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Verfasst am: 25.07.05, 20:39 Titel: Kann ich gegen Neuwahlen klagen?
Stimmt es eigentlich, dass ich z.B. gegen die Neuwahlen vor dem BVerfg klagen kann, weil die Wahlen vorgezogen wurden und mir dadurch die Möglichkeit genommen wurde, mich entsprechend ausreicehnd vorzubereichten, soll heißen: Unterschriften sammeln, usw., ?
Naja, gar so absurd finde ich die Frage nun auch wieder nicht.
Angenommen, der_unberechenbare möchte mit einer neuen Partei kandidieren. Meines Wissens braucht er dafür, damit er das überhaupt kann, eine gewisse Anzahl an Unterstützungserklärungen. Ob diese zusammenkommt oder nicht, da können einige Monate Unterschied tatsächlich eine enorme Rolle spielen - gerade bei neuen Parteien. Insofern werden durch Neuwahlen die bestehenden Parteien begünstigt.
Auch kann eine neue Partei ja nicht einfach abwarten, sondern muss schon vor der Wahl ausreichend Marketing machen, damit sie bekannt wird. Und wenn sie halbwegs seriös ist, nicht bloß Marketing, sondern auch Inhalte besprechen und so eine Art Projektmanagement. Alles Dinge, die nicht gerade billig sind. Das heißt, sie bleibt im schlimmsten Fall auf ihren Kosten sitzen. (Zwar gibt es wohl Förderungen für derartiges, aber ich weiß nicht, in wie weit ganz unbekannte Parteien da überhaupt rankommen.)
Ebenfalls werden immer je nach der "Stimmungslage", politischen Vorfällen, Skandalen etc. auch einige der bestehenden Parteien bevorzugt oder benachteiligt durch Neuwahlen.
Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass man hier erfolgreich klagen kann - weil es sich dabei zwar um ein sicher sehr unangenehmes, aber kalkulierbares Risiko handelt. Dass es zu vorgezogenen Neuwahlen kommen kann, ist hinreichend bekannt.
(Das war jetzt eine allgemeine Einschätzung und nicht auf das konkrete System der Bundesrepublik Deutschland bezogen, das kenne ich zu wenig)
flo2 hat folgendes geschrieben::
Sammeln Sie vor jeder BTW Unterschriften? Wenn ja, gegen was?
Zuletzt bearbeitet von abc am 26.07.05, 12:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
Der Fragesteller hat aber nicht gefragt, ob eine Partei klagen kann oder deren Vertreter, sondern ob "[er] z.B." klagen könne. Diese Fragestellung ist purer Blödsinn. Und schnell nach dem Ansetzen von Neuwahlen eine Partei gründen, um klagen zu können, dürfte auch nicht funktionieren. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Der Fragesteller wollte eine Partei gründen. Das hat der Fragesteller als offensichtlich betrachtet
Da die Wahlen vorgezogen wurden sind, fühle ich mich entsprechend geradezu genötigt, die nötigen Formularen herbeizuschaffen als auch die Zahl an Unterschriften.
Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 257 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.07.05, 08:13 Titel:
Umgekehrte Frage: wenn Du nach dem Votum des BT mit erheblichem Aufwand geackert hättest, um Unterlagen, Unterschriften, Werbezeugs u.ä. zu beschaffen, und der Bundespräsident hätte nicht aufgelöst (oder der Bundestag hätte in der Frist einen neuen Kanzler gewählt), hättest Du dann einen Anspruch auf Schadenersatz?
Im Ernst: die Fristen in der Verfassung sind der Schutz, den jede Partei genießt. Wer für den Bundestag kandidieren will, muß jederzeit darauf gefasst sein, dass ein Mißtrauensantrag des BK scheitert, ob getürkt oder nicht. Ich sehe deshalb für eine erfolgreiche Verfassungsklage kein stichhaltiges Argument.
Gruß
fontane
Außerdem brauchst du nicht zu klagen, das machen ja schon andere für dich.
Und ich bezweifle, dass bei dir anders entschieden würde. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Allein die Absicht, eine Partei gründen zu wollen, und dann zu klagen, weil die Vorbereitungszeit bei dem jetzt angesetzten Termin nicht ausreichen würde, reicht meiner Meinung nach zu einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht nicht aus.
Zitat:
Da die Wahlen vorgezogen wurden sind, fühle ich mich entsprechend geradezu genötigt, die nötigen Formularen herbeizuschaffen als auch die Zahl an Unterschriften.
genötigt?
§240 StGB hat folgendes geschrieben::
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (...)
_________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Arzthaftungsfrage? _________________ Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.
Außerdem brauchst du nicht zu klagen, das machen ja schon andere für dich.
Und ich bezweifle, dass bei dir anders entschieden würde.
Ihnen ist schon bekannt, dass der Unberechenbare jemand ist, der gerne Aufsehen erregt?
Er leidet an ADS. Also: Er darf doch wohl hier die Richter vom 2 Senat mit seinem Antrag beschäftigen. Kein Mitleid hier - gleich melden.
Ja,
ich fühle mich genötigt.
Ich müsste jetzt die halbe Bude verkaufen, um Geld für Formulare zu haben. Das kann doch nicht angehen. Meine noch nicht extistierende Partei will doch hier in den Bundestag
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