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Bemessungsgrundlage von Ordnungsgeldern

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.10.04, 08:30    Titel: Bemessungsgrundlage von Ordnungsgeldern Antworten mit Zitat

Hallo,

habe einen Ordnungsgeldbescheid ehalten über 1000,- €.

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 3 GemO BW und § 17 Abs. 1 GemO BW. Die mögliche Sanktion ist in § 16 Abs. 3 GemO BW geregelt.

Meine Fragen hierzu:

1. Ist irgendwo geregelt, das bei der Bemessung des Ordnungsgeldes die sozialen Umstände des betroffenen zu berücksichtigen sind ?

2. Ist eine vorangegangene Ermahnung / Verweis Pflicht vor Verhängung des Ordnungsgeldes ? (ist bei mir nicht erfolgt)

3. Das Ordnungsgeld wird als geeignete "Warn und Hinweisfunktion" für andere bezeichnet ( Generalprävention) Ist eine solche Generalprävention an irgendwelche Vorgaben gebunden oder kann sie Willkürlich bei einer Ordnungswidrigkeit ausgesperochen werden ?

4. Gibt es gesetzliche Regelungen zur Verhältnismäßigkeit von Ordnungswidrigkeit zur Höhe des Ordnungsgeldes ?

Für Infos wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße sendet

Thomas
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.10.04, 19:51    Titel: Re: Bemessungsgrundlage von Ordnungsgeldern Antworten mit Zitat

Hallo,

die Verhängung des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des GR, auch dessen Höhe.

Da das Ordnungsgeld (OG) die äußerste Grenze liegt, muss Ihre Pflichtverletzung erheblich gewesen sein (zu fast keiner Sitzung erschienen?).

1. nein, diese Erwägung ist im Rahmen der Ermässensausübung zu berücksichtigen
2. nein (bei Schnellfahrern gibt's auch keine Ermahnung, jedoch _sollte_ das Ordnungsgeld seiner Höhe nach das erste mal niedrig festgesetzt werden und dann gesteigert werden
3. hierin ist ein Verstoß gegen das Schuldprinzip zu sehen (OwiG, StGB analog, GG). Das OG hat muss sich mE nach der individuellen Schuld bemessen. Im Rahmen der Schuld ist die berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte denkbar.
4. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss immer beachtet werden (Rechtsstaatsprinzip).

Erst mal Widerspruch einlegen und warten wie das Landratsamt/Regierungspräsidium entscheidet. Ggf. liegt Ermessensfehlgebrauch vor.

mfg
Klaus
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.10.04, 08:02    Titel: Re: Bemessungsgrundlage von Ordnungsgeldern Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,

vielen Dank für die Info`s.

Na ja, ganz so ist es nicht gewesen. Die Abwendung meines persöhnlichen Konkurses hielt mich von der Teilnahme an 5 Sitzungen in 4 onaten in 2004 ab.
Das Elend begann jedoch schon mitte 2003 diese Nichtteilnahmen sind jedoch unter die Verfolgungsverjährung gefallen.

Mein Hauptfehler war, das ich mich für mein Fehlen nicht entschuldigt habe. Aber in dieser Zeit hatte ich echt andere Probleme..... wenn einem die Stadtwerke 2 x den Strom abdrehen und der Gerichtsvollzieher des öfteren vorbei schaut dann ist die rechtzeitige Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einer Sitzung wirklich kein Thema...

Mir war wichtiger die berechtigten Fordeungen auszugleichen um nicht den Offenbarungseid ablegen zu müssen.

Die Höhe des Bußgeldes erscheint mir auch unangemessen. Es hat wohl hauptsächlich mit meiner vorrangegangenen unbequemen und sehr kritischen Gemeinderatstätigkeit zu tun. Nach 7 Jahren bin ich nun aus dem Gemeinderat ausgeschieden und endlich hatten einige meiner Kollegen etwas gegen mich in der Hand ......

Ich sehe ja ein, das ich gegen die GemO verstoßen habe, allerdings sind daraus keinerlei Folgen entstanden. Ich sehe auch ein, das dieses Vergehen geahndet werden soll, aber gleich den Höchstsatz, ohne Berücksichtigung der Umstände, ohne vorhergehende Ermahnung........ na ja, für 1000,- € Bußgeld kann ich in anderen Rechtsbereichen schon mächtig viel anstellen.

Viele Grüße sendet

thomas
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