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Ärger nach Leasingende

 
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 21:59    Titel: Ärger nach Leasingende Antworten mit Zitat

Hallo,

habe hoffentlich auch was verpatztes zum Thema Leasing:

A hat ein Fahrzeug für 3 Jahre geleast, inzwischen Probleme seinerseits mit dem Händler, nach zwei Jahren unglücklicherweise einen recht hohen Unfallschaden, der auf Empfehlung der Versicherung in einem anderen Meisterbetrieb repariert wird.
Bei Abgabe des Fahrzeugs reagiert der Händler sauer, weil kein neues bei Ihm erworben wird, beanstandet die ausgeführte Reparatur, findet tatsächlich einige kleinere Mängel dabei, die er zu großen macht, verweigert die ordnungsgemäße Rückgabe und meldet dies auch so dem LG.
Der beauftragt vertragsgemäß einen unabhängigen Gutachter. Danach werden Reparaturleistungen und zu reparierende Gebrauchsschäden in Höhe von fast 2,3 T€ kalkuliert und weiterberechnet.
Ein Gespräch mit der ehemals ausführenden Werkstatt ergibt überflüssige und Doppelarbeiten (Richtbank!!! - Rechn. u. Gutachten des Schadens liegen dem Händler vor), Einschätzung "Gefälligkeitsgutachten". die Gebrauchs-Reparaturen werden für das 3,5 Jahre alte Fahrzeug mit 57 % weiterbelastet (z.B. Kratzer an den Alu's mittels neuer Alu-Felgen ersetzt, das Polieren der Motorhaube - ohne nennenswerte Kratzer -mitkalkuliert zur Weiterberechnung ) usw.

Zahlungsziel dieser Nachforderung sind dann 10 Tage ab Rechnungsdatum bis Zahlungseingang, incl. 2 Posttage u. 2 Wochenenden ohne Handlungsspielraum
Ist letzteres zu akzeptieren?

Sollte nur Zahlungsaufschub angestrebt werden (wird damit die Richtigkeit der Rechnung bestätigt?) oder dem ganzen widersprochen werden?

Ist die Rechtsschutz im Recht, wenn sie sich hier aus der Affäre ziehen will, weil Leasingbeginn vor Versicherungsbeginn lag?
Leasingvertrag ist doch nicht der Grund der Beanstandung, sondern die ausgeführte Reparatur bzw. deren Beanstandung. Sie hat doch mit dem eigentlichen Vertrag nichts zu tun? Sieht A das falsch?

Danke für alle guten Hinweise!
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Sie müssen hier zwei unterschiedliche Thematiken trennen, die aber im Ergebnis wieder zusammentreffen.

1.) Der damalige Unfallschaden

2.) Der heutige Zustand bei Rückgabe

zu 1.) Die Frage die zu klären ist, ob der damalige Unfallschaden fachgerecht durch den Betrieb repariert wurde. Ob dies so zutrifft, kann nur ein Sachverständigengutachten klären.

zu 2.) Unabhängig vom Unfall muß der LN zur Rückgabe ein Fahrzeug vorführen, welches sich in einem Zustand befindet, wie es üblicherweise nach Ablauf des Vertrages zu erwarten ist.

D.h. tauchen hier nun trotz des Reparatur noch Schäden auf, die damals nicht fachgerecht behoben wurden, haftet erstmal der LN dafür. Denn dazu kann der rücknehmende HÄndler ja nichts. Im Umkehrschluß kann aber der LN einen Anspruch gegen den ursprünglichen Reparaturbetrieb durchsetzen, falls die Reparatur nicht sachgemäß durchgeführt wurde.

Der Schaden wurde damals zwar von der LG ersetzt, jedoch wirkt sich ein Unfall immer negativ auf den Wiederverkaufswert aus, trotz fachgerechter Reparatur.

Hierfür hätten Sie seinerzeit eine Erstattung bekomen müssen. Die Gutschrift wird im allgemeinen als "Ersatz für die merkantile Wertminderung" bezeichnet. Geschockt

Prüfen Sie mal nach, ob damals eine Zahlung geflossen ist.

Welche Reparaturleistungen bzw. Gebrauchsspuren werden denn für 2300 € in Rechnung gestellt ? Da dies aber ein unabhängiger Gutachter fesgestellt hat, dürfte da wohl nicht dran zu zweifeln sein.

Eine kleine Aufstellung wäre hilfreich, um zu sehen, ob sie gerechtfertigt sind.

Im Normalfall können Sie aber davon ausgehen, daß nach 3,5 Jahren ein Fahrzeug abgegeben werden muß, welches tiptop in Ordnung ist.

die Gebrauchs-Reparaturen werden für das 3,5 Jahre alte Fahrzeug mit 57 % weiterbelastet (z.B. Kratzer an den Alu's mittels neuer Alu-Felgen ersetzt, das Polieren der Motorhaube - ohne nennenswerte Kratzer -mitkalkuliert zur Weiterberechnung ) usw.

D.h. hier wird nur der Teil in Rechnung gestellt, der über das normale Maß hinausgeht. Welche Gebrauchsschäden werden denn sonst noch in Rechnung gestellt ?

Es kann auch erstmal proforma der Berechnung widersprochen werden, um Zeit zu gewinnen. Es steht dem LN frei, einen zweiten Gutachter mit der Schätzung zu beauftragen.

Treten dann große Differenzen auf, muß nachverhandelt werden.

Ist die Rechtsschutz im Recht, wenn sie sich hier aus der Affäre ziehen will, weil Leasingbeginn vor Versicherungsbeginn lag?
Leasingvertrag ist doch nicht der Grund der Beanstandung, sondern die ausgeführte Reparatur bzw. deren Beanstandung. Sie hat doch mit dem eigentlichen Vertrag nichts zu tun? Sieht A das falsch?


Es werden ja zwei Arten von Schäden bemängelt.

Einerseits der Schaden der durch den Unfall auftrat, und andererseits der Schaden, der durch die jahrelange Nutzung des Fahrzeuges auftrat.

Und beides vermischt sich.

Der Unfallschaden trat nach Beginn der RS-Versicherung auf. Soweitsogut.

Aber die Berechnung für den Schaden durch den Gebrauch rührt durch den Abschluß des Leasingvertrages her, der aber vorher abgeschlossen wurden.

Und deswegen hält sich die RS-Versicherung zurück.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 09:56    Titel: Re: Ärger nach Leasingende Antworten mit Zitat

s8alici hat folgendes geschrieben::

Ein Gespräch mit der ehemals ausführenden Werkstatt ergibt überflüssige und Doppelarbeiten (Richtbank!!! - Rechn. u. Gutachten des Schadens liegen dem Händler vor), Einschätzung "Gefälligkeitsgutachten".[


Bin ich zu zynisch für diese Welt, oder ist diese Aussage schlicht blöd?

Ein "Gefälligkeitsgutachten"des Neutralen liegt also vor, weil der neutrale Gutachter dem voreingenommenen Reparateur widerspricht?

Frage: Wenn das neutrale GA stimmt, WER hätte dann geschlampt und trüge ggf. die Haftung?
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe erstmal davon aus, das das Gutachten des neutralen Gutachters stimmt. Denn dazu ist er verpflichtet und würde sich sonst in Teufels Küche begeben, wenn er dort etwas aufführt, was nicht stimmt. Das dazu.

Frage: Wenn das neutrale GA stimmt, WER hätte dann geschlampt und trüge ggf. die Haftung?

Wenn das Gutachten heute eine mangelhafte Reparatur von damals bescheinigt, müßte der LN gegen den Reparaturbetrieb vorgehen.

Nichtsdestotrotz haftet aber der LN für sämtliche Schäden am Fahrzeug.

Ein Beispiel hierzu:

Der LN parkt auf einem Parkplatz. In der Abwesenheit wird das Fahrzeug durch einen Dritten ramponiert, der daraufhin flüchtet und nicht feststellbar ist. Der Schaden bleibt am LN hängen, da er keinen anderen regreßpflichtig machen kann.

Er kann sich bei der Rückgabe nicht auf die Position stellen und sagen, das war ich aber nicht. Die LG wird sagen, daß sie das nicht interessiert und der LN hat zu zahlen.

That´s Life.
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnellen Antworten.
Hm, wenn das Gutachten tatsächlich richtig ist und die Werkstatt geschlampt hat, haftet sie dann zu 100 % innerhalb der Gewährleistungsfrist oder kann sie auch einen Prozentsatz auf den LN abwälzen? Inwieweit kann dieser als Laie die Reparatur überhaupt vertreten / beurteilen?
(Ist schon klar, dass dies im Innenverhältnis LN / Werkstatt zu klären ist.)
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Was genau beanstandet wird, liegt dem LN verbal nicht vor, lediglich die als "Gutachten" bzeichnete Kalkulation der weitergereichten Kosten.
Nach dem Unfall floß auch kein Geld für Wertminderung, da es sich nicht um einen Haftpflichtschaden handelte. Bei einem Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer das Risiko der Wertminderung selbst, wurde dem LN mitgeteilt.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

s8alici hat folgendes geschrieben::
Danke für die schnellen Antworten.
Hm, wenn das Gutachten tatsächlich richtig ist und die Werkstatt geschlampt hat, haftet sie dann zu 100 % innerhalb der Gewährleistungsfrist oder kann sie auch einen Prozentsatz auf den LN abwälzen? Inwieweit kann dieser als Laie die Reparatur überhaupt vertreten / beurteilen?
(Ist schon klar, dass dies im Innenverhältnis LN / Werkstatt zu klären ist.)



Es ist natürlich auch die Frage, wie schwerwiegend wurde geschlampt. Welcher Schaden wurde wie unzureichend repariert.

Es ist natürlich ein Unterschied, ob "nur" ein verbeulter Kotflügel unzureichend repariert wurde, oder ob z.b. gravierende Schäden am Fahrwerk, Bremsanlage oder Getriebe vermurkst wurden.

Stellt sich nun heraus, daß damals wirklich gepfuscht wurde, sollte die Werkstatt zur Nachbesserung aufgefordert werden. Ob sie einen Teil der Reparaturkosten auf den Kunden abwälzen kann, weil er das Fahrzeug danach in Gebrauch hatte, weiß ich aber nicht.

Wenn ich als Laie ein Auto in eine Werkstatt gebe, bin ich im Normalfall auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde. Darauf muß man vertrauen.

Bei richtig kapitalen Unfallschäden, wäre es dann wirklich auch im Interesse der eigenen Sicherheit zu überlegen, das Fahrzeug z.b. im Rahmen des Gebrauchtwagenchecks beim Tüv vorzuführen. Kostet so um die 30 €. Hierbei kann dann schon gesehen werden, ob Reparaturen ordnungsgemäß ausgeführt wurden..
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

s8alici hat folgendes geschrieben::
Was genau beanstandet wird, liegt dem LN verbal nicht vor, lediglich die als "Gutachten" bzeichnete Kalkulation der weitergereichten Kosten.
Nach dem Unfall floß auch kein Geld für Wertminderung, da es sich nicht um einen Haftpflichtschaden handelte. Bei einem Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer das Risiko der Wertminderung selbst, wurde dem LN mitgeteilt.


Aber es muß doch eine Aufstellung der Positionen geben, die die Reparaturen von 2.300 € rechtfertigt.
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, dem LN liegt tatsächlich lediglich die Kalkulation der einzelnen Posten vor. Wenn nicht "Kalkulation" irgendwo oben darüber stehen würde, könnte man es auch als eine Rechnung betrachten, bei der nur Arbeitschritte in Kurzfassung / Arbeitseinheiten mit den entsprechenden Verrechnungssätzen bzw. erneuerte Teile aufgelistet sind.
Im Prinzip sieht das ganze so aus, wie die Rechnung einer Durchsicht: Teile und Leistungen mit den Arbeitseinheiten.
Von der LG-Bank wurde dies als das "Gutachten" bzeichnet und eben davon eine Kopie mit der Forderung übersandt.
Deshalb kommen dem LN ja auch Zweifel an der (Auf-) Richtigkeit des ganzen. Denn so ist dies für einen Laien und sicher auch den nichtpraxisorientierten Banker kaum nachvollziehbar, was da warum nicht in Ordnung ist.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Aber steht bei den Posten, neben der Kosten in €, nicht auch so etwas wie eine Positionsbeschreibung wie z.b.

Lackschäden im Frontbereich
Kratzer an Seitentür
Beschädigung an hinter Stoßstange

etc.

Fehlen solchen Beschreibungen, würde ich diese "Rechnung" als nicht verständlich und plausibel zurückweisen.

Der LN muß schließlich wissen , wofür er löhnen soll, damit er weiß, ob es auch gerechtfertigt ist.
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, dort stehen nur die Arbeitsschritte wie "Kotflügel demontieren", das ganze wieder umgekehrt als Arbeitsschritt, was evtl. noch damit getan wurde, z.B. Rep.-Lack, usw.
Und das in dieser Form für jede der Arbeiten.

Und wenn sich der "unabhängige" Gutachter und der Händler einig sind, das Fahrzeug - um denen nicht an die Wäsche zu können - schon weiterverkauft, irgendwohin verbracht wurde u.ä., hat dann die Rep.-Werkstatt die Beweislast, daß sie ordentlich gearbeitet haben? Müßte sie dann für das "korrekte" Gutachten, sprich ihren "Pfusch" einstehen?

Danke u.schönes WE allen!
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s8alici
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, dort stehen nur die Arbeitsschritte wie "Kotflügel demontieren", das ganze wieder umgekehrt als Arbeitsschritt, was evtl. noch damit getan wurde, z.B. Rep.-Lack, usw.
Und das in dieser Form für jede der Arbeiten.

Und wenn sich der "unabhängige" Gutachter und der Händler einig sind, das Fahrzeug - um denen nicht an die Wäsche zu können - schon weiterverkauft, irgendwohin verbracht wurde u.ä., hat dann die Rep.-Werkstatt die Beweislast, daß sie ordentlich gearbeitet haben? Müßte sie dann für das "korrekte" Gutachten, sprich ihren "Pfusch" einstehen?

Danke u.schönes WE allen!
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Rechnung würde ich in keinster Weise akzeptieren.

Aus der Position, die dem LN in Rechnung gestellt wird, muß eindeutig hervorgehen, welcher Mangel beseitigt wurde. Denn nur dann kann festgestellt werden, ob der Mangel durch eine vertragsgemäße Nutzung verursacht wurde oder halt nicht. Und das ist das entscheidende hierbei.

Einfach nur zu schreiben "Kotflügel demontieren, lackieren und montieren" reicht nicht aus. Es beschreibt zwar, was gemacht wurde, aber nicht aus welchem Grund !!!

Außerdem ist das streng genommen auch kein Mängelprotokoll, sondern schon die Rechnung über die Arbeitsschritte, und das ist nicht ausreichend.

Aus dem Übergabeprotokoll muß eindeutig hervorgehen, welche Schäden aufgeführt werden.

Also, lehnen Sie die Regulierung ab. Letzendlich muß die LG bzw. der rücknehmende Händler den Nachweiß erbringen, daß Schäden vorliegen. Und das hat bisher keiner getan.

Wenn der Händler nichts anderes liefern kann, hat er Pech gehabt.
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