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Verwertungskündigung - muß der Vermieter Kosten übernehmen?

 
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Mmartina
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 11:02    Titel: Verwertungskündigung - muß der Vermieter Kosten übernehmen? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe folgendes theoretisches Problem:

Angenommen, einem Mieter (Familie mit 3 Personen, Hauptmieter = Studentin, Kleinkind und Lebensgefährte = ALG2 Empfänger) wird gekündigt, da der Wohnblock (Plattenbau) abgerissen werden soll.
Der Vermieter ist eine Genossenschaft. Diese bietet Ersatzwohnungen (tapeziert und gemalert) in einem anderem Wohnblock an , zusätzlich einen einmaligen Mieterlaß in alter und neuer Wohnung als Entschädigung für den Umzug. Andere Entschädigungen für die Anfallenden Folgekosten und der Umzug wird für Studentische Mieter nicht gezahlt.
Angenommen, das andere Mieter des selben Wohnblockes zumindest den Umzug gezahlt bekommen, da diese keine Studenten sind. Diese Mieter würden aber auch eine tapezierte Wohnung und den einmaligen Mieterlaß erhalten.

Die nicht unerheblichen Kosten, z.b. für
- Umzug
- Ummeldungen (Telefon, Behörden, Versicherungen, Firmen)
- Nachsendeauftrag
- evt. Altmöbelentsorgung und Möbelneukauf
- Eigenleistungen z.b. Fliesen in Küche in bisheriger Wohnung etc.
hätte der Mieter selber zu tragen.
Wäree dieses Vorgehen erlaubt?
Welche Kosten müßte der Vermieter (die Genossenschaft) übernehmen bzw. ersetzen, da er ja der Verursacher des Umzugs ist? Gibt es Vergleichsurteile? Gesetzestexte? Irgend etwas, in dem der Grundlagen der Verwertungskündigung behandelt werden?

Angenommen, der Mieter möchte nicht wieder in eine von der Genossenschaft angebotene Wohnung ziehen. Wäre es rechtens, das der Vermieter jegliche Kostenübernahme (außer einer Kaltmiete) verweigert, wenn der bisherige Mieter nicht innerhalb der Genossenschaft eine neue Wohnung nimmt? Könnte also der Vermieter den Mieter durch diesen materilennen Druck "zwingen" bei ihm Mieter zu bleiben?

Danke Smilie

Liebe Grüße
Martina
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit kann auch vom Vermieter bei Vorliegen eines berechtigten Interesse ordentlich gekündigt werden. Dass der Abriss überzähliger Plattenbauwohnungen ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB darstellt, ist bereits in einer ganzen Reihe von Verfahren rechtskräftig entschieden. Eine ordentliche Kündigung ist ein völlig normaler Vorgang, der keienrlei Ansprüche auf Erstattung irgendwelcher Kosten des Mieters auslöst. Die Angebote, die der Vermieter gemacht hat, können vom Mieter angenommen oder ausgeschlagen werden. Sind dem Mieter die Vermieterangebote nicht gut genug, gibt es eben überhaupt nichts.
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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn andere Mieter mehr bezahlt bekommen, als Sie, liegt das daran, dass diese besser verhandelt haben.

Sie können doch auch kaum gegen den Autoverkäufer vorgehen, der Ihnen den gleichen Wagen 1000EUR teurer verkäuft, als einem Kunden, der über mehr Verhandlungsgeschick verfügt.
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also: VERHANDELN
ALLES ist verhandelbar.

Ich denke man wird Interesse daran haben, dass auch die Wohnung der Studentin rechtzeitig frei wird, damit sich der Abriss-/Baubeginn nicht herauszögert.

Wenn die Studentin bisher immer pünktlich Miete gezahlt hat und im Haus keine Probleme verursacht hat, kann sie das ja als Begründung mitanführen, dass dem VM daran gelegen sein müßte, sie auch weiterhin als Mieterin zu haben.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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