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Streichung von der Mitgliederliste --> sofortiger Ausschl

 
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 10:31    Titel: Streichung von der Mitgliederliste --> sofortiger Ausschl Antworten mit Zitat

Hallo!
Ab sofort kein Mitglied mehr, keinerlei Rechte aus der Mitgliedschaft, Räumung des Liegeplatzes, Rückgabe des Mitgliedsausweises, des Türtransponders, Hafenverbot sofort für Begleiter ohne Angaben von Gründen nur, da diese kein Mitglied sind. § 858 Verbotene Eigenmacht u. a. bleibt außen vor, gibt ja schließlich eigene Gesetze.

Satzung: Wer seinen Beitrag trotz 2 Mahnungen nicht bezahlt, kann durch den Clubvorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Sachlage: Langjährige Mitgliedschaft, Einzugsermächtigung liegt vor. Wird auch in Anspruch genommen. Zuletzt Mitgliedsbeitrag 2005 und Liegeplatzgebühren für das Boot eingezogen.

Nunmehr streitig, das über 5 Jahre beitragsfreie und Liegeplatzgebühren freie ca. 3,40m lange Beiboot Schlauchboot, nunmehr durch Vorstandbeschluss als Zweitboot deklariert, mit Beitrag und Liegeplatzgebührenfestsetzung rückwirkend. Auf die erste Mahnung reagiert 2 Wochen später mit dem Hinweis. Zur Zeit noch keine Entscheidung ob das Schlauchboot verbleibt, wegen anhängigen Schadensersatzverfahren, mußte erst ein Gutachten erstellt werden. Wegen Gleichbehandlung Feststellung andere Mitglieder zahlen kein Entgelt für ein Beiboot. 2te Mahnung nicht erhalten.

Stand: Beantragte eistweilige Verfügung wegen Dringlichkeit , neben eingereichter Klage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO, mit sehr kurzfristiger Terminsfestsetzung. Nach gängiger Rechtsprechung kommt man nicht in Verzug, wenn dem Gegner eine Einzugsermächtigung vorliegt und das Geldinstitut unter normalen Voraussetzungen dem Lastschrifteinzug nachkommt.

Jetzt meine Frage: Darf ich die Klageschrift, die beantragte einstweilige Verfügung und die Terminsladung zur öffenlichen Verhandlung beim Gericht den Mitgliedern zusenden? Könnte das als Hetze gegen den Vorstand gewertet werden und dadurch Nachteile gegeben sein. Sollte besser darauf verzichtet werden und das Ergebnis im Nachhinein den Mitgliedern bekannt gegeben werden?

Danke für Eure Antworten
_________________
Ich kann denken was ich will. Was Sie meinen zu glauben überlasse ich Ihnen.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
WIVO hat folgendes geschrieben::
Jetzt meine Frage: Darf ich die Klageschrift, die beantragte einstweilige Verfügung und die Terminsladung zur öffenlichen Verhandlung beim Gericht den Mitgliedern zusenden? Könnte das als Hetze gegen den Vorstand gewertet werden und dadurch Nachteile gegeben sein. Sollte besser darauf verzichtet werden und das Ergebnis im Nachhinein den Mitgliedern bekannt gegeben werden?
Wozu sollte das gut sein? Welche Vorteile erwartest du aus einer solchen Aktion bzgl. deines Streits mit dem Vorstand? Meiner Meinung nach sieht das wirklich aus wie eine "Retourkutsche" - ich würde das nicht machen.

Kläre dein Problem mit dem Vorstand lieber vor Gericht. Der Ausschluss, sofern er formal korrekt beschlossen und begründet wurde, ist zunächst einmal wirksam. Sollte sich der grundlegende Sachverhalt vor Gericht zu deinen Gunsten klären lassen ("Beiboot ist kein Zweitboot und damit beitragsfrei"), dann ist der Ausschluss im Nachhinein unbegründet und damit unwirksam.
Du könntest auch parallel versuchen, die formale Korrektheit des Ausschlusses zu bezweifeln. Gründe dafür scheinen vorzuliegen (Keine zweite Mahnung erhalten, bestehendes Lastschriftverfahren, also die bestehende Möglichkeit des Vereines Beiträge einzuziehen usw.) Dazu musst du jedoch zunächst die vereinsinternen Rechtsmittel ausnutzen, sofern gegeben (z.B. Berufung zur MV). Erst wenn alle internen Rechtsmittel erfolglos bleiben, kannst du ein ordentliches Gericht anrufen.

JS
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Danke JS

zitat: Wozu sollte das gut sein? Welche Vorteile erwartest du aus einer solchen Aktion bzgl. deines Streits mit dem Vorstand? Meiner Meinung nach sieht das wirklich aus wie eine "Retourkutsche" - ich würde das nicht machen.

Mach ich dann nicht. Vorteile sollten nicht erwartet werden, sondern lediglich die Information, wie schnell man aus einem Verein ist. Damit anderen Mitgliedern nicht das gleiche passiert. Interne Rechtmittel sind nicht gegeben, da die Anhörung der MV außen vor bleibt. Streichung von der Mitgliederliste bedeutet: Absolut keine Mitgliedsrechte mehr, außer die Anrufung des Gerichtes auf Feststellung.

Kann meiner Lebenspartnerin der Zutritt zum Gelände, wenn Sie nicht Mitglied ist verweigert werden, wegen diesem Grund ? Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Gewaltanwendung könnte erfolgen.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
WIVO hat folgendes geschrieben::

Kann meiner Lebenspartnerin der Zutritt zum Gelände, wenn Sie nicht Mitglied ist verweigert werden, wegen diesem Grund ? Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Gewaltanwendung könnte erfolgen.
Wenn es sich um Privatgelände handelt, kann der Verfügungsberechtigte (also Eigentümer, Mieter oder ein Bevollmächtigter) jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also z.B. jede andere Person vom Gelände verweisen, auch ohne einen bestimmten Grund dafür zu haben.

Nochmal zum Ausschluss:
Ist überhaupt ein Ausschlussverfahren in der Satzung vorgesehen?
Wie lautet die genaue Satzungsbestimmung zum Ausschluss?
Wieso besteht bei "Streichung von der Mitgliederliste" kein Berufungsrecht zur Mitgliederversammlung?
Sieht die Satzung noch andere Ausschließungsgründe vor und besteht bei diesen ein Berufungsrecht zur MV?

JS
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
Das steht in der Satzung

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Freiwillig schriftlich 3 Monat zum Schluss des Kalenderjahres.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein weiterer Grund für einen Ausschluss ist ein völliges Desinteresse gegenüber dem Vereinsleben. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten , sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Innerhalb von 2 Wochen. Keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der ordentliche Gerichtsweg bleibt unberührt.

Das war es, sonst wie im 1ten Thread „ Ein Mitglied kann durch den Clubvorstand.......... in Verbindung mit einem Betretungsverbot des Geländes zu Wasser und vom Land. Keine andere Möglichkeit, keine MV, außer ordentlichem Gerichtsweg.


Kein Privat Gelände. Vom Verein gepachtetes Gelände. Einziger möglicher Grund um meiner Lebensgefährtin das Verbot auszusprechen war Ihre Zeugenbenennung Böse
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 05:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
offensichtlich unterscheidet die Satzung explizit zwischen der unfreiwilligen Beendigung der Mitgliedschaft durch "Streichung von der Mitgliederliste" und derjenigen durch Ausschluss aus anderen Gründen. Bei "Streichung von der Mitgliederliste" ist kein vereinsinternes Rechtsmittel vorgesehen, sodass dann also tatsächlich nur der Weg bleibt, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Streichung von der Mitgliederliste sachlich begründet war, ob also die satzungsmäßigen Voraussetzungen dazu gegeben waren.

Was ich nicht so richtig verstehe: Wenn doch ein Lastschriftverfahren bestand, wieso kam es dann zu mindestens einer Mahnung?

Und zum Betretungsverbot: Der Verein hat als Pächter des Geländes das Hausrecht und kann, wie schon gesagt, jedermann auch völlig ohne Grund oder Begründung vom Gelände verweisen. Dagegen hat man keine rechtliche Handhabe. Hält man sich nicht an das Verbot, begeht man Hausfriedensbruch.

JS
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

ZITAT:
Was ich nicht so richtig verstehe: Wenn doch ein Lastschriftverfahren bestand, wieso kam es dann zu mindestens einer Mahnung?

Noch im Februar wurde wurde der Beitrag + Liegeplatzgebühren eingezogen. Auch der vorgerichtliche Hinweis auf das Lastschriftverfahren mit Fristsetzung die Streichung zurückzuziehen blieb fruchtlos. Denke die Mitglieder haben diesen Passus der Streichung nur unter dem Aspekt gewollt, das bei einem neuen Mitglied, welches ja formell schon aufgenommen ist und mit der Beitragszahlung in Verzug ist, sofort wieder von der Liste der Mitglieder gestrichen wird. Offensichtlich diese Art bei mir angewendet mit dem Hintergedanken, dass es hingenommen wird und auf einfache Art seine Erledigung findet.

Es wurde diesseits schon davon ausgegangen, dass ein Pächter die Verweisungsrechte hat. Die Rechte sind durch den Pachtvertrag übertragen. Was ist aber bei einem Miteigentumsanteil meiner Partnerin an dem Boot, welches sich auf dem Gelände befindet. § 858 BGB Verbotene Eigenmacht? In der Ausübung des Besitzrechtes gestört?

Was sagt JS dazu ?

An dieser Stelle Dank für Alles. Sehr glücklich
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
das erklärt noch nicht, wieso es zu einer Mahnung kam.
Habe ich es richtig verstanden, dass die zusätzliche Liegegebühr angemahnt wurde, obwohl der Verein diese per Lastschriftverfahren hätte einziehen können? Dann dürfte/n die Mahnung/en sowie die darauf begründete Streichung von der Mitgliederliste unwirksam sein.
Oder wurde der Betrag eingezogen und von dir wieder zurückgebucht?

Zu dem anderen Thema: Ich bin zwar recht erfahren in vereinsrechtlichen Angelegenheiten, aber ich bin kein Jurist. Ob es sich bei dem erteilten Hausverbot tatsächlich um eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB handelt und sich der in seinem Besitz Gestörte daher gemäß § 859 BGB tatsächlich "mit Gewalt", also z.B. unter Verstoß gegen das ausgesprochene Hausverbot, wieder in den Besitz seiner Sache bringen darf, vermag ich nicht zu beurteilen. Denkbar fände ich das aber schon.
Besteht denn keine Möglichkeit einer Einigung mit dem Verein dahingehend, dass es gestattet wird, das Gelände zum Zwecke der Entfernung des Bootes aus dem Hafen zu betreten? Dieses Recht müsste der Verein dem Bootsbesitzer m.E. nach zugestehen.

JS
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Klar würde eine Einigung aussergerichtlich erreicht werden, dass Boot zu entfernen. Dann hätte ich aber für die ganze Saison 2005 bezahlt und dürfte dann in einem anderen Verein nochmal eine Aufnahmegebühr von über 1000 Euronen nebst Mitgliedsbeitrag und Liegeplatzgebühren bezahlen. Der Verein selbst könnte selbst das Gleiche erhalten, da ja ein Liegeplatz frei geworden ist. Habe mir nichts zuschulden kommen lassen, warum soll ich verschwinden, wenn ich mit einer vielzahl von Mitgliedern ein gutes Auskommen habe. Im Übrigen haben nachweislich andere Mitglieder auch Probleme.

Warum eine Mahnung geschrieben wurde, ist diesseits auch unklar bei einem Lastschriftverfahren. Zurückgebucht wurde der Betrag nicht. Dreh und Angelpunkt ist das Schlauchboot als Beiboot, welches beschädigt wurde und inzwischen zwecks Reparatur abgeholt ist. Die im Nachhinein für dieses Boot festgesetzte weitere Liegegebühr und weiteren Mitgliedsbeitrag. Obwohl dieses Boot vorher mit Kenntnis ohne Berechnung 5 Jahre zum eigendlichen Boot gehörte und dieses über 10 Jahre auf dem gleichen Platz lag.

Auslöser war an sich die Einreichung einer Schadensmeldung am Schlauchboot. Dieses ist eigenmächtig über eine unwegsame Strecke verbracht worden. Zudem war der Transport unsachgemäß.

Nach diesseitiger Auffassung dürfte die Streichung a. d. M Liste über das Gericht aufgehoben werden müssen, Aufgrund keines Verzuges und darüber hinaus den Nichterhalt der 2ten Mahnung. Evtl. die Fesstellung, dass es ein gewollter Akt war.


Termin ist angesetzt.
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WIVO
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Hagen

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Klar würde eine Einigung aussergerichtlich erreicht werden, dass Boot zu entfernen. Dann hätte ich aber für die ganze Saison 2005 bezahlt und dürfte dann in einem anderen Verein nochmal eine Aufnahmegebühr von über 1000 Euronen nebst Mitgliedsbeitrag und Liegeplatzgebühren bezahlen. Der Verein selbst könnte selbst das Gleiche erhalten, da ja ein Liegeplatz frei geworden ist. Habe mir nichts zuschulden kommen lassen, warum soll ich verschwinden, wenn ich mit einer vielzahl von Mitgliedern ein gutes Auskommen habe. Im Übrigen haben nachweislich andere Mitglieder auch Probleme.

Warum eine Mahnung geschrieben wurde, ist diesseits auch unklar bei einem Lastschriftverfahren. Zurückgebucht wurde der Betrag nicht. Dreh und Angelpunkt ist das Schlauchboot als Beiboot, welches beschädigt wurde und inzwischen zwecks Reparatur abgeholt ist. Die im Nachhinein für dieses Boot festgesetzte weitere Liegegebühr und weiteren Mitgliedsbeitrag. Obwohl dieses Boot vorher mit Kenntnis ohne Berechnung 5 Jahre zum eigendlichen Boot gehörte und dieses über 10 Jahre auf dem gleichen Platz lag.

Auslöser war an sich die Einreichung einer Schadensmeldung am Schlauchboot. Dieses ist eigenmächtig über eine unwegsame Strecke verbracht worden. Zudem war der Transport unsachgemäß.

Nach diesseitiger Auffassung dürfte die Streichung a. d. M Liste über das Gericht aufgehoben werden müssen, Aufgrund keines Verzuges und darüber hinaus den Nichterhalt der 2ten Mahnung. Evtl. die Fesstellung, dass es ein gewollter Akt war.


Termin ist angesetzt.
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