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Vermietung eines Schwarzbaus im Wochenendhausgebiet

 
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JoernHB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 08:52    Titel: Vermietung eines Schwarzbaus im Wochenendhausgebiet Antworten mit Zitat

Ich möchte an dieser Stelle einmal folgendes Beispiel durchspielen:

Stellen wir uns vor, dass im Januar dieses Jahres über einen Makler ein Traumhaus angeboten wurde:
Ausgeschrieben und vermietet werden soll ein EFH auf Waldgrundstück (4.000m²). Mietvertrag zum 01.03. mit der schriftlichen Genehmigung, bereits im Februar mit Renovierungen beginnen zu können .

Aufgrund von diversen Gerüchten in der Nachbarschaft, würde man zum Bauordnungsamt fahren um sich zu erkundigen, was an diesen Gerüchten wahr ist. Aussage war dort würde wie folgt aussehen:

Offiziell hätte dieser Besuch im Amt niemals stattgefunden, da man ansonsten sofort ein Verfahren gegen den Mieter einleiten müsste: das Wohnobjekt steht in einem Wochenendhausgebiet, in dem ein Erstwohnsitz untersagt ist. (Der Begriff „WOCHENENDHAUS“ würde in diesem Zusammenhang das erste Mal fallen: weder Makler noch Vermieter hätten jemals dieses Wort benutzt: der Mietvertrag würde von einem EFH sprechen)

Zum zweiten würde dort auf dem Amt mitgeteilt, das gegen den Eigentümer ein Verfahren wegen Schwarzbauten auf/an dem Mietobjekt läuft (gesamt erste Etage / Anbauten im EG) und eine Abrissverfügung erlassen wurde.

Gesetz dem Fall, man hätte in diesem Objekt sehr viel Geld für Renovierung(Fliesen verlegt / Küchengeräte etc) / Um-. Aufbau Garten investiert, alle Reserven wären aufgebraucht: was wäre zu tun ????

Der Eigentümer wüsste nichts davon, das man selbst bereits Bescheid weiß: ein Anruf nach dem Besuch beim Amt beim Eigentümer, mit der Frage "Was gibt es neues", würde mit "Nichts besonders" beantwort.

Kalkulatorische Investitionen neben Makler(2 Mieten + MWSt), Kaution etc, ca 20.000 €

Wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten?
Welche Chancen hätte man, aus solch einer evtl. Situation möglichst sauber und nicht bankrott wieder raus zukommen?

Vielen Dank vorab !!!

Gruß

Jörn


Zuletzt bearbeitet von JoernHB am 20.07.05, 10:14, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

In jeden Fall sollte ein Anwalt konsultiert werden. Das mal vorweg. Dann würd ich erstmal recht cool bleiben weil ja der VM mit Ihnen einen Vertrag hat. Wenn denn dann was vom Amt kommen sollte, kann man auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Ist dies dann nicht möglich kann die Miete gemindert werden und noch zusätzlich der entstandene Schaden eingeklagt werden, dazu müsste dann aber nachgewiesen werden das der VM die Infos arglistig verschwiegen hat. Daher umbedingt einen Anwalt einschalten.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM ist hier sicherlich schadensersatzpflichtig, weil er Kenntnis von der Baurechtswidrigkeit hatte.

Noch liegt aber kein "Mangel" vor, denn noch können Sie das Haus ohne Einschränkung nutzen. Erst wenn Teile der Mietsache abgebrochen werden oder die Behörde gegen Sie ein Nutzungsverbot verhängen, kann gemindert werden. Das Verhalten der Behörde ("wir wissen von nix...") zeigt ja, dass man dort dazu neigt, die Sache hinzunehmen...

Der VM kann die Vollziehung der Abbruchgenehmigung durch Klage vor dem VG vermutlich ohnehin um Jahre hinauszögern....
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JoernHB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Naja... "wir wissen von nix..." wurde so von der Behörde garnicht geäussert.

Im Gegenteil: viel eher gab der freundliche Beamte den Hinweis darauf, sich einen guten Anwalt zu nehmen. Und alleine das "Wissen" dieser Vorgänge, schränkt einen M doch schon sehr in seinen weiteren Aktivitäten ein bzw. unterbricht eigentliche eine "normale" Lebensweise.

Ungeachtet dessen können wir dieses Beispiel noch erweiteren:

Gehen wir davon aus, das es sich bei dem Eigentümer um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Eltern im vergangenen Jahr auf tragische Weise aus dem Leben geschieden sind und gehen wir weiter davon aus, das dieses Kind von seinem Großvater gesetzlich vertreten wird und sich in diesem "Erbe" ein weiteres EFH (Nachbargrundstück) mit der gleichen "Geschichte" (Komplett-Schwarzbau/Wochenendhausgebiet) befindet. Würde da eine Behörde nicht sogar extra massiv reagieren ???? Mich irritiert alleine schon die Aussage "sie dürfen da garnicht wohnen...." .."..nur für Zweitwohnsitz erlaubt"
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jmiernik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Mein lieber Mann, 20000 EUR. Sie hätten mein Haus mieten sollen...

Sorry, aber sonst kann ich gar nicht mitreden.
Wahrscheinlich wäre es ganz gut diesen Beitrag auch im Forum Immobilenrecht zu veröffentlichen.
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JoernHB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 21.07.05, 04:39    Titel: Antworten mit Zitat

yep: ich bin leider so irre gewesen. Schließlich "würde" selbst in meinem Beispiel in dem Mietvertrag stehen, das ein langfristiges Mietverhältnis angestrebt wird. Und wie gesagt: Traumhaus Smilie 225m² Wohnfläche auf einem irren 4000m² grossen Waldgrundstück mit eigenem See. Dieses Geld würde natürlich nicht nur die reinen Renovierungen beinhalten, sondern auch die Kautiom, Maklercourtage, Anschaffung passgenauer Möbelstücke, Investitionen in Gartenmaschinen- und Geräte. Und schlussendlich 6 Monate tägliche Arbeit.

Vielen Dank für die Info: ist bereits geschehen Smilie, habe dieses Thema auch unter Baurecht gesetzt: hier sind auch die interessantesten Infos eingetroffen
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