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Verfasst am: 04.08.05, 01:38 Titel: Kein Mieter, trotzdem zahlen?
Beispiel:
A und B sind ein frischverliebtes Pärchen.
A zieht zu Hause aus und nimmt sich eine Wohnung. A unterschreibt alle Veträge ( Mietvertrag,Strom und Telefonversorger).
B findet das ganz spannend und wohnt über einen gewissen Zeitraum mit A zusammen, taucht aber immer wieder "zu hause" auf. B bringt A eigenes Mobiliar mit.
B taucht allerdings in keinem Vertrag auf und hat sich auch Einwohneramttechnisch nicht verändert.
Der Vater von B spendiert noch eine Küche.
Die Liebe ist erloschen, B wohnt nur noch zu Hause.
A fordert nun Mietzahlungen ein( für den vergangenen Zeitraum), da B ja Mitmieter gewesen sei.
B weigert sich zu zahlen.
A macht von angeblichen Pfandrecht gebrauch und gibt Eigentum von B nicht heraus, darunter die Küche.
Wer hat Recht?
Wer würde sich wie strafbar machen?
Verfasst am: 04.08.05, 06:43 Titel: Re: Kein Mieter, trotzdem zahlen?
McFly hat folgendes geschrieben::
A zieht zu Hause aus und nimmt sich eine Wohnung. A unterschreibt alle Veträge ( Mietvertrag,Strom und Telefonversorger).
Da stehts doch. A nimmt sich eine Wohnung. Was hat B damit zu tun? Ich vermisse das "A+B wollen zusammenziehen und eine Wohnung mieten"... das sehe ich nicht. A mietet sich eine Wohnung und B wohnt verrübergehend dort. Wo ist der Vertrag mit B? Hat B gesagt das B Miete zahlen würde?
So wie es da oben steht würde A wohl Ärger bekommen weil es unberechtigt das Eigentum von B zurückhält. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Man wird davon ausgehen können, dass durch den Einzug von B, also durch konkludente Handlung, eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gegründet wurde. Zahlungsverpflichtungen ergeben sich für B daher nicht aus dem Mietvertrag, sondern nach §§ 705 ff BGB bzw. §§ 742 ff BGB. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen über die Beiträge der einzelnen Beteiligen bestehen, hätte jeder den gleichen Anteil zu zahlen.
Das dürfte alles sehr stark von den Umständen abhängen. Ist B mittellos, A Gutverdiener, könnte auch zu vermuten sein, dass A sich eine Wohnung genommen hat (wie der Mietvertrag zeigt) und B evtl. nur soetwas wie Besuch war (was das Meldeamt bestätigen würde) und/ODER die stillschweigende (oder ausgesprochene) Übereinkuft war, dass sich B gar nicht an den Mietkosten beteiligt.
Wonach soll denn A ein Pfandrecht gegenüber B zustehen? Das Pfandrecht nach §562 BGB steht ja nur einem Vermieter zu (§704 für "Gast"wirte ...). _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Grundsätzlich wird nicht vermutet, dass sich ein vorübergehender Mitbenutzer an den Kosten beteiligt. Eine BGB-Gesellschaft liegt mangels eines gemeinsamen Zwecks und beiderseitigen Einbringens wohl nicht vor.
B hat keinen Anspruch gegen A, wenn er eine anderweitige Absprache nicht beweisen kann.
Er macht sich allerdings nicht strafbar, da er sich die Küche ja nicht zueignet und das Eigentum der A negiert. Allerdings kann A ihr Eigentum zurückverlangen und könnte das vor Gericht durchsetzen. B müßte dann die Gerichtskosten und den Anwalt von A zahlen...
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