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Sicherungen frei zugänglich?

 
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Bueschi
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 10:21    Titel: Sicherungen frei zugänglich? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes Szenario:
Mieter M zieht in eine Wohnung vom Vermieter V.
V hängt nach ca. 2 Monaten nun einen Zettel vor das ehemalige Waschhaus, welche als Abstellraum für Fahrräder genutzt wurde, auf dem sinngemäß stand,
dass in 3 Tagen diese Räumlichkeiten verschlossen werden und alles geräumt werden sollte.
V verschliesst termingerecht diese Waschhaustür.
Problem für M: Die Kellersicherungen und die ganzen anderen allgemeinen Sicherungen (Treppenhaus, Sprechanlage etc.) und die Zähler befinden sich in diesen abgeschlossenen Raum (eigentlich sind es sogar 2 Räume).
V ist nur sehr schwer zu erreichen bei Problemen.
Noch sind im Haus nicht alle Wohnungen belegt, sodass die Fahrräder noch in anderen offenen Kellern untergebracht werden können.
Problem für V: In diesem Raum befindet sich die Verteilung der Heizung mit deren Sicherungen, die er nicht öffentlich zugänglich machen möchte.
In anderen Eingängen befindet sich kein Verteiler und die Mieter haben freien Zugang zu den Räumen.
Unterschriftensammlung hat nichts geholfen, es kam nicht mal ein Antwortschreiben vom V zurück.
M hat schon gesucht, aber noch keinen Paragraphen gefunden, welcher die Zugänglichkeit der Sicherungen beschreibt.

Gibt es ein Gesetz in welchem verankert ist, dass V die Tür wieder aufschliessen muss und sich ggf. etwas zur Abschottung der Verteilung einfallen zu lassen hat?

Vielen Dank schon mal.

Bueschi
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 11:01    Titel: Re: Sicherungen frei zugänglich? Antworten mit Zitat

Bueschi hat folgendes geschrieben::
Gibt es ein Gesetz in welchem verankert ist, dass V die Tür wieder aufschliessen muss und sich ggf. etwas zur Abschottung der Verteilung einfallen zu lassen hat?

Eher umgekehrt, V hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass stromführende Anlagenteile außerhalb der Mietwohnungen nicht frei zugänglich sind.
M hat allerdings Anspuch auf reibungslose und ununterbrochene Stromversorgung. Kann V die nicht gewährleisten, entstehen M Ansprüche an V (Mietminderung, Schadenersatz).
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