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Vermieterin tritt 4 Tage vor Einzug vom Vertrag zurück

 
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goyle
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Anmeldungsdatum: 27.07.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 21:29    Titel: Vermieterin tritt 4 Tage vor Einzug vom Vertrag zurück Antworten mit Zitat

Hallo zusammen
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen...

Mieterin A und Vermieterin B unterschreiben am 04.07.2005 einen Mietvertrag. Mietbeginn 01.08.2005
A füllt ein Formular aus (Angaben zur Adresse, alter Vermieter, Haustiere, Finanzen)
Bei den Fragen zu den Finanzen gab es Kästchen zum ankreuzen ob schon mal eine Eidestattliche Versicherung abgelegt wurde (nein) und ob schon mal ein Mahnverfahren gelaufen wäre.
A hat bei dem Mahnverfahren und bei der EV jeweils "Nein" angekreut. Das nein bei dem Mahnverfahren war gelogen, bezog sich aber auf eine alte Telefonrechnung.

Nun hat A allerdings das Problem das sie wegen Mietschulden fristlos aus ihrer jetzigen 'Wohnung gekündigt wurde. Da B nicht danach fragte hat A das mal "unter den Tisch fallen lassen" vorallem weil eine Abtrittserklärung (HartzIV -Vermieterin) schon beim Amt vorlag...B also das Geld auf jeden Fall direkt vom Amt auf´s Konto überwiesen kriegt. Das Amt hatte dem Umzug auch zugestimmt und auch keinen anderslautenden Bescheid an A geschickt.

Wohnungs- und Schlüsselübergabe erledigt...A fängt an zu renovieren und hat logischerweise auch schon alle Kartons etc gepackt.

Nun hat heute (27.07.) morgen die Vermieterin versucht den zuständigen Sachbearbeiter beim Amt von A zu erreichen, bekam diesen aber wohl nicht ans Telefon und hat mit irgendwem gesprochen (konnte sie A nicht sagen, hatte sich angeblich den Namen nicht gemerkt). Dieser Mensch vom Amt hat (laut Aussage der Vermieterin) gesagt, das die Miete auf keinen Fall übernommen wird.
-> Vermieterin ruft A an und verlangt sofortige Schlüsselrückgabe und Rücktritt vom Vertrag. Verdattert wie A war hat sie den Schlüssel abgeben und das renovieren der Wohnung abgebrochen. Beim Verlassen der Wohnung erwähnte die Vermieterin noch, das sie wohl mit dem alten Vermieter gesprochen hätte. Wir gehen davon aus das er sie über die Mietschulden informiert hat.

Darf die Vermieterin (auf Grund das die Mietschulden verschwiegen wurden, die Zahlungen der nächsten Miete aber gesichert ist) einfach so vom Vertrag zurücktreten?
Vorallem weil sie behauptet es nur wegen der Aussage des Menschen vom Amt zu machen.


A hat natürlich sofort einen Termin beim Amt gemacht um die Sache zu regeln. Auch hat sie gefragt ob die Vermieterin es sich noch mal überlegen würde wenn A schriftlich vorlegen kann, das die Miete vom Amt übernommen wird. Die Vermieterin verneinte das aber vehement.

Ich weiss das es vom Prinzip her blöd wäre sich richtig um die Wohnung zu streiten, aber A hat halt die Kündigung vorliegen und trotzdem noch das Glück gehabt eine Wohnung zu finden die für ihre Verhältnisse "traumhaft" ist. Also jetzt keine Luxuswohnung oder so...aber nah zu Schule und Kindergarten, wesentlich bessere und günstigere Einkaufsmöglichkeiten etc

Vielen Dank schon mal im voraus für (hoffentlich) helfende Antworten

Goyle
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 00:23    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Ahnung, in wie weit eine Lüge in einem solchem Fragebogen für eine fristlose Kündigung ausreichen würde.
Klar ist nur, das A und B einen Mietvertrag geschlossen haben.
Ein Rücktrittsrecht existiert hier nicht.
Die Tatsache, dass die VM die Zahlung der Miete als nicht gesichert sieht, berechtigt Sie nicht zur fristlosen Kündigung, da noch kein Zahlungsrückstand von 2 MM entstanden ist.
Möglich wäre, dass der Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Miete für den ersten Monat+Kaution nicht im voraus überwiesen worden sind.
Auch möglich wäre, dass ein Gericht die Aufforderung zur Schlüsselrückgabe, als Aufforderung zum Aufhebungsvertrag deutet, und die Rückgabe der Schlüssel, als Zustimmung des Mieters sieht.
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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 00:27    Titel: Antworten mit Zitat

In Ihrer finanziellen Situation, ist es sehr empfehlenswert bei einem Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen. Schon die Rechtspfleger beim Amtsgericht können mit gutem Rat zur seite stehen, und mit einem Beratungsschein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Diesaer wird Sie dann auch eingehend beraten, was die finanzierung seiner Tätigkeit in Ihrem Auftrag angeht.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 06:11    Titel: Antworten mit Zitat

Verschweigen und Lügen ist immer noch ein Unterschied. Wurde die M gefragt, warum das letzte Mietverhältnis beendet wurde bzw. eine andere Frage, die mit dem Hinweis auf die Mietschulden hätte beantwortet werden müssen?
Fühlt sich die VM arglistig getäuscht könnte das durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, meiner Meinung nach. Allerdings ist die Kündigung schriftlich zu verfassen, es gibt hier keine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag.
Natürlich kann sich die VM auch beim vorigen VM über M erkundigen, das ist nicht verboten, der vorige VM kann hier auch Auskunft geben.
Fragt man sich nur: Hätte das Amt die ausstehenden Mieten beim letzten VM bezahlt hätte die M auch nicht ausziehen müssen, auch hier hätten die weiteren Mietzahlungen vom Amt direkt an den VM gehen können. Statt dessen bezahlt das Amt einen Umzug....
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Verschweigen und Lügen ist immer noch ein Unterschied.


Auch wenn ein Unterschied zwischen Verschweigen und Lügen besteht, können die Rechtsfolgen doch die gleichen sein.
Hier stellt sich die Frage nach einem Verschulden beim Vertragsabschluss. Der Mieter ist im Grundsatz auch ungefragt zur Offenlegung von Fakten verpflichtet, die für eine Entscheidung des Vermieters über den Abschluss eines Mietvertrags wesentlich sind. Sieht man das bisherige Zahlungsverhalten als offenbarungspflichtigen Fakt an, wäre bereits das Verschweigen eine arglistige Täuschung, die den Vermieter zur Anfechtung bzw. zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte.
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Schickse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Da hat die Vermieterin ja echt noch mal Glück gehabt....
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sicher ist, dass der Mieter seine Miete nicht zahlen kann, könnte das meiner Meinung nach vor Einzug durchaus ein Grund für den VM zur fristlosen Kündigung sein, ich weiß aber nicht, ob es dazu Rechtssprechung gibt.

jmiernik hat folgendes geschrieben::
Möglich wäre, dass der Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Miete für den ersten Monat+Kaution nicht im voraus überwiesen worden sind.


Das ist mit Sicherheit falsch. Vgl. §556b Abs. 1 BGB, §551 Abs. 2 BGB. Die Miete ist nämlich erst am 3. Werktag ab MV-Beginn zu zahlen, das erste Drittel der Kaution am Tag, an dem der MV beginnt; in diesem Fall wäre das z.B. der 03.08. bzw. der 01.08. und eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters (z.B. Zahlung der Kaution vor MV-Beginn) wäre unwirksam.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ist eine Kautionszahlung vereinbart, empfiehlt es sich für den Vermieter, von der vorherigen Zahlung die Übergabe der Wohnungsschlüssel abhängig zu machen. Die Kautionszahlung wird spätestens mit Wirksamwerden des Mietvertrages fällig, zumindest die erste von drei gleichen Raten, wenn der Mieter (gem. § 551 Abs. 2 BGB zulässig) Ratenzahlung verlangt. Der Vermieter hat hinsichtlich der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht mit der Übergabe der Wohnung, kann also die Aushändigung der Wohnungsschlüssel solange verweigern, bis die Kaution bzw. deren erste Rate gezahlt ist. Der Mieter hingegen hat mit der Kautionszahlung kein Zurückbehaltungsrecht, wenn er der Meinung ist, die Wohnung wäre nicht im vertragsgemäßen Zustand, z.B. weil vom Vermieter zugesagte Reparaturmaßnahmen noch nicht ausgeführt worden sind. Die Reihenfolge ist also richtigerweise: Erst die Kautionszahlung und dann die Wohnung und deren Schlüssel .
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