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Verfasst am: 02.08.05, 11:41 Titel: Wie lange darf die Kaution Einbehalten werden??
Hallöle
Ich hab ne Frage,
wie lange darf der Vermieter die Kaution nach Auszug einbehalten?
Und mit welcher Begründung?
Beispiel:
Einzug im Nov. 04
Auszug Aug 05
Es wurde eine monatliche warmmiete gezahlt, da erst im Nov Einzug gab es bei der Abrechnung eine Nachzahlung. ist ja klar
Jetzt wurden ja bis August trotzdem die "Vorauszahlungen" geleistet, aber da ja Heizung ect nicht im Sommer genutzt wird, wird sich daraus logischerweise ein Guthaben ergeben.
Kann der Vermieter dann sagen er behält die Kaution bis Feb 06 ein, weil dann erst die Abrechnung kommt?
Ich hoffe auf baldige Antwort
Danke und Grüßle _________________ Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.
Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen.
Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen.
Welcher Zeitraum aber vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten:
6 Monate (OLG Karlsruhe WM 87, 156)
3 Monate (LG Köln WM 84, 109)
2 Monate (AG Dortmund WM 84, 235)
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
Also gilt die Argumentation die Kaution für die Warmwasserabrechung ect zu behalten nicht, oder?
Denn mit der Warmmiete wurden die Entsprechenden Beträge für den Zeitraum ja gezahlt.
Mietrückstände sind keine mehr offen.
Somit wäre die Kaution zurückzuzahlen, da der Vermiete sonst keine Ansprüche mehr hat. Seh ich das richtig?? _________________ Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.
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