Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.07.05, 10:29 Titel: Nebenkostenabrechnung und Art der Zustellung
Hallo,
hatte gestern Abend eine Nebenkostenabrechnung von meinem ehemaligen Vermieter in meinem Briefkasten.
Diese Abrechnung wurde zum einem ohne Postzustellung (keine Briefmarke oder Poststempel) in meinen Briefkasten geworfen und zum anderen noch auf den 30.06.2005 zurückdatiert. (lag am 14.07.2005 im Briefkasten)
In der Abrechnung verlangt er eine saftige Nachzahlung für den Zeitraum 2003/2004.
2003 wurde aber schon abgerechnet aber angeblich zuwenig, wie sich angeblich nun herausstellte.
Wie soll ich mich nun verhalten bezüglich der angeblichen Nachzahlung von 2003, bzw. Art der Zustellung im Bezug auf die Verjährungsfrist.
Nachforderungen für das Jahr 2003 hätte der Vermieter bis zum 31.12.2004 geltend machen müssen, von daher ist es egal, dass die Abrechnung auf den 30.06.2005 datiert und am 14.07.2005 zugestellt wurde.
Widersprechen Sie einfach der Nebenkostenabrechnung für 2003 und erheben Sie die Einrede der Verjährung.
Hat der VM einmal für das Wirtschaftsjahr abgerechnet, gibt es keine Nachforderung mehr, auch nicht bis zum 31.12.
Hat der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet, kann er für das betreffende Abrechnungsjahr keine weiteren, versehentlich nicht berechneten Kosten verlangen (AG Gronau 2 C 518/95; QM 96, 284). _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Der Vermieter hat ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode Zeit die Abrechnung zu erstellen. Das kann unabhängig vom Kalenderjahr sein.
Da Du hier schreibst "2003/2004", gehe ich davon aus der Abrechnungszeitraum bei Dir ist vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 geht, richtig?
Die Abrechnung hierzu muss die bis zum 30.06.2005 zugehen.
Der Vermieter hat sich anscheinend versucht hier zu retten indem er das Schreiben auf den 30.06.2005 datiert hat und es persönlich einheschmissen hat (der Poststempel hätte ihn ja sonst entlarvt).
Schreib ihm dass Du erhalten hast am 14.07. mit Rückdatierung auf 30.06. und das er es wohl extra persönlich eingeworfen hat da ihm klar ist dass es so nicht geht.
Dann warten was zurückkommt (wenn überhaupt, er hat ja keine Beweise für die rechtzeitige Zustellung).
Das schreiben meines ehemaligen VM ist etwas schwammig daher hier mal ein Auszug vielleicht bringt der Klarheit.
Was ich noch vergessen habe zu sagen, das Mietverhältnis endete am 01.07.2004.
Sehr geehrter Herr X,
anbei die Nebenkosten-Abrechnung Ihrer Wohnung für das erste Halbjahr 2004. Es ergibt sich eine Nebenkostennochzahlung von X. ...
Da die Schätzung der Verbrauchswerte durch die Stadtwerke zum Jahreswechsel 2003/2004 im Hinblick auf Gas und Wasser zu niedrig angesetzt worden waren, wie einen Überprüfung durch uns im Januar 2004 ergab, bedeutete dies bei zählergenauer Abrechnung zum Jahresende 2004 eine höhere Nachzahlung, die teilweise noch aus dem Verbrauch des Jahres 2003 resultiert.
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
Verfasst am: 15.07.05, 19:42 Titel:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
... und erheben Sie die Einrede der Verjährung.
Auch, wenn "nebelhoernchen" hier schon über 1600 Beiträge geschrieben hat, kann sie auch noch mal "daneben" liegen.
1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
2. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist die Nebenkostenbrechnung dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
Dabei handelt es sich nur um eine Ausschlußfrist, die selbst keine Verjährung bedeutet.
3. Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB).
Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss, und zwar wirksam erst vor Gericht, und nicht schon beim Vermieter.
4. Hier geht die Ausschlußfrist, d.h. die Geltendmachung von Ansprüchen, der Verjährung vor und heißt, dass auf die Einrede der Verjährung überhaupt nicht zurückgegriffen werden muss, da die Ansprüche nach Ablauf der Ausschlußfrist von zwölf Monaten nicht mehr geltend gemacht werden können, im Gegensatz zu anderen, schon verjährten Ansprüchen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.