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Vermieter Alkoholiker + Feuchtigkeit durch Regen

 
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Francy



Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 08:02    Titel: Vermieter Alkoholiker + Feuchtigkeit durch Regen Antworten mit Zitat

Hallo,

es wird dringend ein Rat benötigt.

Person A besichtigt im Juni eine Traumwohnung (etwas renovierungsbedürftig, aber okay, kann man alles machen) in der 1.Etage eines EFH. Verhandelt mit dem Vermieter - der macht einen normalen Eindruck- und unterschreibt den Mietvertrag zum 01.07.05. Person A erhält bereits im Juni den Schlüssel und renoviert die Wohnung (neuer Laminat, Malerarbeiten, neue Silikonfugen, etc.).

Vermieter wohnt ebenfalls in diesem EFH im Erdgeschoss.

Nach 2 Wochen bemerkt Person A, dass der Vermieter öfter angetrunken ist und ahnt böses...einen Tag später wird von der Tochter des Vermieters bestätigt, dass dieser Alkoholiker ist. Hätte Person A dieses gewusst, wäre kein Mietvertrag zustande gekommen (aus negativen Erfahrungen halt).

Gestern kam es dann Eklat, er beschimpfte die Tochter von Person A sehr derb.

Dieses ist Problem 1.

Problem 2 ist folgendes:

Person A hat den Vermieter vor 3 Wochen darauf hingewiesen, dass es an diversen Stellen in der Wohnung durchregnet (über dieser Wohnung befindet sich noch ein Dachboden) und der Regen kommt durch die Zimmerdecke bzw. durch die Dachschrägen).

Im einzelnen regnet es bzw. befinden sich immer noch nach 3 Wochen feuchte Stellen wie folgt:

- Abstellraum an der Decke und Dachschräge Tropfflecken
- gesamte schräge Wand in der Küche mit großen Flecken, die Wand kann neu renoviert werden - immer noch feucht
- im Bad (Holzdecke) drei dunkle spakige Flecken
- vor der Wohnungszimmertür im Vorflur die gesamt Decke, es befand sich eine große Wasserlache auf dem Boden

und Person A befürchtet, dass beim nächsten Regen das Wasser sich neue Stellen sucht - zum Glück noch nichts auf dem Rechner oder anderen elektr, Geräten.

Nach fast 3 Wochen hat sich der Vermieter immer noch nicht gerührt und irgendeine Rückinfo bezgl. Behebung der Mängel genannt. Wann, WIe, etc. - müsste doch auch in seinem eigenen Interesse sein, dass es nicht mehr durchregnet ?!

Person A hat ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Vermieter aufgesetzt:

- nochmalige Benennung der Schäden, bzw. wo es derzeit überall noch feucht ist
- Bitte um Behebung dieser Mängel
- Mitteilung des Gebrauches der Mietminderung ab sofort, d.h. für die August-Miete
um 15 %
- weitere Mietzahlungen unter Vorbehalt

Dieses Schreiben soll am Nachmittag dem Vermieter übergeben werden.

Sind 15% Mietminderung angemessen?

Und ist es ausreichend, wenn ein Zeuge bei der Übergabe anwesend ist? Der Vermieter wird ganz bestimmt nicht den Erhalt des Schreibens schriftlilch bestätigen.

Kann aufgrund der Alkoholproblematik der Mietvertrag fristlos gekündigt werden oder muss die 3 monatige Kündigungsfrist eingehalten werden?

Danke schon einmal für Antworten,

nachdenkliche Grüße, Francy
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Jade
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nun ja, mit einem Alkoholiker als Vermieter unter einem Dach leben zu müssen, ist wohl alles andere als angenehm, aber vorerst kein Grund für eine fristlose Kündigung. Wenn es allerdings wiederholt zu Ausfällen mit Beleidigungen des Mieters kommt und dieser dafür neutrale Zeugen hat, könnte eine fristlose Kündigung schon möglich sein.

Wegen der Feuchtigkeitsmängel sollte der Vermieter nochmals angeschrieben und unter Fristsetzung (wichtig!) zur Beseitigung aufgefordert werden. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass der Vermieter tätig wurde, sollte eine Mietminderung durchgeführt werden. Über die Höhe einer eventuellen Mietminderung läßt sich pauschal nichts sagen, diese hängt vom Umfang der Gebrauchsminderung der Wohnung ab. Hier sollte sich der Mieter von einem Fachmann beraten lassen.

Der Mieter sollte allerdings bedenken, dass er eine Einliegerwohnung gemietet hat (Zweifamilien-Haus, 1 Wohnung Vermieter, 1 Wohnung Mieter). In diesem Fall kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen, die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.

Gruß, Jade
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Francy



Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Jade,

vielen Dank für die Antwort.

Jetzt bin ich ein wenig verwirrt bezgl. der Kündigung seitens Vermieter.

Es liegt ein Standardmietvertrag vor, mit BEIDseitiger Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende.

Warum kann der Vemieter ohne Angabe von Gründen kündigen bzw. warum verlängert sich die Kündigungsfrist um3 Monate ??

Insgesamt befinden sich in dem EFH drei Parteien - Mieter A in der 1. Etage des Hauses, Vermieter im Erdgeschoss und Kellerwohnung Mieter B.

Recherchen im Internet ergaben, dass die Mietminderung sofort vorgenommen werden kann (es wurde seitens Mieter ja bereits persönlich auf die Mängel hingewiesen) -
wann bzw. nach welcher Frist darf die Minderung erfolgen und abgezogen werden?

Es ist in der Tat einigermassen unangenehm, mit dem Vermieter als Alkoholiker unter einem Dach zu leben, die Mieterin musste sich bereits einige anzügliche Bemerkungen anhören lassen, und trotz Aufforderung, diese zu unterlassen geiert der Vermieter weiterhin und macht hin und wieder Bemerkungen.

Seit er der Tochter der Mieterin dann gegenüber mit drohendem Zeigefinger böse fuchtelnd gegenüberstand, befürchtet die Mieterin weitere Eskalationen und wird sich eine neue Wohnung suchen.

Viele Grüße, Francy
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ein erleichtertes Kündigungsrecht für VM in einen 2 Familienhaus in dem se selbst mitwohnen. Sprich es gibt 2 Wohnungen und in einer wohnt der VM selbst. Dann kann dieser ohne Angabe von Gründen dem Mieter kündigen. Allerdings verlängert sich dann die Kündigungsfrist um 3 Monate. Im Grunde heisst das frei übersetzt wenn der Mieter nicht spurt und aufmuckt wegen Mängeln oder Nebenkostenabrechnung wird er einfach gekündigt.
In Ihrem Fall ist dies aber nicht möglich da 3 Parteien in dem Haus wohnen.

dejure.org hat folgendes geschrieben::
§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Francy



Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Strider,

danke für die Antwort. Dass es ein erleichtertes Kündigungsrecht gibt, wusste ich nicht.

In diesem Fall ist wohl auch nicht relevant, da die Mieterin selbst unter Einhaltung von 3 Monaten die Wohnung kündigt.

Das Kündigungsschreiben (mit Kündigung zum 31.10.05 - bei Eingang der Kündigung spätestens am 3. Werktag, also heute - passt das doch noch?) wird ebenfalls mit dem MInderungsschreiben heute dem Vermieter persönlich ausgehändigt, was ist, wenn dieser (was anzunehmen ist) den Eingang beider Schreiben NICHT bestätigt?

Reicht die Anwesenheit der Tochter (13 J.) aus oder die Nachbarin aus der Kellerwohnung?

Jetzt weiss ich aber immer noch nicht, ob eine Minderung von 15 % angemessen ist und ob die Mieterin bereits die Augustmiete kürzen darf oder welche Frist zur Behebung der Mängel gesetzt werden muss?

Viele Grüße, Francy
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Es muss nur der Zugang der Kündigung bewiesen werden. Wenn eine neutrale Person, also nicht die Tochter, dabei ist wenn die Kündigung eingeworfen oder übergeben wird und die neutrale Person den Inhalt kennt und das somit alles bezeugen kann ist das ausreichend. Der VM muss den Erhalt nicht extra bestätigen.

Sobald ein Mangel auftritt muss der VM informiert werden, da sich sonst der Mieter Schadensersatzpflichtig machen kann. Dann kann der Mieter auch schon die Miete mindern, eine Frist setzen braucht er nicht, wird aber in der Regel der Höflichkeit wegen gemacht. 15% Mietminderung können angemessen sein.
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Francy



Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Strider,

vielen Dank für diese hilfreiche Antwort.

Dann wird eine neutrale Person, in diesem Fall die Nachbarin, bei der Übergabe beider Schreiben anwesend sein und die Übergabe und das Inhaltliche jeweils auf den Kopien der Schreiben bestätigend, dass ist dann ja ausreichend.

Da die Mieterin bereits höflich und freundlich auf die Regenschäden aufmerksam gemacht hat, ist ja von beiderseitigem Interesse, dass es nicht noch mehr reinregnet, ist es dann mit Höflichkeit mal vorbei, zumal der Vermieter viel sagt und nichts macht - dieses zeigte sich beim Einzug, bzw. der Renovierungsarbeiten. Er scheut jede Art von Kosten, z. Bspl. musste ein neuer Toilettensitz her und er hat sich nur zur Hälfte daran beteiligt, schliesslich war der alte (20 Jahre alt) ja noch sehr gut erhalten...den konnte man nur noch entsorgen......

Davon gibt es noch einige Beispiele mehr und so befürchtet die Mieterin, dass der Vermieter nie und nimmer nicht das undichte Dach reparieren lässt und mit Blick auf die bevorstehende Regen&Schneejahreszeit...

Ach menno, die Mieterin hat soviel Herz in die Renovierung dieser Wohnung gesteckt und jetzt DAS...

Viele Grüße, Francy
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