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Ich habe eine Frage zum Vorrang zwischen Marke und Domain:
Es gibt eine US-Firma, die eine deutsche Domain besitzt. Auf der Domain sind noch keine wirklichen Inhalte hinterlegt, der Besucher kann lediglich seine Adresse hinterlassen und informiert werden, wenn es los geht.
Die Firma hat für ihren Firmennamen noch keine Marke angemeldet.
Ich würde gerne den Namen benutzen. Wenn ich den Namen als Marke anmelde (und dieser wird angenommen), kann ich von der US-Firma die Herausgabe der Domain fordern?
Wenn ich den Namen als Marke anmelde (und dieser wird angenommen), kann ich von der US-Firma die Herausgabe der Domain fordern?
Grundsätzlich können Sie aus einem prioritätsjüngeren Kennzeichen nur unter bestimmten Umständen gegen ein prioritätsälteres Kennzeichen vorgehen.
Etwa dann, wenn - in diesem Beispiel - die Domain keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfahren hat und (!) sich entweder die Inhalte im Schutzbereich Ihrer Marke bewegen (also wenn dort bspw. auch Kleidung verkauft wird, wenn Ihre Marke für Kleidung eingetragen ist) oder (!) eine bösgläubige Domainregistrierung vorliegt (hier unwahrscheinlich).
Der Inhaber einer Marke "Blablub" für Lebensmittel aus dem Jahre 2004 hat keine Ansprüche gegen den Inhaber einer Domain "blablub.de" (egal wann angemeldet), auf der es nicht um Lebensmittel geht.
Übrigens hätten Sie - selbst im Falle eines Anspruches - nur Anspruch auf Unterlassung, nicht jedoch auf Übertragung.
Ein Anspruch auf Übertragung könnte dann bestehen, wenn er der einzige ist, der die Domain rechtmäßig nutzen darf, z. B. wegen eines Markenrechts.
Sie werden aber in einem Streit zwischen A und B niemals ein Gericht finden, das abschließend feststellt, daß von allen Personen auf der Welt nur A das beste Recht an der Nutzung hat.
(Genau so wie, wenn A den B auf Zahlung seiner Schulden verklagt, kein Gericht abschließend feststellen wird "daß B bei niemandem Schulden hat".)
Selbst der Inhaber einer alleinigen deutschen Marke auf den Begriff "blablub" könnte durchaus auf jemanden treffen, der noch bessere Rechte hat.
Er könnte z.B. dem Inhaber einer IR-Marke "blablub" die Nutzung der Domain nicht untersagen. Von daher wäre eine Übertragung der Domain eine unzulässige Präjudiz eines evtl. Rechtsstreites zwischen dem Inhaber der DE-Marke und dem der IR-Marke.
Ebenso wie festgestellt werden könnte, daß die Marke löschungsreif ist und gar keine Rechte begründet (das kann aber kein normales Gericht entscheiden).
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