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Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft?

 
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hef2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 17:04    Titel: Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft? Antworten mit Zitat

Liebe Recht.de Freunde,

In einem Kleingartenverein trat der 1. Vorsitzende während der JHV zurück. In der folgenden AMV wurde ein neuer Vorsitzender gewählt. Dieser ernannte den Zurückgetretenen zum Ehrenmitglied. Nun stellte sich später heraus, daß dieser dem Verein über viele Jahre geschadet hat statt der sog. "Strahlemann" zu sein.
In der Satzung steht nur, daß der Vorstand für Ehrungen zuständig ist. Es ist aber nicht weiter konkretisiert! Kann er die Ehrenmitgliedschaft wieder vom Vorstand aberkannt bekommen oder ist dafür die MV durch einen Antrag zuständig?
Ferner ist er durch beweisbares vereinsschädigendes Verhalten aufgefallen, was eine begründete Abmahnung zufolge haben wird.

Für Eure Antworten im Voraus vielen Dank!
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Steht doch in der Satzung, wer Ehrenmitglieder wählt/ernennt und was mit dieser Ernennung evtl. verbunden ist (z.B. Beitragsfreiheit).

Steht zum Thema "Ehrenmitglieder" nix in der Satzung, dann gibt es auch keine. Eine Ernennung wäre dann unwirksam.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich stimme DMuck voll zu.
Also:
Was steht in der Satzung zu Ehrenmitgliedern?
Wer ernennt sie und welche Rechte haben sie?

JS
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hef2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke Euch für die schnellen Antworten.
In der Satzung steht über Ehrenmitglieder gar nichts. Es steht nur, daß der Vorstand für Ehrungen zuständig ist, z. B. Ehrung für 25 Jahre Mitgliedschaft, u.s.w.
Er ist auch erst das 2. Ehrenmitglied. Vorher gab es einen, der dem Verein mit Spenden finanziell unter die Arme griff. Den machte man damals zum Ehrenmitglied. In einer Vorstandssitzung damals wurde beschlossen, daß dieser keine Arbeitsstunden mehr leisten muß. Das war aber nur ein Vorstandsbeschluß, sonst nichts.

Wenn ich es jetzt richtig deute, kriegt er seine "verdiente Abmahnung", mit einem Zusatzhinweis, daß seine Ehrenmitgliedschaft unwirksam ist, weil sie laut Satzung gar nicht hätte erteilt werden dürfen/können ?!?

J.
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XChris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 80

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Stelle doch den Antrag auf der nächsten JHV, dass die Ehrenschaft wieder aberkannt wird. Die JHV ist das höchste Organ und kann durchaus Beschlüße des Vorstandes kippen.

Chris
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hef2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Das hatten wir als letzte Möglichkeit in der JHV vorgesehen. Da er aber die nächsten Tage seine Abmahnung wegen vereinsschädigendem Verhalten bekommt, wollten wir das auf diesem Wege gleich miterledigen.
Nach dem Motto: "Der Vorstand hat es gegeben - der Vorstand hat es wieder genommen." Lachen
Sollte ein Vorstandsbeschluß - die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft - nicht möglich sein, kriegt er es nahegelegt, selbst zurückzutreten, um sich die Blamage in der JHV zu ersparen.

Da dieser Mensch niemals Ruhe geben wird, gehen wir davon aus, daß es nach der Abmahnung unweigerlich zur Kündigung übergeht. Deshalb muß die Ehrenmitgliedschaft so schnell wie möglich aberkannt werden.
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

hef2000 hat folgendes geschrieben::
Deshalb muß die Ehrenmitgliedschaft so schnell wie möglich aberkannt werden.

Bisschen sinnerfassend lesen wäre fein...

In den Vereinsstatuten steht nix über Ehrenmitglieder/-mitgliedschaft. Also kann auch keine entsprechende wirksame Ernennung/Klassifizierung erfolgen.
Der Vorstand kann ebenso den nächsten Bundeskanzler ernennen -> Rechtswirksamkeit: keine.
Auch wenn kein Mensch in eurem Verein das begreifen mag: ihr habt derzeit keine Ehrenmitglieder! Wenn ihr welche ernennen wollt, muss die Satzung entsprechend geändert werden.
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hef2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo DMuck,

danke für Deine Antwort - nun hab ich es kapiert!
Er kriegt in seine Abmahnung den Hinweis, daß seine Ehrenmitgliedschaft "nie stattgefunden hat", da diese laut Satzung nicht vorgesehen ist und wir nicht gewillt sind, die Satzung zu ändern.

Nochmals danke und Gruß
Jörg
PS: Schade, daß unser Vorstand den nächsten Bundeskanzler nicht ernennen kann.. Sehr glücklich Lachen Sehr glücklich
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

hef2000 hat folgendes geschrieben::
danke für Deine Antwort - nun hab ich es kapiert!

Suppper! Mit 3 "p". Winken

hef2000 hat folgendes geschrieben::
Er kriegt in seine Abmahnung den Hinweis, daß seine Ehrenmitgliedschaft "nie stattgefunden hat", da diese laut Satzung nicht vorgesehen ist und wir nicht gewillt sind, die Satzung zu ändern.

Genau so! Es war eben ein Irrtum des Vorstandes.

Das mit dem Bundeskanzler musst du dem Vorstand ja nicht unbedingt erzählen. Geschockt
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