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Widerspruchskosten

 
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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 21:44    Titel: Widerspruchskosten Antworten mit Zitat

Person "A" hat einen Rechsanwalt beauftragt, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen.
Der Mahnbescheid blieb danach ohne gerichtliche folgen.
Die Ansprüche sind inzwischen verjärt.

Wer trägt nun die Anwaltskosten:

Person "A" - der Auftragsgeber der Rechtsanwaltes
oder Peson "B", der Mahnbescheid erwirkte?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen A. Zumal für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid beim besten Willen kein RA erforderlich ist, da dieser formlos möglich ist und man sich daher auch nicht als Laie durch Fehler um irgendwelche Ansprüche bringen kann.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.
So habe ich auch gedacht.

Person "B" hat aber eine Rechnung vom Rechtsanwalt von "A" bekommen.
Wie kann sich "B" dagegen wehren?

Dieses Problem mit den Anwaltskosten für ein Mahnungswiderspruch ist bestimmt kein Einzelfall.
Wurde dazu möglicherweise schon mal eine konkrete Stellungnahme genommen, oder ist es irgendwie geregelt?
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hasselluhn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Genial geschrieben, Anne_K, Kompliment.
(Wenn auch vermutlich unabsichtlich.)

Jeder dachte natürlich, Person A seien Sie.
Und prompt kam auch die zu erwartende Antwort von Schaffi.
Aber....surprise, surprise.....Anne ist Person B, oder zumindest jemand, der Person B nahe steht.

Jetzt werden die Foren-Karten neu gemischt.
Schaffi, welchen klugen Ratschlag könnten wir da bieten?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wollen Sie eine Froschpille? Mit den Augen rollen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

hasselluhn,
danke für das Kompliment.

Ich bin aber, laut Forumsbedingungen, Person "C" und möchte nur unabhängige Meinung der Forumsteilnehmer hören Smilie

Ist nun die Rechtsanwaltsforderung rechtmäßig oder nicht rechtmässig?
Gibt es relevante Leitsätze zum Sachverhalt?
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OS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Anne_K hat folgendes geschrieben::
hasselluhn,
danke für das Kompliment.

Ich bin aber, laut Forumsbedingungen, Person "C" und möchte nur unabhängige Meinung der Forumsteilnehmer hören Smilie

Ist nun die Rechtsanwaltsforderung rechtmäßig oder nicht rechtmässig?
Gibt es relevante Leitsätze zum Sachverhalt?


Das Gericht wird nur über die Kosten entscheiden wenn das Verfahren entweder in das streitige Verfahren übergegangen ist (also ggf. den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen) oder der Antragsteller den Mahnantrag zurücknimmt.

Unterstellt der Anspruch ist tatsächlih verjährt und c erhebt die Einrede der Verjährung, dann gibt es folgende Möglichkeiten:

a) Der Antragsteller nimmt den Mahnantrag zurück mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat
b) die Klage wird abgewiesen mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat
c) Der Antragsteller nimtm im streitigen Verfahren die Klage zurück mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat
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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für eure Antworten.
Mahnantrag ist inzwischen zurückgenommen.

Ich kann aber nicht ganz nachvollziehen, warum die Rechtsanwaltsrechnung direkt an "B" gestellt wird.
Kostenschuldner gegenüber Rechtsanwalt ist doch Person "A".

Ist es irgendwo geregelt, ob ohne Gebührenfestsetzung von Gericht ein Rechtsanwalt seine Forderung an die Gegenseite stellen darf?
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Anne_K hat folgendes geschrieben::
Ist es irgendwo geregelt, ob ohne Gebührenfestsetzung von Gericht ein Rechtsanwalt seine Forderung an die Gegenseite stellen darf?


Es ist ihm jedenfalls nicht verboten die Meinung zu vertreten B müsse die Kosten (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) ersetzen. Aber mehr als Zahlung verlangen kann er eben im Moment nicht machen, jetzt wird der Anwalt zunächst einen Antrag darüber stellen dass über die Kosten zu entsheiden ist, dann einen Kostenfestsetzungsantrag stellen und dann hat er einen Titel aus dem er vollstrecken kann.
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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt
Ist es nach dem Kostenfestsetzungsantrag für B mehr zu bezahlen (wegen z.B. Antrag- und Bearbeitungskosten) oder bleibt der gleiche Betrag wie in erster Rechnun?
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 01:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe mal davon aus, dass der Mahnbescheid zurückgenommen wurde, bevor die Sache ans zuständige Streitgericht abgegeben wurde?!

Der BGH hat sich dazu jedenfalls schon ausgelassen - nicht ganz unkompliziert, so dass ich um diese Zeit nur mal einen Link präsentiere: [url]
http://www.prozrb.de/index_41143.htm[/url]

Die Lösung heißt wohl wie so oft: Es kommt darauf an. Winken
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Anne_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.prozrb.de/index_41143.htm hat folgendes geschrieben::

"Will der Antragsteller einerseits seine Kostentragungspflicht und andererseits einen Zweitprozess (in dem er einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch einklagen könnte) vermeiden, sollte er den nun vom BGH gebillig­ten Weg einschlagen und den Mahnantrag unter Verweis auf die Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurücknehmen. Dabei sollte er – bis sich die Entscheidung herumgesprochen hat – auf das Urteil und das Bedürfnis zur Abgabe ans Streitgericht hinweisen."


Danke für den Link.
Die juristische Sprache ist so kompliziert, dass ich leider den Inhalt nicht verstehen kann. Könntet Ihr mir helfen, da durchzusteigen?
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