Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.07.05, 17:20 Titel: Tod des Mieters - welche Ansprüche an wen ?
Im Falle des überraschenden Todes des Mieters: Welche Ansprüche kann der Vermieter gegenüber dem Erben geltend machen? Und wie erfährt der Vermieter, wer Erbe ist?
Was passiert, wenn der potentielle Erbe dasselbe ausschlägt?
Wenn die Erben das Erbe annehmen und der Mieter alleine wohnte und auch nur alleine im Mietvertrag stand, dann sind die Erben die neuen Mieter sprich sie treten in den Mietvertrag ein. In dem Fall können sowohl Mieter als auch VM den Vertrag mit gesetzlicher Frist binnen eines Monats nach dem se Kenntnis vom Tod des Mieters erhalten haben kündigen. Wenn die Erben in den Mietvertrag eingetreten sind dann haben diese alle Rechte und Pflichten die der Mietvertrag enthält zu erfüllen, wie z.B. Miete zahlen, Schönheitsreparaturen usw..
Schlagen die Erben das Erbe aus dann tritt niemand in den Mietvertrag ein und der VM kann die Wohnung neu vermieten. Vermutlich muss er diese erstmal renovieren und ausräumen lassen.
Es stellt sich die Frage: War der Mieter allein in der Wohnung oder nicht? Wenn ja, sollte man das als VM meiner Meinung so schnell wie möglich "unbürokratisch" regeln, d.h. man bietet dem Erben an, dass er sofort die Wohnung räumt und dafür wird er sofort aus dem Mietvertrag "entlassen" (das ist für beide Seiten wohl i.d.R. das Günstigste, wenn für den VM nicht sicher ist, dass der Erbe zahlen kann...) und dann sucht man sofort einen anderen Mieter.
Was passiert, wenn der Erbe ausschlägt, weiß ich wirklich nicht (es könnte ja sein, dass die Suche nach Erben länger dauert, das kann man dem VM wahrscheinlich nicht zumuten, solange zu warten). In diesem Fall sollte man sich evtl. vom Anwalt beraten lassen (evtl. auch sofort, wenn eine Einigung mit dem Erben nicht erzielt werden kann...). _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
habe mal eine frage über folgende konstellation !
angenommen mieterin a verstirbt , die mieterin a hat den mietvertrag allein unterschrieben und bewohnt mit ihren sohn diese mietwohnung ! was würde passieren wenn der sohn das erbe ausschlägt und nicht in den Mietvertrag eintritt ?
angenommen mieterin a verstirbt , die mieterin a hat den mietvertrag allein unterschrieben und bewohnt mit ihren sohn diese mietwohnung ! was würde passieren wenn der sohn das erbe ausschlägt und nicht in den Mietvertrag eintritt ?
Der Sohn tritt automatisch in das Mietverhältnis ein.
http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html hat folgendes geschrieben::
§ 563
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
....
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
...
Die gleiche wie wenn er es annimmt. 3 Monate (Ausnahme: individuelle Vereinbarung wurde getroffen). Ob er das Erbe annimmt oder nicht spielt in dem Fall auch keine Rolle weil er ja in der Wohnung lebt tritt er in das Mietverhältnis ein.
@Strider: Der Sohn muss aber nicht zwingend in das Mietverhältnis eintreten, wenn er nicht Erbe ist. Er kann innerhalb eines Monats erklären, dass er nicht eintritt.
§563 Abs. 3 BGB hat folgendes geschrieben::
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
_________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.