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Hallo,
bedeutet folgende Formulierung bei einer Rechtsschutzversicherung
"Anspruch auf Rechtsschutz besteht ... von dem Ereignis an, durch das der Schaden eingetreten ist oder sein soll"
Folgeereignistheorie oder (die schlechtere) Kausaltheorie?
Hintergrund:
Die betreffende Gesellschaft wird bei Internetvermittlern immer wieder als Gesellschaft genannt, die nach der Folgeereeignistherie vorgeht.
Oben zitierte Formulierung aus dessen AGB lässt mich da erheblich zweifeln. Bei einigen anderen Gesellschaften ist es ähnlich...
Folgeereignistheorie... Kausaltheorie... Noch nie gehört! (oder vergessen...)
Also ich kenne den Satz, den Sie zitiert haben, nur im Zusammenhang mit der Verstoßtheorie.
Beispiel: VN kauft sich ein Neufahrzeug. Nach 3 Wochen geht der Motor kaputt. Es sollen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Versicherungsschutz muss z. Zt. des Autokaufs bestanden haben, damit die Rechtsschutzversicherung leistet. Autokauf=Moment des Rechtsverstoßes _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Also, es handelt sich dabei um folgendes:
Die einzelnen Rechtsschutzversicherer unterscheiden in ihren Bedingungen grundsätzlich nach der Kausal- bzw. nach der Ereignistheorie.
Liegt erstere Ihrem Vertrag zugrunde, bedeutet das, dass Schadenfälle grundsätzlich nur dann versichert sind, wenn sie ihren URSPRUNG nach Vertragsabschluß haben.
Bei der Ereignistheorie ist es ausreichend, wenn das Schadenereignis selbst erst nach Vertragsabschluß eingetreten ist.
(Bsp.: Sie kaufen im Januar einen neuen PKW, der als Modell seit sagen wir 6 Monaten angeboten wird. Einige Tage später schließen Sie eine Rechtschutzversicherung ab. Im Juli erleiden Sie einen schweren Autounfall, der auf einen Konstruktionsfehler des Herstellers zurück zu führen ist. Die Rechtsschutz würde bei zugrunde liegender Ereignistheorie zahlen, bei Kausaltheorie nicht.)
Tja, und ich würd einfach mal gern wissen, was die in meinem Ausgangsposting zitierte Formulierung bedeutet...
Es wird da nämlich zwar ein Ereignis herangezogen, aber nicht das Schadensereignis (das wäre die Ereignistheorie) sondern, das Ereignis, durch das der Schaden entstanden ist! Also die Ursache. Das entspricht meiner Meinung nach der Kausaltheorie, obwohl diese Gesellschaft (Deurag) immer wieder als Beispiel für die Ereignistheorie genannt wird ?!? Bei einigen anderen gesellschaften sehe ichgenau die gleichen Widersprüche....
Ok, ich konnte Ihnen soweit folgen. Das was ich beschrieben habe, ist also lt. Ihren Ausführungen die Kausaltheorie. Ich kenne keine Gesellschaften, denen die Ereignistheorie in der Rerchtsschutzvers. zu Grunde liegt. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
oh doch, die gibt es. Zumindest in dem Schadensersatz-Rechtsschutz. Lt. tests in Capital und anderen Ratgebern werden immer ein paar Gesellschaften empfohlen, die zumindest im Schadensersatz-Rechtsschutz die Ereignistheorie vereinbart haben. Leider ist der Capital-Test aus dem Jahr 2002, so dass ich mir mal selber die Mühe gemacht habe, einige ARBs zu lesen.
Die Union-RS und die Roland-Versicherung formulieen beidet z.B.
"Anspruch auf Rechtsschutz besteht... im Schadensersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt:"
Das ist klar die Ereignistheorie, d.h. der Zeitpunkt des Schadensfalles ist maßgebend.
Nur in der im Ausgangsposting genannten Formulierung bin ich mir da nicht so sicher...
Die Formulierung in Ihrem ersten Posting ist eindeutig die Kausaltheorie. In den ARB's "meiner" Gesellschaft stehts auch so, und da kenne ich die Regelungen. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
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