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Guten Abend,
folgende Anwaltsrechnung sei bei einem Klienten angekommen, der einen Einspruch gegen einen Gebührenbescheid für eine öffentliche Baumaßnahme eingelegt hat (Gegenstandswert 1147 EUR).
1) Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2400 VV RVG Satz 1,5 -- die RVG sagt mir, dass 1,5 nur bei schwierigen oder umfangreichen Arbeiten statthaft ist. Dieslang wurde nur ein Brief geschrieben
2) Geschäftsgebühr, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 13, 14 Nr 2401 VV RVG, Satz 0,9 - die RVG sagt mir auch hier, dass ein Satz über 0.7 nur bei schwierigen oder umfangreichen Arbeiten statthaft, s.o.
3) Post und Telekommunikation Nr 2002 VV RVG mit 35,30 EUR -- hier sagt mir er Blick ins RVG dass dieser Betrag 20 % der Gebühren, höchstens aber 20 EUR betragen darf. Angerufen hat bislang immer der Klient, und ein Brief wurde verschickt.
Beim ersten Gespräch meinte der Anwalt zum Klienten, das werde bei dem relativ geringen Wert nicht sonderlich teuer, höchsten um die 80 EUR, jetzt sinds 277,59 EUR.
Ist diese Vorschussrechnung von vorne bis hinten falsch???
Die Sache muss ich mal durchprüfen. Aber bezgl. der Post und Teklekommunikationspauschale sind allenfalls € 20,00 zu berechnen. Auch wenn nur ein Brief verschickt wurde. Daher ja "Pauschale". _________________ Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
§ 17 RVG
Verschiedene Angelegenheiten sind1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,[...]
Damit fällt die Postpauschale in beiden Verfahren an, was zu der Gesamtsumme von über 20,00 € führt.
Bei den beiden anderen Geschäftsgebühren ist der "Standard" in der Tat 1,3 bzw. 0,7.
Einen höheren Satz muss Ihnen der Anwalt begründen können. Bei einer Abweichung um 0,2 vom Durchschnitt ist das oft aber mit den in § 14 RVG genannten Gründen möglich (zumal es sich kaum lohnt, darüber zu streiten, da das in Ihrem Fall in Euro ausgedrückt nicht viel sein wird...).
Von vorne bis hinten falsch ist jedenfalls eine deutliche Übertreibung.
Sorry, aber wie kommen Sie auf mehr als einen Verfahrensabschnitt?
Ich verstehe die Frage so, daß der RA beauftragt worden ist, Einspruch gegen eine behördliche Entscheidung einzulegen und im Verfahren vor Erlaß des "bösen" Bescheides gar nicht beteiligt gewesen ist.
Ich verstehe die Frage so, daß der RA beauftragt worden ist, Einspruch gegen eine behördliche Entscheidung einzulegen und im Verfahren vor Erlaß des "bösen" Bescheides gar nicht beteiligt gewesen ist.
_________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Es geht hier um einen EINSPRUCH gegen einen GEBÜHRENBESCHEID.
Ich kann mir bei bestem Willen keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren VOR Erlaß eines Gebührenbescheides vorstellen, oder habe ich zu wenig Fantasie?
Es geht hier um einen EINSPRUCH gegen einen GEBÜHRENBESCHEID.
Ich kann mir bei bestem Willen keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren VOR Erlaß eines Gebührenbescheides vorstellen, oder habe ich zu wenig Fantasie?
Ja, Sie haben zu wenig Fantasie. Dem Erlass eines Gebührenbescheides geht ein Verwaltungsverfahren voraus. Ist der Anwalt daran beteiligt, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit in diesem Verfahren.
Ist schon klar, daß dem Erlaß des Gebührenbescheides ein Verfahren vorausgeht.
Ich kann mir auch ganz gut vorstellen, daß man sich an einen Anwalt wendet, wenn man einen Gebührenbescheid erhalten hat und mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.
Nur mit Mühe kann ich mir jedoch vorstellen, daß man zum RA vor Erlaß des Gebührenbescheides geht und diesen am Erlaß irgendwie mitwirken läßt.
Wie es wirklich war, kann uns wohl nur der Fragesteller verraten.....
Nur mit Mühe kann ich mir jedoch vorstellen, daß man zum RA vor Erlaß des Gebührenbescheides geht und diesen am Erlaß irgendwie mitwirken läßt.
Oftmals müssen von der Behörde vor Erlass eines Gebührenbescheides bestimmte Tatsachen ermittelt werden, um überhaupt einen Gebührenbescheid erlassen zu können. Es macht durchaus Sinn, bereits in diesem Stadium einen Anwalt einzuschalten.
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