quer über mein Grundstück verläuft.
Die Stadt (in Niedersachsen) möchte den Bebauungsplan nun umsetzen und ist derzeit dabei, im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche eine Erschließungsstraße zu bauen. Für den Bereich, wo der B-Plan das Gehrecht vorsieht, soll ich nun der Eintragung einer Baulast zustimmen.
Meine Fragen dazu:
1. Muss ich der Eintragung einer Baulast zustimmen?
2. Was ist mit der Möglichkeit einer Eintragung im Grundbuch?
3. Könnte ich eine Entschädigung verlangen? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Verfasst am: 14.10.04, 16:00 Titel: Re: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast
Die Stadt kann im Bebauungsplan festsetzen was sie will, jedoch nicht ohne ihre Einwilligung (oder Enteignung) über ihr Grundstück verfügen.
Wenn sie der Stadt das Gehrecht einräumen wollen, bietet sich die Möglichkeit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Gehrechts im Grundbuch einzutragen. Dafür können sie eine einmalige Entschädigung oder mtl. laufende Miete vereinbaren.
Wenn das geschehen ist, können sie der Stadt eine inhaltsgleiche Baulast bewilligen. Das ist nicht mehr als die öffentlich-rechtliche Absicherung des zuvor zivilrechtlich vereinbarten Gehrechts.
Verfasst am: 15.10.04, 21:59 Titel: Re: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast
Die Festseztung eines Gehrecht verhindert lediglich eine anderweitige Nutzung des Grundstücks (z.B. als Stellplatz, Fläche für Nebengebäude etc.). Entschädigung erfolgt nach § 41 BauGB. Eintragung ins Grundbuch?! Nicht ohne Einwilligung oder Urteil.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.