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Verfasst am: 29.07.05, 11:05 Titel: Gilt mündliche Zusage bereits als geschlossener Vertrag?
Guten Tag,
folgendes Fallbeispiel:
Vermieter V lädt Mieitinteressenten im Mai zur Besichtigung für ein EFH ein, Mietbeginn 1.9. Er sagt einem der Bewerber (B) mündlich zu, mit Hinweis auf einen noch zu schließenden schriftlichen Vertrag. V erklärt dem B, dass das Haus (Altbau) einige Unmodernheiten besitzt und dass deshalb die Miete recht niedrig sei. B ist damit einverstanden.
Wenige Wochen vor dem geplanten Einzug kommt B dem V "komisch vor", verlangt Renovierungsarbeiten obwohl etwas anderes mündlich vereinbart war, wird unfreundlich und sagt was von "jetzt reden wir mal Tacheles miteinander" usw. Zu dem Zeitpunkt wurde noch kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Genaue Nebenkosten usw. sind auch noch nicht klar erklärt.
V befürchtet nun, an einen sehr schwierigen Mieter gelangt zu sein und ist nicht mehr gewillt, den Vertrag zu schließen. Bei Nachforschungen erfährt er vom Vorvermieter des B, dass jener mit B erhebliche Probleme gehabt hat und dass B ein "Prozesshansel" sei.
Frage:
Kann V so einfach den B wieder loswerden und den schriftlichen Vertrag verweigern oder gilt die mündliche Zusage schon als "Vertrag", der gehalten werden muss?
Kann B (der bezeichnenderweise gegen Eigenbedarfskündigung zum 31.8. in seiner alten Wohnung geklagt und verloren hat) von V irgendwelche Entschädigungen fordern, falls es nicht zum Vertrag zum 1.9. kommt?
Wenn B wirklich der "Prozesshansel" ist, ist es wahrscheinlich egal, oder?
Man bekommt einerseits Spass, wenn er tatsächlich Mieter wird und wenn man dem schriftlichen Vertrag nicht eingehen will klagt er halt. (wenn er sich im Recht sieht) _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Ich habe bereits recherchiert, dass eine Haftung von V wegen culpa in contrahendo in Frage kommt. Das könnte für V auch teuer werden.
Auf Bestehen eines Mietvertrages wird V eher nicht klagen können (so habe ich bereits von Bekannten erfahren), da abgesprochen wurde, dass das Mietverhältnis erst mit einem schriftlichen Vertrag begründet wird.
Denn durch die "Nachverhandlung" hat B gezeigt, dass man sich noch nicht über die Details einig war. Das ist aber Voraussetzung für die Haftung wg. Verschuldens bei Abbruch von Vertragsverhandlungen.
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