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Nutzungsrecht des nicht mitvermieteten Innenhofs

 
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Alpinist
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 12:22    Titel: Nutzungsrecht des nicht mitvermieteten Innenhofs Antworten mit Zitat

Hallo,

inwiefern darf ein Innehof genutzt werden, wenn er nicht im Mietvertrag erwähnt ist?

Derzeit ist es so:
- Fahrräder und Mülltonnen werden dort abgestellt
- eine Mieterin hat einen Teil bepflanzt
- es ist ein 10 Parteien Mietshaus
- Mietverträge sind alle (bis auf die Miete) identisch

Jetzt würden die 9 anderen Parteien gerne auch den Innenhof nutzen.
Wir haben da einmal gegrillt und dann ruft die eine gleich den Vermieter an und beschwert sich über unsere Nutzung (ja, die die da selbst nutzt) und droht mit Mietminderung und was auch immer.

Eigentlich wollten wir (die anderen 9) den Rasen mit frischem Rollrasen auffrischen und das alles auf eigene Kosten. Es geht einfach nur darum im Sommer mal in Ruhe unten zu sitzen und allerhöchstens einmal im Monat im Sommer zu Grillen.

Also, inwiefern dürfen wir (die 9 Parteien) den Hof nutzen bzw. die eine ihn nicht nutzen. Schliesslich gilt gleiches Recht für alle, oder?

Danke für Antworten! Das Wetter soll ja wieder besser werden Winken
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Nutzung nicht vertraglich vereinbart ist, darf der Innenhof auch nicht genutzt werden.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Moment - die Frage ist doch, ob der eine Mieter das verhindern kann!

Und dass kann er nicht. Es ist auch für ihn kein Minderungsgrund, wenn andere den Innenhof nutzen (dauerndes Grillen einmal abgesehen...).

Hauptsache der VM hat nichts dagegen...
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich kann der Mieter eines Mehrfamilienhauses einen Hausgarten nur benutzen wenn es dies mit seiner Wohnung vermietet ist, oder wenn er allen Hausbewohnern zur Verfügung steht.(Gemeinschaftseinrichtung). Es gibt aber kein Gewohnheitsrecht wonach der Mieter einer Erdgeschoss Wohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf. Der Garten ist mit der Wohnung vermietet, wenn es ausdrücklich so im Vertrag steht. Dafür reicht die Formulierung "Der Garten wird zur Nutzung überlassen" (LG Hamburg WM 2000, 180)
War ursprünglich nichts vereinbart, hat aber der Vermieter viele Jahre hindurch die Benutzung des Gartens geduldet, dann kann man annehmen, dass der Mietvertrag insoweit stillschweigend erweitert wurde. (AG Solingen WM 80, 112)

Ist die Benutzung des Gartens mehreren gestattet, dann darf sich nicht einer von Ihnen einen Teil abzäunen. Ist ein Garten mit der Wohnung vermietet, dann dürfen die Kinder des Mieters ihre Spielkameraden in den Garten mitbringen, der Vermieter darf es nicht untersagen. (AG Solingen WM 80, 112)

Ist der Garten zusammen mit der Wohnung vermietet, dann darf der Vermieter den Garten alleine nicht kündigen, sondern nur zusammen mit der Wohnung. (LG Hannover WM 82, 83)
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Alpinist
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Kurz gesagt ist es userem VM völlig egal was wir machen oder nicht, solange er seine Miete bekommt und er nix zahlen muss.
Als die eine mit Mietminderung gekommen ist, hat er uns angemahnt, das der Innenhof nicht mitvermietet sei.
Vielleicht ist die eine nächsten Sommer aus ihrer Mid-Life-Crisis wieder raus Winken

Zitat:
Es gibt aber kein Gewohnheitsrecht wonach der Mieter einer Erdgeschoss Wohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf.

Zitat:
War ursprünglich nichts vereinbart, hat aber der Vermieter viele Jahre hindurch die Benutzung des Gartens geduldet, dann kann man annehmen, dass der Mietvertrag insoweit stillschweigend erweitert wurde. (AG Solingen WM 80, 112)

Beides wäre aber bei uns der Fall.

Dann werden wir uns mal die Fälle genauer anschauen, insbesondere den oben zitierten.
Danke!
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