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Angebot an Anwalt der Gegenseite

 
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marc10
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 22:09    Titel: Angebot an Anwalt der Gegenseite Antworten mit Zitat

Person A klagt gegen Person B. Beide haben einen Anwalt.

Es gibt einen gerichtlichen Vergleich. Jeder trägt 50 % der Kosten.

Nach diesem Verfahren geht Person B (gegen den geklagt wurde) zum gegnerischen Anwalt um dort anzubieten das er von Person A die Kosten trägt wenn Person A es unterläßt etwas bestimmtes zu tun.

Der Anwalt stimmt zu.

Meine Frage: Ich habe gehört, das es von Anwälten nicht erlaubt ist mit den Mandaten der gegenerischen Partei zu sprechen, wenn diese von einem Anwalt vertreten werden. Hätte dieser Anwalt solch ein Angebot überhaupt annehmen können bzw. das Gespräch zulassen dürfen? Das Gespräch ging über eine Stunde in der Kanzlei. Dieser Anwalt hat versucht durch dieses Angebot was "privat" von der gegenerischen Seite kam seinem Mandanten zu helfen (Kosten die sein Mandat zahlen mußte). Durfte er das? Was kann man dagegen tun?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 22:37    Titel: Re: Angebot an Anwalt der Gegenseite Antworten mit Zitat

marc10 hat folgendes geschrieben::
Ich habe gehört, das es von Anwälten nicht erlaubt ist mit den Mandaten der gegenerischen Partei zu sprechen, wenn diese von einem Anwalt vertreten werden.


Das ist natürlich Unsinn, insbesondere wenn die Gesprächsinitiative vom Gegner selbst ausging.
Die Gegenseite kann lediglich sagen "bitte alle Korrespondenz über meinen RA abwickeln", aber ein generelles "Ansprechverbot" kann ich in der BRAO nicht finden.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

@ Meister Schaffrath
Sowas steht auch nicht in der BRAO, sondern in der BORA.
§ 12 BORA untersagt dem Rechtsanwalt, mit dem anwaltlich vertretenen Gegner ohne dessen Einwilligung Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln.

Ein Verstoß kann aber nur zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Man kann natürlich ein "Anschwärzen" bei der Kammer etc. androhen.
Ansonsten weiß ich jetzt nicht genau, was man noch "dagegen tun" sollte?!
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marc10
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiß darf der Anwalt kein Gespräch alleine mit dem Mandaten der Gegenseite führen, wenn dieser anwaltlich vertreten wird. Auch wenn dieser von sich aus selbst auf diesen Anwalt zu kommt.

Bitte um weitere Kommentare. Interessante Sache.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
Sowas steht auch nicht in der BRAO, sondern in der BORA.


Ich habe doch Abkürzungsdyslexie. Winken Danke für die Korrektur.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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