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Kündigung einer Mietwohnung

 
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heiti
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 09:24    Titel: Kündigung einer Mietwohnung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bewohne eine Mietwohnung und habe diese fristgerecht zum 30.09.05 gekündigt.
Die Kündigung erfolgte als Mitteilung per e-mail am 28.06.05, per Express- Brief durch DHlL,
mit dokumentiertem Zustellversuch am 03.07.05, sowie per Fax mit Protokoll am 03.07.05.
Leider hat der Vermieter bisher weder den (Wortsperre: Firmenname)- Brief abgeholt, noch sonstwie reagiert.
Das irritiert mich, da er ca 500 Km entfernt wohnt.
Frage 1: Ist meine Kündigung rechtswirksam?
Frage 2: Wie verhalte ich mich bei Mietinteressenten die nach mir mieten wollen?
Besten Dank für Ihre Info's.
MfG Heiti
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Fax und eMail bei Kündigungen sind unwirksam,mangels Unterschrift.
Das Einwurf-Einschreiben aber gelangt mit Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung anzunehmen ist, das er seinen Briefkasten täglich leert. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur begrenzte Beweiskraft. Mit ihm wird im Sinne des § 418 ZPO durch öffentliche Urkunden lediglich bewiesen, das die Sendung im Hausbriefkasten bzw. Postfach eingeworfen wurde. Dies reicht aber für die Annahme des Zugangs in der Regel aus. Interessant ist die Frage des Zugangs im Mietrecht bei allen Willenserklärungen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen, mit denen der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird.
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heiti
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Fax und eMail bei Kündigungen sind unwirksam,mangels Unterschrift.
Das Einwurf-Einschreiben aber gelangt mit Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung anzunehmen ist, das er seinen Briefkasten täglich leert. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur begrenzte Beweiskraft. Mit ihm wird im Sinne des § 418 ZPO durch öffentliche Urkunden lediglich bewiesen, das die Sendung im Hausbriefkasten bzw. Postfach eingeworfen wurde. Dies reicht aber für die Annahme des Zugangs in der Regel aus. Interessant ist die Frage des Zugangs im Mietrecht bei allen Willenserklärungen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen, mit denen der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird.


Es handelte sich nicht um ein Einwurf- Einschreiben, sondern um eine Express- Zustellung mit Benachrichtigungsnachweis..........
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Der Absender muss aber beweisen, das der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Ein per Express- Brief durch DHlL,
mit dokumentiertem Zustellversuch gilt als nicht angenommen, also nicht im Machtbereich des Empfängers angelangt.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Der Absender muss nicht nur die Zustellung des Briefes nachweisen sondern auch den Inhalt. Das dürfte wohl am schwierigsten werden. Aber so wie hier dargestellt schliesse ich mich Werner an und würde sagen das der Brief nicht zugestellt wurde. Dementsprechend wurde auch noch nicht gekündigt.

Frage2: Mieter müssen Besichtigungen dulden. Ansonsten kann es gut sein das se Schadensersatzpflichtig werden. Die Besichtigungen müssen mindestens 24 Stunden vorher angekündigt werden und bei berufstätigen entsprechend eher. Das einfachste ist wenn der Mieter dem VM mehrere feste Termine in der Woche und einen am WE anbietet.
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