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Verfasst am: 18.07.05, 14:37 Titel: Kündigungsfrist ja oder nein?
Ich bin alleiniger,notariell beglaubigter Eigentümer eines Zweifamilienhauses.Habe mich vor 2 Monaten von meiner Ehefrau getrennt, die zur Zeit eine Wohnung des Hauses bewohnt.in der anderen Wohnung dieses Hauses wohnt meine Schwiegermutter.Es besteht für keine beider Wohnungen einen Mietvertrag.Kann ich ohne weiteres die beiden Parteien auffordern , aus diesem Haus auszuziehen, da ich es für Eigennutzung benötige.Oder habe ich trotz keinem bestehenden Mietvertrag eine Kündigungsfrist einzuhalten. Beide Parteien wohnen ca. 11 Jahre in meinem Haus.
Hallo,
es muss kein schriftlicher Mietvertrag vorliegen. Gehen von beiden regelmässig Mietzahlungen ein und Sie stellen offensichtlich die Wohnung zur Verfügung handelt es sich um einen mündl. Mietvertrag, den Sie fristgemäss auf Eigenbedarf kündigen können.
Da es sich lt. Posting um 2 abgeschlossene Wohnungen handelt, ist mir nicht bekannt, dass Sie beide Wohnungen auf Eigenbedarf kündigen können.
Je nach Alter der Schwiegermutter könnte die sich bei einer Eigenbedarfskündigung auf die Härteklausel berufen. Offensichtlich haben Sie doch bis zur Trennung gemeinsam mit Ihrer Ex-Frau die andere Wohnung bewohnt? (wg. 11 Jahre Mietzeit)
Ob es sich gegenüber Ihrer Nochehefrau um ein Mieter/Vermieterverhältnis handelt (Zugewinngemeinschaft) wage ich zu bezweifeln, dies gehört dann wahrscheinlich auch nicht mehr ins Mietrecht. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Wenn sie mit ihrer Frau die Wohnung während der Ehe genutzt haben, ist die Frau nicht Mieterin. Das Familiengericht kann die Wohnung - auch wenn sie in Ihrem Eigentum steht - der Ehefrau zuweisen.
Bei den Schwiegereltern kommt es darauf an, ob diese Miete zahlen. Wenn nicht, liegt keine Miete, sondern Leihe vor. Diese ist grundsätzlich jederzeit kündbar, Eigenbedarf braucht man dafür gar nicht. Jedoch dürfte die Frist von 3 Monaten für die Suche nach einer Ersatzwohnung einzuhalten sein, bevor man - auf § 985 BGB gestützt - Räumungsklage einreicht.
Wenn sie mit ihrer Frau die Wohnung während der Ehe genutzt haben, ist die Frau nicht Mieterin. Das Familiengericht kann die Wohnung - auch wenn sie in Ihrem Eigentum steht - der Ehefrau zuweisen.
Bei den Schwiegereltern kommt es darauf an, ob diese Miete zahlen. Wenn nicht, liegt keine Miete, sondern Leihe vor. Diese ist grundsätzlich jederzeit kündbar, Eigenbedarf braucht man dafür gar nicht. Jedoch dürfte die Frist von 3 Monaten für die Suche nach einer Ersatzwohnung einzuhalten sein, bevor man - auf § 985 BGB gestützt - Räumungsklage einreicht.
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