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Nochmals - Kautionsfrage

 
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Viviane
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 25.07.05, 09:58    Titel: Nochmals - Kautionsfrage Antworten mit Zitat

Ich habe hier etwas gestöbert und kann doch keine definitive Aussage über die Kautionsbehandlung finden...

Ist es nun so, dass der Vermieter generell die Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten kann oder nur bei Mängeln oder ungeklärten Dingen?

Egal wie es sich verhält, ich finde es nicht in Ordnung, dass ein VM bei ordnungsgemäßer Wohnungsübergabe ohne Mängel oder sonstigen Unklarheiten die Kaution so lange unbegründet behalten darf... schließlich handelt es sich hier meist um größere Summen, die der Mieter auch für eine neue Kaution wieder investieren muss...

Dankeschön!
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 25.07.05, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Leider zählt die Meinung des Einzelnen nicht. Das Gesetz sagt 6 Monate. Es geht ja nicht nur um die Wohnungsübergabe sondern auch um die Endrechnung der Nebenkosten.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.07.05, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wobei die Endrechnung der Nebenkosten ja nur einen kleinen Teil ausmachen dürften. Sinn und Zweck der Sache ist, das die Kaution der Sicherung des VM dient. Man stelle sich vor der Mieter züchtet ordentlich Schimmel in der Wohnung und meldet dieses nicht. Desweiteren streicht dieser Mieter bei Auszug alles ordentlich über, so das der Schimmel erstmal nicht zu sehen ist. Der VM übernimmt die Wohnung und gibt sein OK weil er den Schimmel ja nicht sieht. Nach einigen Monaten tritt dann der Schimmel wieder zum Vorschein und somit kann der VM dann die Kaution zur Schimmelbeseitigung benutzen. Ohne Kaution müsste er dies erstmal selber bezahlen und dann langwierig vom Mieter einklagen. Deshalb hat der Gesetzgeber diesen Schutz des VM eingerichtet.
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 25.07.05, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

@ @migo:

Das Gesetz sagt gar nichts, und es gibt auch keinen verbindlichen Zeitraum, der vom BGH festgelegt wurde. Es kommt auf den Einzelfall an, aber i.d.R. darf der VM die Kaution maximal ca. 2-6 Monate einbehalten. (Nachtrag: jedenfalls den Teil, der nicht für eine evtl. Nebenkostennachzahlung gebraucht wird)
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 10:22    Titel: Re: Nochmals - Kautionsfrage Antworten mit Zitat

Viviane hat folgendes geschrieben::
Ich habe hier etwas gestöbert und kann doch keine definitive Aussage über die Kautionsbehandlung finden...

Ist es nun so, dass der Vermieter generell die Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten kann oder nur bei Mängeln oder ungeklärten Dingen?

Egal wie es sich verhält, ich finde es nicht in Ordnung, dass ein VM bei ordnungsgemäßer Wohnungsübergabe ohne Mängel oder sonstigen Unklarheiten die Kaution so lange unbegründet behalten darf... schließlich handelt es sich hier meist um größere Summen, die der Mieter auch für eine neue Kaution wieder investieren muss...

Dankeschön!


Es gibt keine generelle Frist für die Kautionsabrechnung. Grundsätzlich ist alles nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. Die Frist von 6 Monaten wird nur deswegen immer wieder genannt, weil danach Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache verjährt sind. Dies bedeutet nicht, dass die Kaution dann in voller Höhe auszuzahlen wäre.
Zu Mängeln und ungeklärten Dingen haben Mieter und Vermieter gelegentlich unterschiedliche Auffassungen.

"Egal wie es sich verhält" lässt vermuten, dass jegliche Bereitschaft zur Berücksichtigung der Interessenlage des Vertragspartners fehlt.
Die Kaution für das neue Mietverhältnis - zumindest die erste Rate - wird bei Mietbeginn fällig. Die Kaution für das alte Mietverhältnis ist aber erst nach Ende des Mietverhältnisses fällig. Damit wird auch eine sehr schnelle Auszahlung in aller regel erst nach Fälligkeit der neuen Kaution erfolgen. Wer sich darauf nicht einstellt, setzt sich dem Verdacht des Eingehungsbetrugs aus.
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