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Verfasst am: 19.07.05, 14:07 Titel: Vorsorgevollmacht liegt vor, aber Heim regt Betreuung an???
Hallo!
Also hier der Fall:
Meine Oma hat vor einigen Jahren eine Vorsorgevollmacht (richterlich auch vor 2 JAhren geprüft, dass eine gesetzliche Betreuung nötig ist) hinterlegt. Sie leidet nun seit 7 Jahren an Demenz und ist mittlerweile(seit 1 Jahr) in einem geschlossenen (privaten) Heim. Bei der Heimaufnahme mussten wir diese Vollmacht auch vorlegen. So nun haben wir Oma besucht und es war eine Neurologin bei ihr, die sie wegen einer erforderlichen Betreuung begutachten sollte. Die Heimleitung war mit anwesend und tat so, als wüßte sie nicht, dass so eine Vollmacht vorliegt... Beim letzten Besuch jedoch haben wir uns sogar noch darüber unterhalten. Es kam uns irgendwie so vor, als wollten die einfach eine Betreuung anregen. (Eigentlich wären wir ja noch im Urlaub gewesen, sind aber eher zurück - was die Heimleitung nicht wußte). Das war alles mehr als komisch... Die Heimleitung meinte nur, sie hätte nicht mehr daran gedacht, dass so eine Vollmacht vorliegt - die war ja auch ganz hinten im Ordner. Daraufhin wurde die Ärztin nach Hause geschickt und wir blieben mehr als verwirrt und mit ungutem Gefühl zurück... Was sollte das? Bzw. hätte einfach so eine Betreuung eingerichtet werden können? (OBwohl eine Vollmacht vorliegt)? Es ist alles mehr als komisch... vor ein paar Wochen war Omas Taschengeld schon verschwunden und das Heim behauptete, es hätte nie die Überweisunge bekommen.... Wir machen uns langsam Gedanken... Hätte das Heim einen Vorteil von einer gesetzlichen Betreuung?
Verfasst am: 25.12.05, 18:40 Titel: hatten sie als bevollmächtigte konflikte mit dem heim?
gab es vielleicht grundsätzlich unterschiedliche ansichten zu wesentlichen themen, wie z.b. medizinischen maßnahmen, medikation, klinikbehandlungen oder künstlicher ernährung?
wenn z.b. das heim der meinung wäre, die oma müsse mal in die psychiatrie, um medikamente wegen nächtlicher unruhe o.ä. zu bekommen oder sie bräuchte künstliche ernährung oder was auch immer - und sie würden das ablehnen, dann wären das punkte, wo sich das heim einen vorteil von einem gerichtlichen betreuer erhoffen könnte. auch dieser könnte aber nichts außer kraft setzen, was für solche fälle in einer patientenverfügung steht.
oder ist die patientenverfügung noch nicht alt genug, um schon deutlich vor vorliegen einer deutlichen demenz unterschrieben worden zu sein?
oder war es womöglich wirklich nur ein versehen? so nach dem motto, irgendwer hat nach langer zeit mal wieder die akten durchgeguckt, festgestellt, daß frau xy keinen betreuer hat und gedacht, es sei versäumt worden?
wenn es ihnen wirklich keine ruhe läßt, könnten sie ja mal beim zuständigen amtsgericht abteilung vormundschaftsgericht nachfragen, ob und wenn ja warum eine betreuung beantragt wurde und ihre vorsorgevollmacht "für die akten" bzw. "zur kenntnisnahme und zum verbleib" hinschicken...
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 27.12.05, 16:38 Titel:
Zitat:
auch dieser könnte aber nichts außer kraft setzen, was für solche fälle in einer patientenverfügung steht.
Hallo und guten Tag !
@hoosie
Ich bin auch kein Jurist, möchte aber dringend zur Vorsicht raten. Hier werden m.A. nach Begriffe "durcheinander" geworfen, die nichts miteinander zu tun haben. Eine Patientenverfügung regelt (oder soll regeln) was z.B. im Fall der Fälle einem pflegebedürftigen Menschen im Koma passieren soll, also Maschine an oder aus, Schmerzen lindern oder Leben erhalten..... darüber darf sich,vereinfacht dargestellt, sogar der behandelnde Arzt hinwegsetzen, wenn der das nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann !
Was Sie meinen ist eine Vorsorgevollmacht, die genau klären und erläutern muss, worauf (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Finanzen usw usw) die abzielen soll und die im Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss oder soll, vom Amtsgericht berücksichtigt wird. Aber auch darüber kann sich der entscheidende Richter hinwegsetzen, wenn es gute Gründe gibt, die bevollmächtigte Person nicht zu berücksichtigen (weil ungeeignet oder so. Ich glaube aber mal nicht, dass das sehr häufig passiert)
@baerbl
Haben Sie (jetzt meine ich den TE) denn nun "nur" eine Vorsorgevollmacht, oder sind Sie bereits zum Betreuer bestellt ? Sie können die Betreuung auch selbst beim zuständigen Amtsgericht anregen (also dem Heim "zuvorkommen) und dann auch gleich Ihre Vorsorgevollmacht zu den Akten geben.
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Hallo Baerbl
Ich bin auch kein Jurist. Bin aber in einem Altenheim tätig und könnte ein paar Dinge aus der Praxis erzählen.
1. Ein Vorsorgevollmacht ist natürlich da um die Vorsorge zu regeln, egal in welchem Bereich. Da kann auch eine noch so ominöse Heimleitung nichts dagegen anrichten. Ich denke sie kann nur was machen wenn es Probleme mit dem Vorsorgebevollmächtigten geben sollte. Aber es hört sich eher an, als liegen die Probleme auf der anderen Seite.
2. Eine Zahlung fürs Taschengeldkonto kann doch gut mit einem Kontoauszug nachgewießen werden. Deswegen würde ich nie eine Bareinzahlung auf einem Taschengeldkonto machen.
3. Hätte das Heim Vorteile mit einer gesetzlichen Betreuung. Ich denke es kommt immer darauf an. Schwarze Schafe gibt es unter den Heimen leider überall. Ich könnte mir nur vorstellen, dass ein gesetzlicher Betreuer nicht so viel "Ärger" macht wie die Angehörigen, die als Bevollmächtigter eingesetzt sind. Gesetzliche Betreuer sind, glaube ich , verpflichtet nur ein oder zweimal im Jahr bei dem zu Betreuenden vorbei zu schauen. Wenn überhaupt.
Angehörige stellen BERECHTIGTERWEISE mehr Anforderungen an das Heim und Pflegekräfte. Was ich für einen wichtigen Qualitätsaspekt und Lernprozess halte.
Aber das sehen leider nur wenige so.
Ich an deiner Stelle würde mir überlegen, ob nicht ein Umzug in ein anderes Heim angesagt ist. Bei weiteren Problemen würde ich höhere Organe einschalten, zum Beispiel die Heimaufsicht, die jeder Beschwerde zeitnah nachgehen muss.
Eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht anregen darf jeder - auch der Hausmeister - aber Betreuung einrichten heißt ja nicht gleich Bestellung eines Berufsbetreuers.
Siehe dazu § 1897 Abs. 4 + 5 + 6 BGB:
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Gehen Sie also mit Ihrer Vorsorgevollmacht zum Vormundschaftsgericht und bieten Sie sich selbst als Betreuer an - Das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet und interessiert (Kosten) das zu prüfen.
Mit einem Betreuerausweis werden Sie es einfacher haben, als mit der Vorsorgevollmacht
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