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Verdienst des Vermieters an Schönheitsreparaturen erlaubt?

 
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Foxylady
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 22:06    Titel: Verdienst des Vermieters an Schönheitsreparaturen erlaubt? Antworten mit Zitat

Hallo,

es soll ein (höchstrichterliches?) Urteil geben, wonach der Vermieter an dem, was der Mieter für Schönheitsreparaturen monatlich zahlt, nichts verdienen darf. Ich habe schon überall gesucht, aber nichts dazu gefunden.
Der Fall: Wir wohnen seit 19 Jahren in einer Mietwohnung. Mit den Nebenkosten zahlen wir ca. (früher DM 100,-) heute 50 Euro monatlich nur für Schönheitsreparaturen. Es hat sich also eine stattliche Summe angesammelt, ca. 11.400 Euro. Während der Mietzeit ist nur einmal eine Teilrenovierung gemacht worden (Bäder, Küche, Wohnzimmer, Esszimmer und 2 Flure). Die Wohnung sieht dennoch aus wie neu, selbst jetzt könnte jederzeit ein neuer Mieter einziehen. Selbstverständlich würde die Wohnung für neue Mieter vom Vermieter neu tapeziert werden.
Nun wollen wir Ende des Jahres ausziehen, und ich habe aufgrund der hohen Ansparsumme nicht vor, in der Wohnung noch viel zu machen. Soll heißen, alle Dübellöcher, eine von uns fachgerecht eingebaute Wohnzimmertür, die aber nicht zum Mietmobiliar gehört und allerlei Kleinigkeiten habe ich nicht vor, bei Auszug in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, weil ich denke, daß die für Schönheitsreparaturen angesparte Summe mehr als ausreichend ist, dies von den Handwerkern machen zu lassen. Der Vermieter sieht das natürlich anders, will das ganze Geld behalten und wir sollen alles tiptop hinterlassen.

Könnte ich mit meiner Meinung auf den Bauch fallen? Könnte es passieren, daß wir all die Kleinigkeiten doch noch beseitigen und demzufolge ggf. eine weitere Monatsmiete zahlen müssen UND der Vermieter unsere Ansparungen für Schönheitsreparaturen komplett behalten darf? Traurig

Für Antworten bedankt sich herzlich
Foxylady
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 07:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe noch nie von einem Vertrag gehört, in dem Vorauszahlungen für Schönheitsreparaturen vereinbart wurden.
Es wäre sachdienlich, wenn du diesen Passus aus dem Mietvertrag mal hier veröffentlichen könntest.
Vorab könnte man schon einmal sagen:
1. Die Schönheitsreparaturen sind prinzipiell Sache des Vermieters, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag anders bestimmt wurde.
Es müsste also geprüft werden, ob ÜBERHAUPT eine Verpflichtung zur Durchführung durch den Mieter besteht.
2. Die von dir geleisteten Zahlungen sind entweder
ein Teil der Miete. Dann müssen die Schönheitsreparaturen auch DAVON, d.h. durch den VERMIETER bezahlt werden,
oder es handelt sich tatsächlich um eine Vorauszahlung ähnlich der für Betriebskosten, dann hätte der Vermieter am Ende eine Abrechnung über die Kosten zu machen und den Rest natürlich an den Mieter zurückzuzahlen. Das müsste aber eine sehr eigentümliche Vereinbarung sein, die förmlich nach Sittenwidrigkeit riecht.
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, prinzipiell sind die Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters, er kann sie per Vertrag an dem Mieter abgeben, kann aber nur Arbeiten mittlerer Art und Güte durch den Mieter verlangen. Er kann aber definitiv keine Arbeiten durch eine Malerfirma verlangen, auch eine Individualvereinbarung im MV, die die Arbeiten durch eine Malerfirma verlangt, ist m.W. ungültig.
Meine persönliche Schlussfolgerung würde daher so lauten:
Da die Schönheitsreparaturen zu den Vermieterpflichten gehören, sind diese mit der Miete abgegolten, der VM kann sich diese nicht extra vergüten lassen. Gleichzeitig zeigt die Vergütung allerdings auch die Intension an, eine Fachfirma zu beauftragen-d.h. VM verlangt die Ausführung der SR durch eine Fachfirma.
Daher glaube ich, dass Ihr nicht nur nicht die Schönheitsreparaturen ausführen müsst sondern auch einen Anspruch auf Auszahlung der Gesamtsumme plus Zinsen habt.
Die durch den VM durchgeführten SR sind auch nicht aus dieser Summe zu tilgen, wie oben beschrieben.
Würde daher die Beratung durch RA dringend empfehlen.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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