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Kein Mieter, trotzdem zahlen?

 
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McFly
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 01:38    Titel: Kein Mieter, trotzdem zahlen? Antworten mit Zitat

Beispiel:

A und B sind ein frischverliebtes Pärchen.

A zieht zu Hause aus und nimmt sich eine Wohnung. A unterschreibt alle Veträge ( Mietvertrag,Strom und Telefonversorger).

B findet das ganz spannend und wohnt über einen gewissen Zeitraum mit A zusammen, taucht aber immer wieder "zu hause" auf. B bringt A eigenes Mobiliar mit.
B taucht allerdings in keinem Vertrag auf und hat sich auch Einwohneramttechnisch nicht verändert.

Der Vater von B spendiert noch eine Küche.

Die Liebe ist erloschen, B wohnt nur noch zu Hause.

A fordert nun Mietzahlungen ein( für den vergangenen Zeitraum), da B ja Mitmieter gewesen sei.

B weigert sich zu zahlen.

A macht von angeblichen Pfandrecht gebrauch und gibt Eigentum von B nicht heraus, darunter die Küche.


Wer hat Recht?
Wer würde sich wie strafbar machen?

Gruss
Olli
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Sunrabbit
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 06:43    Titel: Re: Kein Mieter, trotzdem zahlen? Antworten mit Zitat

McFly hat folgendes geschrieben::

A zieht zu Hause aus und nimmt sich eine Wohnung. A unterschreibt alle Veträge ( Mietvertrag,Strom und Telefonversorger).


Da stehts doch. A nimmt sich eine Wohnung. Was hat B damit zu tun? Ich vermisse das "A+B wollen zusammenziehen und eine Wohnung mieten"... das sehe ich nicht. A mietet sich eine Wohnung und B wohnt verrübergehend dort. Wo ist der Vertrag mit B? Hat B gesagt das B Miete zahlen würde?
So wie es da oben steht würde A wohl Ärger bekommen weil es unberechtigt das Eigentum von B zurückhält.
_________________
Gruß,
Sunrabbit

Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

Man wird davon ausgehen können, dass durch den Einzug von B, also durch konkludente Handlung, eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gegründet wurde. Zahlungsverpflichtungen ergeben sich für B daher nicht aus dem Mietvertrag, sondern nach §§ 705 ff BGB bzw. §§ 742 ff BGB. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen über die Beiträge der einzelnen Beteiligen bestehen, hätte jeder den gleichen Anteil zu zahlen.
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das dürfte alles sehr stark von den Umständen abhängen. Ist B mittellos, A Gutverdiener, könnte auch zu vermuten sein, dass A sich eine Wohnung genommen hat (wie der Mietvertrag zeigt) und B evtl. nur soetwas wie Besuch war (was das Meldeamt bestätigen würde) und/ODER die stillschweigende (oder ausgesprochene) Übereinkuft war, dass sich B gar nicht an den Mietkosten beteiligt.

Wonach soll denn A ein Pfandrecht gegenüber B zustehen? Das Pfandrecht nach §562 BGB steht ja nur einem Vermieter zu (§704 für "Gast"wirte ...).
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich wird nicht vermutet, dass sich ein vorübergehender Mitbenutzer an den Kosten beteiligt. Eine BGB-Gesellschaft liegt mangels eines gemeinsamen Zwecks und beiderseitigen Einbringens wohl nicht vor.

B hat keinen Anspruch gegen A, wenn er eine anderweitige Absprache nicht beweisen kann.

Er macht sich allerdings nicht strafbar, da er sich die Küche ja nicht zueignet und das Eigentum der A negiert. Allerdings kann A ihr Eigentum zurückverlangen und könnte das vor Gericht durchsetzen. B müßte dann die Gerichtskosten und den Anwalt von A zahlen...
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