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Verfasst am: 20.07.05, 08:42 Titel: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 09.03.05
Leitsatz:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
HILFE. Kann mir das einer erklären?
Wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet, kann der Mieter die gesamten Nebenkosten des Jahres zurückfordern? Oder geht das nur auf dem Klageweg?
Fragen über Fragen _________________ -alle Angaben ohne Gewähr-
Nein. Es muss schon geklagt werden (fordern kann man ja viel, auch schon vor dem Urteil).
Bisher war es so:
Der Mieter hat keine Abrechung bekommen und muss eine Klage auf Erteilung einer Abrechnung einreichen.
Die Maschinerie läuft also erstmal an, und läuft und läuft ...
Eines Tages hält der Mieter dann (im Altersheim) das rechtskräftige drittinstanzliche Urteil in Händen: "Der Vermieter muss eine Abrechnung erstellen".
Jetzt WISSEN wir, was der Vermieter verlangt und stellen fest: Die Abrechnung ist nicht richtig. Die Kinder reichen also erneut Klage ein. Und es läuft und läuft...
Die Enkel erwirken dann in ferner Zukunft einen Mahnbescheid gegen die Enkel des Vermieters.
Nach der jetzigen Rechtsprechung kann man gleich in den zweiten Schritt gehen und somit könnten die Kinder, wenn sie lange genug durchhalten, noch ihren Lebensabend mit der Rückzahlung genießen.
Kommt aber schon die nächste Frage:
Der Mieter bekommt keine Abrechnung, klagt also und fordert damit gleich die Rückzahlung der Nebenkosten für dieses eine Jahr.
Wie weiter? Kriegt der Vermieter damit gleich ein Schreiben vom Gericht, er muß zurück zahlen, oder kann er jetzt noch seine Abrechnung machen und ist aus dem Schneider? Wer zahlt dann die Kosten? _________________ -alle Angaben ohne Gewähr-
Erstmal muss die Verhandlung ja stattfinden.
Im Gerichtsverfahren wird geprüft, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mit seiner Forderung im Recht war. Der Verlierer zahlt die Zeche.
Hier würde dies bedeuten:
Der Vermieter hatte beim Eingehen der Klage noch nicht abgerechnet, also wird er verurteilt, die Vorauszahlungen wieder rauszurücken und die Gerichtskosten zu tragen.
Er kann aber dann noch nachträglich eine Nebenkostenabrechnung erstellen und die Kosten geltend machen. Vor der Zahlung der Gerichtskosten bewahrt ihn das aber nicht.
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