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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02.08.05, 08:56 Titel: Nebenkosten um 100 % erhöht |
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Hallo zusammen!
Ich habe gestern von meiner Vermieterin ein Schreiben erhalten, in dem die Nebenkostenabrechnung von 2004 beigelegt war und angekündigt wurde dass die Nebenkosten zukünftig von 50 € auf 94 € erhöht werden (ohne heizung und strom!), bzw. eine Nachzahlung fällig wird für die letzten 11 Monate seit Einzugstermin (500 Euro). Bei der Unterzeichnung des Vertrages wurden die Nebenkosten auf Basis einer Rechnung von 2000 festgelegt, ich ging jedoch davon aus, dass es sich bei den 50 € um einen realistischen Wert handelt. Mein Vormieter muss doch auch schon wesentlich mehr bezahlt haben und mir wurde diese Info offensichtlich vorenthalten. Hätte ich dies gewusst hätte ich den Mietvertrag doch nie unterschrieben, weil ich 94 Euro Nebenkosten für 1 Person für mehr als übertrieben halte. Die neue Nebenkostenabrechnung enthält nun auch Punkte die bei der Abrechnung die dem Mietvertrag beigelegt war garnicht aufgeführt waren. Kann ich für die neuen Punkte ohne vorher informiert zu werden überhaupt belangt werden? Ich komme mir etwas hintergangen vor...
Wer hat einen Tip für mich?
Vielen Dank im Voraus!
Sandra |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 02.08.05, 09:05 Titel: |
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Zunächst sollte man in den MV sehen welche Nebenkosten vereinbart sind.
Die Höhe der Vorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten.
50,00 € meine ich sind auch für einen Singlehaushalt nicht gerade viel?? Zu bedenken das es ja eigentlich nur ein Vorschuß auf die zu erwartenden Nebenkosten darstellt.Die Vorauszahlungen sollen keinen kostengünstigen Kredit für den Vermieter darstellen. Ergibt sich also bei der Nebenkostenabrechnung eine hohe Rückzahlung, sind die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch, müssen diese angemessen gesenkt werden. Nach Vorlage der Abrechnung kann der Mieter den Vorauszahlungsbetrag auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Der Vermieter darf ebenfalls den Vorauszahlungsbetrag anpassen. Einen zu niedrigen Betrag kann er erhöhen. Dieses Recht steht ihm aber nur zu, nachdem er über die Betriebskosten abgerechnet hat. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 02.08.05, 09:15 Titel: Re: Nebenkosten um 100 % erhöht |
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sandra26 hat folgendes geschrieben:: |
Hätte ich dies gewusst hätte ich den Mietvertrag doch nie unterschrieben, weil ich 94 Euro Nebenkosten für 1 Person für mehr als übertrieben halte. |
Es kommt natürlich auf die unterschiedlichsten Faktoren an, aber ich finde 94 Euro sehr günstig - zahle selbst 180 Euro monatlich. |
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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02.08.05, 10:05 Titel: |
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Die Höhe der Vorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten.
Das bedeutet aber doch eigentlich dass die Nebenkosten von Anfang an hätten höher angesetzt sein müssen?
Ursprünglich waren in der Nebenkostenauflistung nur folgende Punkte aufgeführt:
- Abwassergebühren (Schmutzwasser)
- Abwassergebühren (Regenwasser)
- Abfallbeseitigungsgebühren
- Gebäudeversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Schornsteinfeger
- Strom-/Wasserkosten
In der neuen Abrechnung von 2004 sind es plötzlich wesentlich mehr Punkte:
- Hausmeister/Verwaltung
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Regenentwässerung
- Wasser Grundkosten
- Kaminfeger
- Versicherungen (von 15 auf 130 euro/jahr)
- Kabelanschluss
- Reparaturen/Instandhaltung
- Diverse Kosten
- Kanalgebühr
- Wasser
Und ich habe den Eindruck dass da manche Kosten auf mich abgewälzt werden die eigentlich garnicht in eine Nebenkostenrechnung gehören?
Wie sehr ihr das?
Sandra |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 02.08.05, 10:17 Titel: |
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Hallo Sandra,
es kommt einzig und alleine darauf an was im MV zu den NK vereinbart wurde. Alle anderen umlagefähigen Kosten sind im Mietzins enthalten. Möglicherweise steht im MV was von gem. der II Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 , dann sind alle zulässigen 17 Betriebskostenarten auch abrechenbar. |
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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02.08.05, 12:58 Titel: |
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Ja, leider steht diese klausel bei mir drin. Dann werde ich wohl den kürzeren ziehen finde ich trotzdem nicht gerechtfertigt. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 02.08.05, 13:05 Titel: |
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sandra26 hat folgendes geschrieben:: | Ja, leider steht diese klausel bei mir drin. Dann werde ich wohl den kürzeren ziehen finde ich trotzdem nicht gerechtfertigt. |
Trotzdem?
Trotz was? Trotz wem? |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 02.08.05, 13:10 Titel: |
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Handelt es sich vielleicht um eine vermietete Eigentumswohnung?
Wenn in der Abrechnung 2004 die Position "Reparaturen/Instandhaltung" mit einem Betrag enthalten ist, so sind dies keine Betriebskosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Nachfassenswert erscheint mir zumindest auch die Positon Hausmeister/Verwaltung. Hausmeister wäre o.k., aber Verwaltungskosten sind ebenfalls nicht umlegbar. Aufklärung verlangen!
Bei "diverse Kosten" wäre ebenfalls von Vermieter aufzuschlüsseln, was sich dahinter verbirgt.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter Anspruch auf Belegeinsicht hat. |
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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02.08.05, 13:55 Titel: |
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Ja, die Vermieterin ist auch die Eigentümerin der Wohnung. Ich werde mit der Vermieterin auch nochmal sprechen und mir genaue Details zu den einzelnen Punkten geben lassen.
Wenn in der Abrechnung 2004 die Position "Reparaturen/Instandhaltung" mit einem Betrag enthalten ist, so sind dies keine Betriebskosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Gilt dies auch wenn im Mietvertrag die Klausel steht gem. der II Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1? |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 02.08.05, 14:15 Titel: |
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Zitat: | Wenn in der Abrechnung 2004 die Position "Reparaturen/Instandhaltung" mit einem Betrag enthalten ist, so sind dies keine Betriebskosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Gilt dies auch wenn im Mietvertrag die Klausel steht gem. der II Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1? |
So ist es, Instandhaltungskosten sind dort nicht aufgeführt. Diese Definitionen sind inzwischen ohne wesentliche Änderungen abgelöst worden durch die sog. "Betriebskostenverordnung", Text finden Sie mit etwas googeln. |
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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02.08.05, 14:24 Titel: |
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Ok, vielen Dank für die Info! Mal sehen was sich machen lässt!
Sandra |
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Gregorovius FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 02.08.05, 19:54 Titel: |
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Du schreibst einerseits
Zitat: | Ursprünglich waren in der Nebenkostenauflistung nur folgende Punkte aufgeführt: |
und andererseits
Zitat: | Ja, leider steht diese klausel bei mir drin. |
Ja, was steht denn nun im Mietvertrag? Eine Auflistung von Nebenkosten, ein Hinweis auf die Berechnungsverordnung oder beides? Das wäre ja für die Vertragsauslegung wichtig zu wissen. |
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sandra26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 03.08.05, 08:04 Titel: |
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Ich habe einen Standard-Mietvertrag bekommen in dem neben den festgelegten Nebenkosten (50 €) diese Klausel vermerkt ist "gem. der II Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1". Die Auflistung worauf die Nebenkosten basieren wurde mir nur auf einem extra Blatt mitgegeben, welches auch nicht unterschrieben werden musste. Wie wirkt sich das auf die Rechtslage aus? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 03.08.05, 09:31 Titel: |
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Nein, das ist eigentlich normal so das ein Hinweis erfolgt und dann noch diese Verordnung mitgegeben wird. Das liegt daran das einige Gerichte den Hinweis für ausreichend halten während andere sagen es muss detailiert aufgeführt sein und somit hat man einfach beide Fälle abgedeckt. |
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Gregorovius FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 03.08.05, 19:33 Titel: |
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Die Antwort von "Strider" führt an der Sache vorbei. Denn die Nebenkostenauflistung enthält ja nicht alle von der BV abgedeckten Nebenkosten, sondern nur einen Teil derselben. Das ist ja gerade der interessante Punkt.
Es wäre denkbar, die mit Vertragsabschluss überreichte Nebenkostenauflistung als Teil des Mietvertrages anzusehen. In diesem Fall würde sie wohl dem formularmäßigen Verweis auf die BV vorgehen. Andererseits ist es natürlich auch denkbar, die Nebenkostenauflistung als unverbindlich anzusehen.- Meines Erachtens ist völlig offen, wie ein Gericht hier entscheiden würde.
Vielleicht ist gerade diese Unsicherheit ein Ansatzpunkt für einen Vergleich? |
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