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Gregor Sändig Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.12.2004 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.07.05, 12:59 Titel: Kündigung nicht zugegangen, was nun? |
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Guten Tag!
Ich habe ein Problem. Meine Mitbewohnerin und ich haben zum 30.09. gekündigt. Die Kündigung wurde durch uns und weitere bei der Wohnungsgesellschaft in den Breifkasten geworfen. Es war zu dem Zeitpunkt keine Geschäftszeit mehr.
Da wir bis heute noch keine Bestätigung erhalten haben, rief ich an. Man sagte mir, dass keine Kündigung eingegangen sei und wir erneut Kündigen sollten, aber zu einem neuen Termin.
Wie sollen wir uns nun verhalten?
Grüße
Gregor |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 19.07.05, 13:08 Titel: Re: Kündigung nicht zugegangen, was nun? |
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Gregor Sändig hat folgendes geschrieben:: | Wie sollen wir uns nun verhalten?
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Wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, bleibt nur eine neue Kündigung.
Für den Nachweis des Zugangs ist zu beachten, dass Parteivortrag im Bestreitensfall nicht als Beweis geeignet ist. |
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Gregor Sändig Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.12.2004 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.07.05, 13:15 Titel: Re: Kündigung nicht zugegangen, was nun? |
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RM hat folgendes geschrieben:: | Wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, bleibt nur eine neue Kündigung. Für den Nachweis des Zugangs ist zu beachten, dass Parteivortrag im Bestreitensfall nicht als Beweis geeignet ist. |
Das Einwerfen der Kündigung unter Personen, die nicht zum Mietverhältnis gehören, gelten nicht als Beweis? Das ist doch dann reine Abzocke.
Grüße
Gregor |
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Raspy FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.06.2005 Beiträge: 148
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Verfasst am: 19.07.05, 13:48 Titel: |
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Naja, Abzocke würde ich das nicht nennen. Wenn Sie noch mehrere andere Leute als Zeugen dabei hatten sollte das eigentlich reichen.
Was hatten Sie denn für eine Kündigungsfrist und wann haben Sie die Kündigung in den Briefkasten geworfen? |
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Gregor Sändig Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.12.2004 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.07.05, 13:54 Titel: |
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3 Monatekündigungsfrist. Aber ich könnte es schon beweisen, dass ich Kündigen wollte. Habe noch vor Abgabe der Kündigung einen Makler beauftragt eine Wohnung zu finden.
Na schauen wir mal. Ich habe dem Vermieter heute nochmal alles geschickt und den Sachverhalt dargelegt.
Grüße
Gregor |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 19.07.05, 14:03 Titel: |
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Der Absender muss aber beweisen, das der Brief (Kündigung) tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. |
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Gregor Sändig Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.12.2004 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.07.05, 14:05 Titel: |
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Werner hat folgendes geschrieben:: | Der Absender muss aber beweisen, das der Brief (Kündigung) tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. |
Wie soll ich das im nachinein tun, ohne die anwesenden Personen?
Man hat doch als Bürger in DE immer mehr die Arschkarte.
Grüße
Gregor |
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Raspy FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.06.2005 Beiträge: 148
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Verfasst am: 19.07.05, 14:30 Titel: |
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Dann hatten Sie also bereits unter Zeugen im Juni das Kündigungsschreiben in den Briefkasten Ihres Vermieters geworfen? Wo ist das Problem? Wissen Sie nicht mehr wie die Zeugen heißen? Falls Sie die Zeugen kennen und die Zeugen (oder zumindest einer) auch gesehen haben, dass es auch wirklich das Kündigungsschreiben war, das Sie eingeworfen haben können Sie's doch beweisen.
Vielleicht ist Ihr Vermieter ja auch so nett und akzeptiert Ihre Kündigung nach Ihrer Schilderung des Falles zum 30.09.
Ansonsten, vielleicht gibt es bei Ihnen einen Mieterverein oder Sie fragen den Mieterschutzbund ( http://www.mieterschutzbund.org/ ) Mal um Rat bzw. Rechtsberatung. Oder einen Anwalt. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 19.07.05, 14:45 Titel: |
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In vielen Fällen müssen Mieter und Vermieter nachweisen können, das Sie rechtsverbindliche Erklärungen, z.B. Kündigungen, Mieterhöhungserklärungen, an den anderen Vertragspartner zugestellt haben. Ein Brief mit einer solchen Willenerklärung gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist, denn es wird vorausgesetzt , das der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger zum Beispiel in Urlaub oder im Krankenhaus, dann muss er dafür sorgen, das ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. (BAG NJW-RR 89, 758). Der Absender muss aber beweisen, das der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.
Seit 1997 gibt es ein neues preiswertes Einschreiben, das Einwurfeinschreiben. Der Postbote wirft die Sendung, also nicht nur den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten und bestätigt diesen Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post AG dokumentiert wird. Das Einwurf-Einschreiben gelangt mit Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung anzunehmen ist, das er seinen Briefkasten täglich leert. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur begrenzte Beweiskraft. Mit ihm wird im Sinne des § 418 ZPO durch öffentliche Urkunden lediglich bewiesen, das die Sendung im Hausbriefkasten bzw. Postfach eingeworfen wurde. Dies reicht aber für die Annahme des Zugangs in der Regel aus. Interessant ist die Frage des Zugangs im Mietrecht bei allen Willenserklärungen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen, mit denen der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 19.07.05, 15:37 Titel: |
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Gregor Sändig hat folgendes geschrieben:: |
Wie soll ich das im nachinein tun, ohne die anwesenden Personen?
Man hat doch als Bürger in DE immer mehr die Arschkarte.
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Was soll der Spruch denn? Ist denn der Vermieter kein Bürger in DE?
Ein Kündigung ist eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung. Wer nicht in der Lage ist, den Zugang zu beweisen, sollte für eigene Dummheit nicht den Rest der Welt verantwortlich machen. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 19.07.05, 19:10 Titel: |
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Ich habe es so verstanden, dass die Mitbewohnerin NICHT Mitmieterin ist - also den Mietvertrag mit dem VM NICHT mitunterzeichnet hat.
Wieso soll die dann von vornherein als Zeugin ausfallen ?
Persönlich denke ich, dass sie als Zeugin geeignet ist, wenn sie den Einwurf eines Schreibens gesehen hat und zum Zeitpunkt des Einwurfs wußte, dass damit eine Kündigung eingeworfen werden "sollte". Jeder Richter wird sich ja dann fragen: was hätte das sonst für ein Brief gewesen sein sollen - was dann die Verwaltung beantworten können müßte....
Ich würde einen Anwalt fragen, ob das nicht ausreicht - und natürlich vorsorglich erneut kündigen, mit Hinweis auf die andere Kündigung und dass man die Wohnung zum ersten Termin verlassen haben wird. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 19.07.05, 19:29 Titel: |
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Gregor Sändig hat folgendes geschrieben:: | Werner hat folgendes geschrieben:: | Der Absender muss aber beweisen, das der Brief (Kündigung) tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. |
Wie soll ich das im nachinein tun, ohne die anwesenden Personen?
Man hat doch als Bürger in DE immer mehr die Arschkarte.
Grüße
Gregor |
Ausser Ihnen hat niemand behauptet, dass Dritte nicht als Zeugen taugen. Kann jemand ausser der Mitmieterin den Einwurf bestätigen?
I _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 19.07.05, 19:39 Titel: Re: Kündigung nicht zugegangen, was nun? |
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@ qc:
und was war das (nachdem geschrieben worden war, dass M+Mitbewohnerin den Brief eingeworfen haben) ?
RM hat folgendes geschrieben:: | Wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, bleibt nur eine neue Kündigung. Für den Nachweis des Zugangs ist zu beachten, dass Parteivortrag im Bestreitensfall nicht als Beweis geeignet ist. |
_________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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HerrK Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 28.07.05, 01:10 Titel: |
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Ähnliches Problem: Kündigung per Post angeblich zweimal nicht eingetroffen. Nach persönlicher Überreichung der Kündigung wurde ein unterschriebenes Bestätigungsschreiben an den Mieter geschickt, dass der Kündigungstermin akzeptiert würde. Nach fast vier Wochen erneutes Schreiben, das sei ein Versehen gewesen und der Kündigungstermin "selbstverständlich" 3 Monate nach Eingang der Kündigung ist.
gesamter Verlauf: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=34227
Wie ist die unterschriebene Einlassung des Vermieters zu bewerten?
Herr K. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 28.07.05, 08:59 Titel: Re: Kündigung nicht zugegangen, was nun? |
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FOC hat folgendes geschrieben:: | @ qc:
und was war das (nachdem geschrieben worden war, dass M+Mitbewohnerin den Brief eingeworfen haben) ?
RM hat folgendes geschrieben:: | ... Für den Nachweis des Zugangs ist zu beachten, dass Parteivortrag im Bestreitensfall nicht als Beweis geeignet ist. |
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Dann werde ich es mal langsam und zum mitschreiben erklären...
Im Zivilprozess gibt es die Verfahrensparteien. Bei Mietstreitigkeiten sind dies in aller Regel alle Presonen, die auf Vermieterseite Vertragspartner sind und alle Personen, die auf Mieterseite Vertragspartner sind. Parteivortrag ist als Beweis - zumindest weitestgehend - ungeeignet. So war es zu lesen. Es war nichts drüber zu lesen, dass Dritte, also Personen die nicht einer Partei angehören, als Zeuge ungeeignet sind.
Fazit: wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Wer das gelesene dann auch noch versteht...  |
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