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Verfasst am: 20.07.05, 20:31 Titel: vorzeitige Darlehnskündigung durch den DG
Guten Abend zusammen also ich habe folgenden Sachverhalt; leider als betroffener.
Ich habe mir von einem Bekannten 7.000,-€ geliehen. Meine Freundin hat dafür Ihren gebrauchten Wagen als Sicherheit übereignet. In dem schriftlichen Darlehnsvertrag sowie in der Bürgschaftserklärung steht keine Laufzeit sowie keine Zahlungsvereinbarung. Mündlich einigten wir uns auf den Tenor, dass ich das Geld zurückzahlen kann wenn ich dazu in der Lage bin. Das Geld bekam ich März diesen Jahres. Im Mai zahlte ich 1.000,-€ zurück.
Im Laufe der Zeit ist mein Bekannter selbst in finanzielle Engpässe geraten und hat nun über einen Anwalt den Kredit gekündigt und fordert die Restsumme nebst Zinsen sofort bzw. die Herausgabe des Fahrzeuges. Ist das rechtens von heute auf morgen einen Vertrag zukündigen??????
BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge
Es war ja Ratenzahlung mündlich vereinbart und letztlich über zwei Jahre geduldet. Zählt das nun nicht mehr ???
Wenn im Darlehnsvertrag keine Laufzeit und keine Ratenhöhe vereinbart ist, das Darlehn aber bisher pünktlich mit monatlichen Raten (mit Einverständnis des DG) zurückgezahlt wurde (immerhin recht schnell bis zur Hälfte).
--- Gilt hier nicht eine Art Duldungspflicht für weitere Raten vor Kündigung, da KEIN Rückstand der montlichen Zahlung bisher erfolgte.
Muß meine Schwester, wenn der DG sie NICHT angeschrieben hat (Kündigung bzw. Fristsetzung zur Gesamtrückzahlung) gleich die Rechnung des Anwaltes tragen, der im Auftrag für den DG schrieb (schlappe 392,-- Euro für ein Brief ??? ).
Irgenwie erscheint mir das ganze recht unfair, da prünktliche Zahlung zu belegen sind (durch DG gegengezeichnet. bzw. auf dessen Konto gebucht.
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