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Verfasst am: 21.07.05, 14:39 Titel: Was muss ins Mahnschreiben des Anwalts
Hallo,
nachdem A (Eigentümer) den B (Verursacher) mehrfach schriftlich zu Schadensersatz aufgefordert hat (Vorlage bei dessen Versicherung) und B nicht reagiert hat, ging A zum Anwalt C.
Anwalt C beziffert den Schaden in Worten (ohne Beifügung der Rechnungen), okay C ging wohl davon aus, dass A diese bereits an B übersandt hat. So ist es aus der vorgelegten Korrespondenz des A an B ersichtlich.
Da B auch nicht auf das anwaltliche Schreiben reagiert, empfielt C dem A Klage gegen B. Erst in Zusammenhang mit der Klage werden die Belege eingereicht.
B erkennt an und zahlt nun sofort, beruft sich aber darauf, dass er weder vom A noch vom C jemals prüfbare Rechnungen erhalten hat. Das ist zwar gelogen, aber die Richterin weist die Klage ab und verdonnert den A sogar noch dazu alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Muss ein RA wenn er Schadenersatz für seinen Mandanten geltend macht, die Forderung nicht nachprüfbar beifügen?
Wäre dies erfolgt, so wäre es wahrscheinlich nicht zur Klage gekommen und der Beklagte hätte sich nicht hinter seiner Lüge verstecken können, er hätte nie Rechnungen erhalten.
Nur mal nebenbei, die Richterin forderte vom A nicht mal Beweise (die er hat z.B. Sekretärin, Emailverzeichnis, Postausgangsbuch) und glaubt dem auch so ehrlichen Schadensverursacher.
Verfasst am: 21.07.05, 14:48 Titel: Titel: Was muss ins Mahnschreiben des Anwalts
Tja, da hat der Gegner wohl völlig zurecht ein sog. sofortiges Anerkenntnis mit entsprechender Kostenfolge für die Klagepartei abgegeben. Pech oder Anwaltsverschulden ? Ein Anwaltsverschulden wird nicht durchsetztbar sein, da kein Verschulden nachweisbar ist. Die Richtierin hatte völlig recht. Ein Postausgangsbuch oder so ist irrelevant, da die Post ja auch beim Transport verlorengeganen sein kann. Und den Zugang muss die Klagepartei nachweisen. In der Praxiis ist es daher besser ein Fax zu schicken und dann telefonisch durch Zeugen den Zugang bestätigen zu lassen. Dann kann sowas nicht passieren. Es gibt halt Anwälte, die denken an sowas. Aber für eine Anwaltshaftung wird das nicht reichen, da der Anwalt mit dem Verlust der Post nicht rechnen musste oder mit der "Lüge". _________________ Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.07.05, 16:33 Titel: Re: Titel: Was muss ins Mahnschreiben des Anwalts
schlappohr hat folgendes geschrieben::
In der Praxiis ist es daher besser ein Fax zu schicken und dann telefonisch durch Zeugen den Zugang bestätigen zu lassen.
Nö, in der Praxis ist ein Einschreiben/Rückschein besser. Telefonzeugen bringen so viel Probleme in punkto Zulässigkeit, daß man sich das ersparen sollte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 21.07.05, 16:47 Titel:
Zitat:
Nö, in der Praxis ist ein Einschreiben/Rückschein besser. Telefonzeugen bringen so viel Probleme in punkto Zulässigkeit, daß man sich das ersparen sollte.
Brauch man dann wiederum nicht auch einen Zeugen der bestätigt was in den Briefumschlag gesteckt wurde. Die gegenseite kann doch immer behaupten da war nen leerer Zettel oder was auch immer. Nen Sendeprotokoll vom Fax bekommt man ja auch genauso wie bei dem Einschreiben ne Bestätigung.
Verfasst am: 21.07.05, 16:48 Titel: Titel: Re: Titel: Was muss ins Mahnschreiben des Anwalts
Ich widerspreche. Und zwar laut. Ein Einschreiben Rückschein ist Unsinn. Wir hatten schon Fälle, da hieß es "Ja, da kam Post,. Es war aber nichts im Umschlag". Aber wir können uns einigen: Die sicherste Art der Zustellung ist und bleibt zur Vermeidung einer Anwaltshaftung die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Einverstanden ? _________________ Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
und herzlichen Dank für den Gedankenaustausch, nur leider fehlt die alles entscheidende Antwort.
Muss der Anwalt in seinem 1. Mahnschreiben nun prüfbare Belege beifügen, ja oder nein?
M.E. hat der Anwalt eine Schlechtleistung erbracht, er als Fachmann muss wissen, dass die Rechnungen prüffähig beigefügt werden müssen.
Denn: (!!) Nach Zugang der anwaltlichen Mahung gab es ein telefonisches Vergleichsangebot des Beklagtenvertreters, in dem dieser mitteilte, dass er im Falle einer Klage, sich im wesentlichen damit verteidigen wolle, dass bislang keine Rechnungen zugegangen sind ! (?)
A hätte (aller Wahrscheinlichkeit nach) das Vergleichsangebot angenommen, weil sein anwalt auf die damit in der Klage verbundenen Risiken hingewiesen hätte.
Nur noch zur Ergänzung A hat dem Schadensverursacher auch mehrere Faxe übersandt und x-mal telefoniert.
Muss der Anwalt in seinem 1. Mahnschreiben nun prüfbare Belege beifügen, ja oder nein?
Je nachdem. Das kommt drauf an.
Das hat Ihnen nun weitergeholfen, oder?
Fakt: Manchmal ist die sachlich richtige Antwort nun einmal, dass es keine klare Antwort gibt.
Zitat:
C ging wohl davon aus, dass A diese bereits an B übersandt hat. So ist es aus der vorgelegten Korrespondenz des A an B ersichtlich. ...
B erkennt an und zahlt nun sofort, beruft sich aber darauf, dass er weder vom A noch vom C jemals prüfbare Rechnungen erhalten hat. Das ist zwar gelogen,
Tja, jedenfalls muss ein Anwalt nicht unterstellen, dass der Mandant lügt, wenn er behauptet, dass die Gegenseite bereits Rechnungen erhalten hat.
Und ob später ein schadenskausaler Pflichtverstoß vorlag: Das kommt auch drauf an... _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
A wird seinem Anwalt ein Brief wegen der Schlechtleistung schreiben, mit der Bitte um Bemühung seiner Haftpflichtversicherung, vielleicht telefoniert auch noch einmal vorher mit dem Anwalt.
Jedem Anwalt muss klar sein, wenn die Gegenseite sogar vor Klageeinreichnung argumentiert, sie würde sich im wesentlichen damit verteidigen, dass Rechnungen bislang noch nicht eingegangen sind(und diese Aussage liegt schriftlich vor), dass es vor Gericht eine deutliche Bauchlandung gibt.
Es mag hier Anwälte geben, dei das anders sehen, aber wozu wendet sich A denn an einen Fachmann (sprich Anwalt).
Dieser ist m.E. grundsätzlich verpflichtet alles Notwendige zu tun, um seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, die ein Anwalt hätte voraussehen müssen, sie nachfolgende Anmerkung.
Zitat:
schlappohr schrieb: Tja, da hat der Gegner wohl völlig zurecht ein sog. sofortiges Anerkenntnis mit entsprechender Kostenfolge für die Klagepartei abgegeben
Vor der Klage hätte der Anwalt dann nämlich noch einmal die Rechnungen übersenden müssen.
Gruß Robi
Jedem Anwalt muss klar sein, wenn die Gegenseite sogar vor Klageeinreichnung argumentiert, sie würde sich im wesentlichen damit verteidigen, dass Rechnungen bislang noch nicht eingegangen sind(und diese Aussage liegt schriftlich vor), dass es vor Gericht eine deutliche Bauchlandung gibt.
Das klingt für sich genommen jedenfalls plausibel. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.07.05, 06:10 Titel: Re: Titel: Re: Titel: Was muss ins Mahnschreiben des Anwalts
schlappohr hat folgendes geschrieben::
Ich widerspreche. Und zwar laut. Ein Einschreiben Rückschein ist Unsinn. Wir hatten schon Fälle, da hieß es "Ja, da kam Post,. Es war aber nichts im Umschlag".
Und das wollen Sie einem Richter erzählen? Viel Glück. Ich habe selbst in den härtesten Prozessen noch nicht erlebt, daß jemand mit diesem Argument gekommen ist (geschweige denn, daß er damit durchgekommen wäre). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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