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Schönheitsreparaturen: Wände verputzen gehört dazu?

 
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bla
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Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 22:55    Titel: Schönheitsreparaturen: Wände verputzen gehört dazu? Antworten mit Zitat

A wohnt seit mehr als 5 Jahren in der Wohnung. Bei Einzug hat er die alten Tapeten entfernt und die Wände gestrichen ohne sie zu verputzen. Die Wände sind uneben (Altbau). Jetzt will der Vermieter keine neuen Tapeten mehr, A soll die Wände neu verputzen und streichen.
Soviel ich weiß, gehört das Verputzen nicht zu Schönheitsreparaturen. Gibt es vielleicht Sonderfälle?
Was kann/ muss A machen? Im Mietvertrag ist die übliche Klausel über Schönheitsrep. enthalten.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 06:50    Titel: Re: Schönheitsreparaturen: Wände verputzen gehört dazu? Antworten mit Zitat

bla hat folgendes geschrieben::
A wohnt seit mehr als 5 Jahren in der Wohnung. Bei Einzug hat er die alten Tapeten entfernt und die Wände gestrichen ohne sie zu verputzen. Die Wände sind uneben (Altbau). Jetzt will der Vermieter keine neuen Tapeten mehr, A soll die Wände neu verputzen und streichen.
Soviel ich weiß, gehört das Verputzen nicht zu Schönheitsreparaturen. Gibt es vielleicht Sonderfälle?
Was kann/ muss A machen? Im Mietvertrag ist die übliche Klausel über Schönheitsrep. enthalten.


"verputzen" ist keine Aufgabe des Mieters.
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Rudi Müller
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

ergänzend:
Da A die "alten Tapeten" entfernt und direkt darauf gestrichen hat, besteht aber wohl ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (entfernen des Anstrichs, der nicht sachgerecht direkt auf den Tapeziergrund/Putz aufgebracht wurde, Anbringen von Tapete).
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