Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Paketdienste: Abwicklungs- und ALFA-Gebühren
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Paketdienste: Abwicklungs- und ALFA-Gebühren

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Blade236
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 21.07.05, 10:07    Titel: Paketdienste: Abwicklungs- und ALFA-Gebühren Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen ich hätte bei einem Internetauktionshaus international etwas ersteigert. Die Versandgebühren würden bei vielleicht 44.- Euro und der Warenwert wäre vielleicht 14.- Euro. Es würde in diesem Fall kein Einfuhrzoll erhoben werden, da der Warenwert so niedrig ist.
Wie mir bekannt wurde, werden nun manchmal von Paketgesellschaften 25.- Euro für die Zollabwicklung (Abwicklungs- und ALFA-Gebühr) verlangt.
Angenommen ich bekäme nun eine Aufforderung einen Auftrag an solch eine Paket-Gesellschaft zu schicken, daß ich alle Kosten übernähme, da sonst das Paket wieder zurück an den Absender geschickt würde. Ich gäbe nun den Auftrag die Kosten zu übernehmen, damit ich das Paket erhalte. Diesen Auftrag würde ich z.B. scannen, da ich kein FAX habe, und per Email quasi als Auftrag der Kostenübernahme schicken.

Meine Fragen zu solch einem fiktiven Fall:
Das Päckchen wäre aber schon in Deutschland (vgl. Artikel unten), könnte man in diesem Fall dann eine Kostenübernahme trotz Vertrag ablehnen? Vor allem, weil auch der Auftrag nur per Email bzw. Scans erfolgt ist? Sind Emails als Beweismittel zugelassen? Wäre es eine arglistige Täuschung, wenn mich solche eine Paketgesellschaft nicht informieren würde, daß ich auch die Möglichkeit habe, selbst zu verzollen?

Danke!
Viele Grüße.
Blade236



Ich habe eine Artikel zu dem Thema gefunden, den ich nicht ganz konkret deuten kann:

VERBRAUCHERSERVICE
Zollgebühren können zurückgefordert werden

Nur wenn der Paketdienst eine Vollmacht hat, muss der Empfänger zahlen

Pakete erhält man gern, vor allem wenn sie von Verwandten oder Freunden aus fernen Ländern kommen. So erging es auch Sandra H. aus Wiesbaden und einem Ehepaar aus Idstein, als sie Post aus den USA erhielten. Ein Mitarbeiter eines privaten Paketdienstes, der neben (Paketdienst A) die Pakete aus den USA auf dem Luftweg in Deutschland zustellt, lieferte ihnen das Paket aus. Doch die Freude der Empfänger währte nicht lang.

Tage später erhielten sie ein Schreiben, in dem ihnen der Paketdienst die Zollabgaben und ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 9,50 Euro plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. "Müssen wir den Betrag wirklich zahlen?", fragten sie sich und wandten sich an die Verbraucher-Zentrale Hessen (VZH).

"Sie müssen nicht", lautet das Ergebnis einer Recherche der Verbraucher-Beratungsstelle in Frankfurt. "Für Pakete, die per Luftfracht aus USA versandt und hier von privaten Speditionsunternehmen zugestellt werden, müssen Empfänger nur dann Zoll bezahlen, wenn sie das Unternehmen vorher ausdrücklich mit der Verzollung beauftragt haben", erfuhr Ute Klaus, Juristin bei der VZH, von mehreren Hauptzollämtern. Sprich: Sowohl Sandra H. als auch das Idsteiner Ehepaar hätten dem Paketdienst vor der Lieferung eine schriftliche Vollmacht für die Verzollung erteilen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, sagt Klaus.

"Generell muss diese Vollmacht in dem Augenblick vorliegen, in dem das Paket zur Verzollung angemeldet wird, das heißt, wenn es in Deutschland aus dem Flugzeug geladen wird", zitiert Klaus die Oberfinanzdirektion Koblenz, Abteilung Zoll- und Verbrauchersteuern. "Nur dann wird der Empfänger auch Abgabenschuldner und muss die Zollgebühren zahlen." Andernfalls wird der Paketdienst Abgabenschuldner und muss anstelle des Empfängers für das Zollentgelt aufkommen. "Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn das Unternehmen sich von dem Empfänger nachträglich mit der Verzollung beauftragen lässt", sagt Ute Klaus. Diese Vollmacht sei gegenstandslos.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.