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Verfasst am: 15.07.05, 18:41 Titel: Tiefgaragen Reparatur - keine Nutzung - Haftung des Vermiete
Hallo!
Folgender Sachverhalt: Mieter hat bei Umzug als Priorität + Grundvoraussetzung eine Wohnung mit Garagenstellplatz gesucht, da das Fahrzeug nicht ganz "alltäglich" ist.
Nun soll diese Garage renoviert werden und dafür steht der Stellplatz für ca. 3 Wochen nicht zur Verfügung Findet der Mieter natürlich gar nicht witzig.....
1. wie sieht das mit der KFZ-Versicherung aus? Dort wurde die Tiefgarage im Vertrag ja mit angegeben... Besteht dann Versicherungsschutz? Wenn ja, in welchem Umfang?
2. kann man den Vermieter im Falle eines Schadens zur Haftung heranziehen? Was ist, wenn z. B. nachts einer den Wagen total zerkratzt oder ähnlich? Das wäre dann ja nicht passiert, wenn das Fahrzeug in der Garage gestanden hätte....
Darf er überhaupt einfach so die Garage sperren? Wieviel vorher muß er das ankündigen? Der Brief kam Heute und im August soll die Aktion starten......
Verfasst am: 15.07.05, 23:09 Titel: Re: Tiefgaragen Reparatur - keine Nutzung - Haftung des Verm
Teufelchen hat folgendes geschrieben::
Nun soll diese Garage renoviert werden und dafür steht der Stellplatz für ca. 3 Wochen nicht zur Verfügung Findet der Mieter natürlich gar nicht witzig.....
Die Renovierung der Garage wird vom Vermieter mit Sicherheit auch nicht als Witz gedacht sein.
Zitat:
1. wie sieht das mit der KFZ-Versicherung aus? Dort wurde die Tiefgarage im Vertrag ja mit angegeben... Besteht dann Versicherungsschutz? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die Überschrift dieses Forums lautet Mietrecht. Fragen zu Versicherungsverträgen sind an anderer Stelle besser aufgehoben.
Zitat:
2. kann man den Vermieter im Falle eines Schadens zur Haftung heranziehen? Was ist, wenn z. B. nachts einer den Wagen total zerkratzt oder ähnlich? Das wäre dann ja nicht passiert, wenn das Fahrzeug in der Garage gestanden hätte....
Wer haftet denn, wenn das Fahrzeug beschädigt wird während es tagsüber irgendwo außerhalb der Gerage geparkt wurde? Der Vermieter der Garage? Mit dem Abschluss eines Mietvertrags wird noch nicht einmal dem Wohnungsmieter jegliches Lebensrisiko vom Vermieter abgenommen.
Zitat:
Darf er überhaupt einfach so die Garage sperren? Wieviel vorher muß er das ankündigen? Der Brief kam Heute und im August soll die Aktion starten......
Er darf nicht nur, u.U. muss er sogar...
BGB
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
Ein Ankündigungsfrist muss vom Vermieter nicht eingehalten werden.
1. wie sieht das mit der KFZ-Versicherung aus? Dort wurde die Tiefgarage im Vertrag ja mit angegeben... Besteht dann Versicherungsschutz? Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn du der Versicherung diesen Umstand mitteilst, bleibt, unter Umständen nach einer kurzzeitigen Erhöhung des Beitrages, der Versicherungsschutz erhalten.
Der VM könnte dazu verpflichtet sein, dem M für die Übergangszeit eine Ersatzgarage zu bezahlen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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