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Umzug bei Hartz IV

 
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Tojo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 19:51    Titel: Umzug bei Hartz IV Antworten mit Zitat

Hallo,
gibt es für den folgenden Fall schon Erfahrungen ?
Mieter A bekommt seit 6 Monaten Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) für die Bedarfsgemeinschaft, auch die Miete wurde bisher im vollen Umfang angerechnet, obwohl diese weit höher ist und die Wohnung auch viel größer als das Sozialrecht dieses vorsieht. Bei der Bewilligung dieses Geldes wurde nicht darauf Aufmerksam gemacht, das diese Wohnungskosten nur für 6 monate bewilligt wurden und anschließend in eine Wohnung von Größe und Kosten, dem Sozialrecht angepasst, umgezogen werde muss. Bei der neuen Bewilligung des Arbeitslosengeld II wurde nun dieses nur für 2 Monate bewilligt, weitere 4 Monate wurden aber nur mit den Mietskosten für den entsprechenden Mietsraum bewilligt, also erheblich weniger. Begründet wird dieses damit, das ja bereits länger als 6 Monate die zu hohe Miete übernommen wurde und Mieter A nun umziehen müsse. Für die Kündigung und das suchen einer geeigneten Wohnung sowie den Umzug, verbleiben Mieter A nur 2 Monate. Frage : Mieter A sein Mietsvertrag wurde am 31.08.2001 für 10 Jahre unterschrieben, nach 5 Jahren, zum 01.10.2006 tritt eine Mietstaffelung ein. Ist dieser Vertrag nach neuem Mietsrecht noch gültig bzw. welche Kündigungsfrist muss jetzt eingehalten werden ? Zweite Frage : Muss das Arbeitsamt dem Mieter A nicht auch eine längere Frist zeit geben, um die jetztige Wohnung zu kündigen und eine neue Wohnung zu finden ?

Gruß
Tojo
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die AA muß die Kosten für die Wohnung bis mind. 3 Monate nach der Aufforderung zum Umzug bezahlen, da der M ja die Kündigungsfrist einhalten muß. Allerdings muß die AA nicht dafür geradestehen, wenn der M längere Kündigungsfristen vereinbart oder Zeitmietverträge abgeschlossen hat.

Die Befristung ist vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform unterzeichnet und bleibt daher grundsätzlich wirksam. Da hier aber eine Staffelmiete vereinbart wurde, kann der M nur für vier Jahre gebunden werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die einzelnen Staffeln greifen. Der M kann daher ab dem 1.9.2005 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
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