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umlagefähige Betriebskosten - nach Auszug entstanden

 
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hat
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 15:52    Titel: umlagefähige Betriebskosten - nach Auszug entstanden Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich bin am 30.6.2004 aus meiner Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hat mir jetzt die Betriebskostenabrechnung für 2004 geschickt. Alle umlagefähigen Posten trage ich je zur Hälfte mit meinem Nachmieter.

- Wie ich erfahren habe sind im Herbst 2004 Schäden an der Toreinfahrt, die nach meinem Auszug entstanden, beseitigt worden. Prompt stiegen natürlich die Ausgaben für den Hausmeister. Muß ich daß so akzeptieren obwohl ich schon ausgezogen war?

- Ebenfalls stiegen die Positionen "Reinigung Treppenhäuser" und "Pflege Außenanlage" um 40% bzw. 70% gegenüber dem Vorjahr. Begründung: höherer Materialeinsatz und mehr Personal. War in meinen Augen nicht erkennbar.
Gibt es eine "Grenze" inwieweit solche Positionen pro Jahr anwachsen dürfen?

Dank!
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:18    Titel: Re: umlagefähige Betriebskosten - nach Auszug entstanden Antworten mit Zitat

hat hat folgendes geschrieben::
..... Wie ich erfahren habe sind im Herbst 2004 Schäden an der Toreinfahrt, die nach meinem Auszug entstanden, beseitigt worden. Prompt stiegen natürlich die Ausgaben für den Hausmeister.

Was hat der Hausmeister mit der beschädigten Toreinfahrt zu tun? Hat er die repariert und wurde ihm das extra vergütet?
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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hat
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ob ihm das extra vergütet wurde weiß ich nicht. Ich denke mal die Instandsetzung des Garagentors fließt in den Posten "Hausmeisterservice" ein (kein fester Hausmeister, eben einer dieser Agenturen).
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Kosten für Instandsetzungen sind, mit Ausnahme von Kleinigkeiten wie dem Austausch von Glühlampen o.ä., auch dann nicht umlagefähig, wenn die Instandsetzung vom Hausmeister durchgeführt wird.
Ob umlagefähige Kosten während der Nutzungsdauer des Mieters entstanden sind, ist für die Umlage ohne Belang. Mit der Betreibskostenabrechnung werden die Gesamtkosten der Abrechnungsperiode nach einem Umlageschlüssel auf die Mieter umgelegt. Eine Zuordnung bestimmter Positionen zu einzelnen Monaten findet dabei nicht statt. Es wäre auch nur schwer vermittelbar, dass ein Mieter nach einem Auszug im November sich vielleicht nur deswegen nicht an jährlich anfallenden Kosten beteiligen müsste, weil die Kosten vielleicht im Dezember entstehen.
Eine Obergrenze für Kostensteigerungen gibt es nicht. Betriebskosten sind bei vielen Kostenpositionen nicht wirklich kalkulierbar. Ich denke dabei z.B. an Winterdienst, Gartenpflege, vielleicht auch Hausreinigung. Auch die Kosten der Müllabfuhr könnten, zumindest soweit Gebühren nach dem Müllvolumen berechnet werden, beträchtlichen Schwankungen unterliegen.
Mit einer Kostenerhöhung ist ein Einwand gegen eine Abrechnung nicht zu begründen.
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hat
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ob umlagefähige Kosten während der Nutzungsdauer des Mieters entstanden sind, ist für die Umlage ohne Belang. ...

- Muß ich wohl so akzeptieren.

Es wäre auch nur schwer vermittelbar, dass ein Mieter nach einem Auszug im November sich vielleicht nur deswegen nicht an jährlich anfallenden Kosten beteiligen müsste, weil die Kosten vielleicht im Dezember entstehen.

- Sehe ich anders. Wenn ich am 30.6. ausziehe und am 1.7. ist Wintereinbruch und der Hausmeister muß bis zum Jahresende 3x täglich schippen habe ich die Kosten anteilig zu tragen obwohl ich keinen Nutzen davon habe. Ganz zu schweigen davon, daß der Haumeister am neuen Wohnort auch bezahlt werden möchte fürs Schippen.

Eine Obergrenze für Kostensteigerungen gibt es nicht. Betriebskosten sind bei vielen Kostenpositionen nicht wirklich kalkulierbar. Ich denke dabei z.B. an Winterdienst, Gartenpflege, vielleicht auch Hausreinigung.

- Dann kann man einem ja alles unterjubeln. Ich kann doch gar nicht nachvollziehen ob das Haus so oft geputzt wurde wie er sagt und ob der Rasen alle 3 Wochen gemäht wurde, etc.... Traurig
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

hat hat folgendes geschrieben::

- Sehe ich anders. Wenn ich am 30.6. ausziehe und am 1.7. ist Wintereinbruch und der Hausmeister muß bis zum Jahresende 3x täglich schippen habe ich die Kosten anteilig zu tragen obwohl ich keinen Nutzen davon habe. Ganz zu schweigen davon, daß der Haumeister am neuen Wohnort auch bezahlt werden möchte fürs Schippen.


Der zentrale Denkfehler liegt im Irrglauben, dass der Mieter einen Nutzen von irgendwelchen Betriebsksoten haben müsste. "Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer... durch das Eigentum... am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, ... und des Grundstücks laufend entstehen. (§1 Betriebskostenverordnung). Die Zahlungsverpflichtung des Mieters ergibt sich nicht aus dem Anfall der Kosten, sondern aus dem Mietvertrag.
Dass der Hausmeister der neuen Wohnung ebenfalls fürs Schnee schippen bezahlt werden muss, führt für den Mieter nicht zu erhöhten Kosten. Bei einem Umzug zur Jahresmiete fallen 50% der Kosten für die alte und 50% für die neue Wohnung an. Durch einfache Addition kann man erkennen, dass die Belastung des Mieters durch den Umzug im Grundsatz nicht über 100% hinaus geht. Von einer unterschiedlichen Höhe der Gesamtkosten bei verschiedenen Wohnanlagen mal abgesehen, zahlt der Mieter also im wesentlichen den Betrag, der auch ohne Umzug angefallen wäre.
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