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Kündigung 2. Vorsitzender und Schatzmeister

 
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Andre2507
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 23:55    Titel: Kündigung 2. Vorsitzender und Schatzmeister Antworten mit Zitat

Unsere Vereinsführung besteht aus zwei Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
Sind nur zu zweit Entscheidungsbefugt!
Wie es so kommt haben 2. Vors. und Schatzm. zum 3.9.05 das Amt niedergelegt.

1. Frage: Müssen die Ihr Amt nicht sofort niederlegen oder dürfen die überhaupt noch Entscheidungen treffen?

2. Frage: Wer darf zurVersammlung einladen, zur Bestimmung des neuen Vorstandes und muss es eine a. o. Versammlung sein?

3. Frage: Darf der verbliebene Vorstand Nachfolger benennen?

Ich hoffe es kann mir jemand helfen!

Andre
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Andre2507
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Habe noch eine Frage vergessen!

Müssen Beschlüsse des Vorstandes, wie z. B. Entlassung eines Mitgliedes wegen Vereinsschädigendes Verhaltes in einer Vostandssitzung beschlossen werden?
Oder kann dies in einem Gespräch zwischen zwei Vorstandsmitglieder unter Ausschluß des dritten passieren?


Andre
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 05:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
zu 1) Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied sein Amt jederzeit niederlegen, auch zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft. Dies ist sogar der sinnvollere Weg, denn bei einer Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung riskiert das VS-Mitglied, vom Verein wegen Rücktritts "zur Unzeit" für dadurch ggf. entstehenden Schaden in Regress genommen zu werden. Dies wird vermieden, indem man dem Verein Zeit lässt, entsprechende Maßnahmen für den kommenden Rücktritt zu ergreifen (z.B. Nachfolgersuche).
Eine einmal erklärte Amtsniederlegung, auch eine für einen zukünftigen Zeitpunkt, kann nicht mehr zurückgenommen werden.
Bis zum Eintritt des Zeitpunktes, an dem die Amtsniederlegung wirksam werden soll, ist die rücktrittswillige Person vollwertiges Vorstandsmitglied, darf also selbstverständlich auch noch an Beschlussfassungen teilnehmen.

zu 2) Zu einer MV lädt der Vorstand aufgrund eines VS-Beschlusses ein. Hier zeigt sich wieder der Sinn der Amtsniederlegung zu einem zukünftigen Zeitpunkt. Würden die rücktrittswilligen VS-Mitglieder nämlich mit sofortiger Wirkung zurücktreten, könnten sie einen solchen Beschluss nicht mehr mitfassen. Der Vorstand wäre beschlussunfähig und könnte keine MV mehr einberufen.
So aber wird dem Verein die Möglichkeit eröffnet, doch noch rechtzeitig und formal korrekt eine MV einzuberufen.

Sofern nicht die satzungsmäßig vorgesehene MV ansteht, muss zur Neu- bzw. Nachwahl des Vorstandes eine a.o. MV einberufen werden.

zu 3) Das hängt von der Satzung ab. Ist ein solches Verfahren in der Satzung explizit vorgesehen, dann können dieser Satzungsvorschrift entsprechend Nachfolger bestimmt werden. Man nennt das "Kooptation". Besteht keine solche Satzungsvorschrift, dann ist Kooptation nicht möglich.

Zur Zusatzfrage:
Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht sowie Gründe und Verfahren dazu explizit bestimmt. Diese Satzungsvorschrift muss genauestens befolgt werden, ansonsten wäre ein Ausschluss unwirksam.
Sieht die Satzung keinen Ausschluss vor, ist ein solcher dennoch möglich, nämlich aus "wichtigem Grund". An einen solchen werden jedoch sehr hohe Maßstäbe gelegt. Allgemein kannman sagen, dass ein "wichtiger Grund" dann gegeben ist, wenn der Verbleib des Mitglieds im Verein unter Berücksichtigung aller Umstände für den Verein (nicht für den Vorstand!) zu einer unerträglichen Belastung führte.

Schreibt die Satzung vor, dass der Vorstand über einen Ausschluss zu beschließen hat, dann würde eine durch den Vorstand absichtlich herbeigeführte Nichtbeteiligung eines VS-Mitgliedes an der Beschlussfassung zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses führen.

JS
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Andre2507
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erst einmal für die ausführliche Antwort!

Eine Frage stellt sich mir noch.

Wenn in unserer Satzung festgehalten ist, das der Vorstand selbst den Nachfolger bestimmt für den Rest der Amtslaufzeit, muss dies doch in einer Vorstandssitzung geschehen.
Wobei alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt sind, also auch die, die Ihr Amt niedergelegt haben?!

Auf meine Frage bzgl. der Entlassung von Mitgliedern, müßte ich wissen in welcher Form der Vorstand entscheiden darf.

Dürfen sich zwei Vorstandsmitglieder treffen und einfach entscheiden oder muss dies in einer Vorstandssitzung geschehen?

Andre
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Andre2507 hat folgendes geschrieben::

Wenn in unserer Satzung festgehalten ist, das der Vorstand selbst den Nachfolger bestimmt für den Rest der Amtslaufzeit, muss dies doch in einer Vorstandssitzung geschehen.
Wobei alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt sind, also auch die, die Ihr Amt niedergelegt haben?!
Ja, sofern die Amtsniederlegung noch nicht wirksam ist.
Die Amtsniederlegung wird wirksam
1) sofort, wenn die Niederlegung mit sofortiger Wirksamkeit erklärt wird,
2) mit Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes, wenn die Niederlegung auf diesen zukünftigen Zeitpunkt erklärt wurde.

Andre2507 hat folgendes geschrieben::
Auf meine Frage bzgl. der Entlassung von Mitgliedern, müßte ich wissen in welcher Form der Vorstand entscheiden darf.
Dürfen sich zwei Vorstandsmitglieder treffen und einfach entscheiden oder muss dies in einer Vorstandssitzung geschehen?
Vorstandsbeschlüsse sind auf gemäß Satzung formal korrekt einberufenen Vorstandssitzungen zu fassen. Das gilt auch für den Ausschluss.
Es ist also nicht möglich, dass sich zwei Vorstandsmitglieder einfach "treffen" und über irgendetwas, z.B. einen Ausschluß, entscheiden.

JS
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