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Verfasst am: 20.07.05, 18:48 Titel: Beschwerde bei der RAK
Folgender Fall. A geht zum RA X und unterschreibt bei diesem diverse Schriftstücke.
A ist Ausländer und unerfahren. Er ist mit der Arbeit des X aus verschiedenen Gründen unzufrieden und kündigt ihm das Mandat. Daraufhin rechnet X seine Tätigkeit nach § 4 RVG (Honorarvereinbarung, EUR 3000,00 / gesetzliche Gebühr würde ca. EUR 900,00 betragen) ab.
A kann sich nicht entsinnen, eine Honorarvereinbarung unterschrieben zu haben. In der Gebührennote steht nur § 4 RVG und 3.000,00 Euro - A weiß nicht, was dies bedeutet. Er geht mit der Rechnung zum RA Y und berichtet, RA X habe nichts getan und falsch abgerechnet. Eine Honorarvereinbarung nicht besteht.
RA Y reicht am gleichen Tage eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ein, RA X würde betrügerisch abrechnen. Mit gleicher Post fordert er den RA X zur Rückzahlung des Vorschusses auf.
Die Rechtsanwaltskammer leitet gegen RA X Beschwerdeverfahren ein. In seiner Stellungnahme legt RA X die von A unterschriebene Honorarvereinbarung vor und schildert die von ihm durchgeführte Tätigkeit in der Sache unter Vorlage diverser Nachweise.
Nach Erhalt dieser Stellungnahme will RA Y mit dem A nicht mehr reden und kündigt ihm das Mandat mit der Begründung, A habe ihm nicht die Wahrheit gesagt (keine Honorarvereinbarung und keine Tätigkeit des RA X, obwohl dies offensichtlich nicht stimmt).
Die Sache ist, daß A wirklich nicht wußte, daß er eine Honorarvereinbarung unterschrieben hat und die Tätigkeit des RA X konnte er auch nicht so nachvollziehen.
RA Y ist - gelide ausgedrückt - sehr verärgert über das Verhalten des A. Er will weder in der Sache weiter tätig sein (also prüfen, ob die Forderungdes RA X trotz Honorarvereinbarung so gerechtfertigt ist) noch will er die von A vorschußweise geleistete Gebühr zurückzahlen.
Da A sich keinen weiteren Anwalt leisten kann, ist die Frage, weshalb RA Y so verärgert ist, drohen ihm etwa von der RAK auch Konsequenzen? Ist es ok, daß er das Mandat nicht fortführen, die Gelder jedoch einbehalten will?
Gut, die Sachverhaltsschilderung des A wegen fehlender Honorarvereinbarung war vielleicht fahrlässig unrichtig, aber er wußte wirklich nicht, was er da unterschreibt und daher gesagt, er habe nichts unterschrieben.....
1. Nur weil man der Landessprache nicht mächtig ist, wird man nicht zum geistig Schwerbehinderten.
2. Lügen oder Täuschen kann man auch durch Verschweigen offensichtlich wichtiger Informationen.
Wenn ich also ins Ausland fahre und dort bei einem Anwalt mehrere Schriftstücke unterzeichne - wer ausser einem kompletten Idioten oder Alzheimerpatienten würde diese Handbewegungen vergessen?
Oder stammt der betreffende aus einer Kultur, in der man nicht weiss, was eine Unterschrift unter ein Schriftstück üblicherweise bedeutet?
Wenn man dann also über die Angelegenheit berichtet, wäre dann der Satz "Ich habe keinen Vertrag/keine Honorarvereinbarung unterzeichnet" glatt gelogen?
Oder anders ausgedrückt:
Zitat:
Er geht mit der Rechnung zum RA Y und berichtet, RA X habe nichts getan und falsch abgerechnet. Eine Honorarvereinbarung nicht besteht.
Ja. Denn die Wahrheit wäre gewesen: "Ich habe etwas unterzeichnet, aber weiss nicht genau, was es war."
Wenn ich nach Japan fahre und dort beim Rechtsanwalt mein Handzeichen auf ein Stück Papier mache ohne zu wissen, was ich unterzeichne, würde ich später ganz sicher nicht reinen Herzens behaupten können, ich habe keine Honorarvereinbarung unterzeichnet. Und behaupten, dass der Anwalt untätig war, würde ich sicher auch nur, wenn ich das wüsste. Und komisch, das alles wäre mir klar, owohl ich kein Wort Japanisch spreche.
Btw.: "Fahrlässig" würde ich als Richter hier nur bei einer sehr sehr guten Begründung annehmen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 20.07.05, 19:23 Titel: Re: Beschwerde bei der RAK
JaneBond007 hat folgendes geschrieben::
Da A sich keinen weiteren Anwalt leisten kann, ist die Frage, weshalb RA Y so verärgert ist, drohen ihm etwa von der RAK auch Konsequenzen? Ist es ok, daß er das Mandat nicht fortführen, die Gelder jedoch einbehalten will?
Gut, die Sachverhaltsschilderung des A wegen fehlender Honorarvereinbarung war vielleicht fahrlässig unrichtig, aber er wußte wirklich nicht, was er da unterschreibt und daher gesagt, er habe nichts unterschrieben.....
Niemand lässt sich gerne belügen. Es klingt schon recht unglaubwürdig, wenn jemand behauptet, nicht zu wissen was und vor allem dass er etwas unterschrieben hat, zumal er des Deutschen offensichtlich mächtig ist.
Verfasst am: 20.07.05, 19:37 Titel: Re: Beschwerde bei der RAK
Gut, A hat sich gegenüber RA Y falsch verhalten und die Verärgerung des RA ist verständlich.
Dennoch ist A der Auffassung, daß er nicht die vollen EUR 3.000,00 zahlen soll, sondern vielleicht nur einen Teil, da er das Mandat ja vor Aschluß der Angelegenheit gekündigt hat und RA X einen großen Teil der Arbeit ersparte. Er will auch prüfen lassen, ob eine derartige Überschreitung der gesetzlichen Gebühren zulässig ist etc.pp.
Ich verstehe aber nicht, weshalb RA Y gleich mit der Beschwerde an die RAK kam, ohne den Kollegen zuvor direkt anzuschreiben????
Ferner verstehe ich die Reaktion des RA Y gegenüber A nicht: nach dem Vorfall hat er den A fast hysterisch angeschriehen und aus der Kanzlei geworfen. Drohen dem RA Y etwa berufsrechtliche Konsequenzen????
Der RA X hat in seiner Stellungnahme an die RAK sinngemäß geschrieben, daß er das Verhalten des RA Y, der ohne jegliche Nachfrage unwahre Anschuldigungen unterbreitet, für unakzeptabel hält.
Kann er dem A nicht einfach nachsehen, daß dieser einen Fehler gemacht hat und ihn weiterhin vertreten?
Verfasst am: 20.07.05, 19:49 Titel: Re: Beschwerde bei der RAK
JaneBond007 hat folgendes geschrieben::
Kann er dem A nicht einfach nachsehen, daß dieser einen Fehler gemacht hat und ihn weiterhin vertreten?
Ja, er könnte. Das ist alles freiwillig. In der Theorie endet es hier.
Nur:
Zitat:
Er geht mit der Rechnung zum RA Y und berichtet, RA X habe nichts getan und falsch abgerechnet.
Wenn dahinter nicht weitaus mehr steckt würde es mich sehr wundern. Das Vorgehen gegen einen Kollegen ist selbst wenn man hier offenen Hass zwischen X und Y unterstellt ein sensibler Akt, der nicht leichtfertig begangen wird.
Mit anderen Worten: Es liegt die Vermutung sehr nahe, dass A gelogen hat, dass sich die Balken biegen und nun unschuldig tut.
Und warum sollte ein Rechtsanwalt nun bitte einem Mandanten helfen, der ihn zum Werkzeug einer Verleumdung gemacht hat? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Vermutlich kommen X und Y ja auch aus dem selben Gerichtsbezirk. Das heißt, man kennt sich, hat öfter mal miteinander u.a. im Gericht zu tun. Anwälte gehen möglichst kollegial miteinander um. Wenn jetzt Y den X absolut grundlos bei der RAK meldet, beeinträchtigt das durchaus die Beziehungen und auch das Ansehen von Y beträchtlich.
Das Beispiel zeigt gut, dass Anwälte untereinander keineswegs das Krähenprinizip leben und auch schlecht behandelte Mandanten gegenüber dem ehemaligen Anwalt vertreten.
So ein Mandanten-Verhalten wie hier geschildert könnte aber dafür sorgen, dass künftige Mandanten es schwerer haben, ihre berechtigten Ansprüche gegen Anwälte durchzusetzen, weil die Anwälte ihr Ansehen in der Anwaltschaft nicht verspielen wollen. Aber dann heißt es wieder, "Die Anwälte halten doch alle zusammen"....
Wenn der (zweite) Rechtsanwalt das Vertrauen zu seinem Mandanten verloren hat und selbst davon überzeugt ist, daß die Forderung unberechtigt ist, ist es nur fair gegenüber dem Mandanten das Mandat niederzulegen.
Hui
Jane braucht einen dritten Anwalt,da sie wohl davon ausgeht das Anwalt Y ebenfalls
unrechtmäßig ihr Geld einbehalten hat.
Zitat:
RA Y ist - gelide ausgedrückt - sehr verärgert über das Verhalten des A. Er will weder in der Sache weiter tätig sein (also prüfen, ob die Forderungdes RA X trotz Honorarvereinbarung so gerechtfertigt ist) noch will er die von A vorschußweise geleistete Gebühr zurückzahlen.
Anwalt Z darf sich dann mit Y,X evtl. noch mit der ursächlichen Sache auseinander setzen.Und wenn dann Z nicht zu dem Ergebnis kommt das Jane wünscht .
MfG
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.07.05, 16:36 Titel:
Aus solchem Kleinkram sind schon die schönsten jahrzehntelangen Querulantengeschichten entstanden... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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