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hallo,
haben folgendes problem, VM kündigt fristgerecht drei monate vor beginn eine modernisierung an, dazu gehört, fenstersanierung, heizungserneuerung, fassadendämmung sowie erneuerung der elektroanlage.
fakt ist, die fenster sind neu, entsprechen der norm, sind doppelverglast mit kunststoffrahmen, sollen auch nicht überall erneuert werden (schlafzimmer bleibt außen vor), die heizungsanlage ist intakt gewartet und nicht alt, die fassadendämmung soll nur im eingangsbereich vorgenommen werden, also rückwärtige häuserwand wird außen vor gelassen, elektroanlage wurde mieterseits vor ca. einem jahr erneuert, im schreiben des VM steht das der allgemeine standard dem der 50er jahre entspricht, dies wurde vom mieter auf eigene kosten durch eine elektrikerfirma selbsttätig erledigt.
bei dem gebäude handelt es sich um eine genossenschaftliche reihenhausanlage mit aufgesetzten dachwohnungen, diese sind durch einen laubengang über den reihenhäusern zu erreichen, diesen laubengang will der VM jetzt komplett verglasen und diese kosten auch den mietern der reihenhäuser in rechnung stellen. kann er das?
in der berechnung für die anschließende mieterhöhung (über 50% der kaltmiete) wird hierbei eine gesamtheizfläche von 77,21qm zu grunde gelegt, die tatsächliche qm zahl des hauses beträgt aber nur 65. wird bei der berechnung auch der keller (waschküche, toilette und bad) mitgerechnet? der keller hat eine durchgehende deckenhöhe von 2m. also laut LBO nicht mal als aufenthaltsraum anzusehen.
was können wir machen, damit wir der modernisierung widersprechen können, denn bis auf die fassadendämmung an der vorderseite muß nichts weiter bei uns gemacht werden....
hallo,
haben folgendes problem, VM kündigt fristgerecht drei monate vor beginn eine modernisierung an, dazu gehört, fenstersanierung, heizungserneuerung, fassadendämmung sowie erneuerung der elektroanlage.
fakt ist, die fenster sind neu, entsprechen der norm, sind doppelverglast mit kunststoffrahmen, sollen auch nicht überall erneuert werden (schlafzimmer bleibt außen vor), die heizungsanlage ist intakt gewartet und nicht alt, die fassadendämmung soll nur im eingangsbereich vorgenommen werden, also rückwärtige häuserwand wird außen vor gelassen, elektroanlage wurde mieterseits vor ca. einem jahr erneuert, im schreiben des VM steht das der allgemeine standard dem der 50er jahre entspricht, dies wurde vom mieter auf eigene kosten durch eine elektrikerfirma selbsttätig erledigt.
bei dem gebäude handelt es sich um eine genossenschaftliche reihenhausanlage mit aufgesetzten dachwohnungen, diese sind durch einen laubengang über den reihenhäusern zu erreichen, diesen laubengang will der VM jetzt komplett verglasen und diese kosten auch den mietern der reihenhäuser in rechnung stellen. kann er das?
in der berechnung für die anschließende mieterhöhung (über 50% der kaltmiete) wird hierbei eine gesamtheizfläche von 77,21qm zu grunde gelegt, die tatsächliche qm zahl des hauses beträgt aber nur 65. wird bei der berechnung auch der keller (waschküche, toilette und bad) mitgerechnet? der keller hat eine durchgehende deckenhöhe von 2m. also laut LBO nicht mal als aufenthaltsraum anzusehen.
was können wir machen, damit wir der modernisierung widersprechen können, denn bis auf die fassadendämmung an der vorderseite muß nichts weiter bei uns gemacht werden....
bitte dringend um rat und HILFE
danke im voraus
ina
Ich möchte mir keine Gedanken darüber machen, ob die Einzelmaßnahmen als Modernisierung angesehen werden können.
Grundsätzlich ist eine wesentlichen Voraussetzung für die Annahme einer Modernisierung, dass die Maßnahme nicht erforderlich ist. Der Austausch einer nicht mehr funktionsfähigen Heizung ist daher keine Modernisierung, sondern Instandsetzung. Für Fenster und Elektroinstallation gilt das gleiche.
Dass die angekündigte Modernisierungsumlage über 50% Nettomiete betragen soll, ist völlig unerheblich. Ob die Wohnfläche richtig oder falsch berechnet wurde, wird aus der Entfernung kaum jemand nachvollziehen können. Hier wird der Mieter den eigenen Verstand gebrauchen müssen.
Die Erneuerung der Elektroinstalltion durch den Mieter hindert den Vermieter nicht an einer Modernisierung. Der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Bleiben wir beim Beispiel, ist die eben der 50er-Jahre-Standard. Diesen Zustand kann der Vermieter modernisieren mit der Folge, dass anschließend der modernisierte Zustand vom Vermieter geschuldet wird und der Mieter dafür eine höhere Miete zu zahlen hat. Der Mieter kann die Dispositionsfreiheit des Vermieters über sein Eigentum nicht auf alle Ewigkeit durch die Vornahme von Umbauten unterlaufen. Falls die Investitionen des Mieters in die Elektroinstallation noch nicht abgewohnt kommt Im konkreten Beispiel für den Mieter allenfalls ein Widerspruch wegen einer besonderen härte in Betracht. Abgewohnt sind Investitionen in Höhe einer Jahresmiete innerhalb von 4 Jahren. Hier wird der Mieter sich also der Mühe einer eigenen Berechnung unterziehen müssen.
Zum Laubengang ist nach der etwas vagen Beschreibung jegliche Vorstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Grundsätzlich ist eine Modernisierung eine Maßnahme, die zur Verbesserung der Wohnverhältnisse oder zur Einsparung von Energie bzw. Wasser führt. Verbesseren sich die allgemeinen Wohnverhältnisse des Mieters durch die Verglasung eines Laubengangs, wird er sich auch an der Umlage beteiligen müssen.
Derartige Fragen lassen sich oft nicht mit einem einfachen ja oder neine beantworten. Ich erlaube mir daher den Hinweis, dass die endgültige Antwort im Zweifelsfall von einem Gericht gegeben wird.
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