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Vermieterpfandrecht falsch ausgelegt oder richtig???
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smartcore
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Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 18:52    Titel: Vermieterpfandrecht falsch ausgelegt oder richtig??? Antworten mit Zitat

Hallo, habe folgendes Problem, ich habe aufgrund diverser MIetmängel meine MIete um 50 Prozent gekürzt.Dann habe ich eine Kündigung erhalten, der ich widersprochen habe. Irgendann habe ich dann einen Mahnbescheid erhalten gegen den ich WIderspruch eingelegt habe und jetzt habe ich einen Brief bekommen indem ich aufgefordert wurde, meine Sachen in der Wohnung zu lassen, da der Vermieter vom Vermieterpfandrecht Gebrauch machen will.
Kann er das so einfach, braucht er nicht errst einmal einen rechtlichen Titel. Mache ich mich strafbar, wenn ich jetzt, was ich sowieso machen wollte auszieh und alles mitnehme, oder muss nicht erst einmal ein Gericht klären, ob ich Recht habe mit der MIetminderung...
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt.
Der VM muss die Mietzahlungen einklagen, dabei wird dann geklärt, inwiefern die Mietminderung berechtigt ist.
Wenn der VM schriftlich auf die Minderung hingewiesen wurden, kann der Aufgrund der seiner Meinung nach auf 2 MM aufaufenden Aussenstände nicht kündigen.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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smartcore
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

um die Kündigung geht es hierbei nicht, sondern um das Vermieterpfandrecht, was ist damit, er hat mir jetzt einen Brief geschreiben, dass er von seinem Vermieterpfnadrecht geauch machen will und ich dürfte keine Sachen aus der Wohnung nehmen, sonst würde ich mich strafbar machen, allerdings hat er doch keinen Titel gegen mich, da ich dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist Blödsinn.

Natürlich hat er zwar ein Vermieterpfandrecht, aber er kann dir jetzt noch nicht vorschreiben, wie Du mit deinem Eigentum umzugehen hast. Und das Pfandrecht kann er auch erst dann ausüben, wenn er einen vollstreckbaren Titel hat. Und selbst dann brauchst du ihn nicht in die Wohnung lassen.

Was anderes wäre es, wenn es schon einen vollstreckbaren Titel geben würde. Da es den aber hier nicht zu geben scheint, kannst Du mit deinem Eigentum machen was du willst.

Theoretisch könntest Du jetzt z.b. besonders wertvolle Wohnungsgegenstände auch außerhalb z.b.bei einem Kumpel lagern.

Das Vermieterpfandrecht ist zwar schön und gut, aber so einfach auch wieder nicht durchsetzbar.
_________________
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Seit wann braucht man einen Titel, um sein Vermieterpfandrecht auszuüben?
Das Pfandrecht hat ein Vermieter gegen jeden Mieter, der ihm Miete schuldig ist.
Titel braucht er dazu nicht.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM muß seinen Anspruch titulieren können, um vollstrecken zu können.

Zu sagen, die Miete ist seit 2 Monaten überfällig (auch wenn es stimmt) und dann zu sagen, ich komme nächste Woche um ihre HIfi-Anlage von Bang und Olufsen zu kassieren, geht auch nicht, zumal er auch keinen Anspruch hat, in die Wohnung eingelassen zu werden.

Recht haben und Recht durchzusetzen sind zwei Dinge.
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spsln
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Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 44
Wohnort: Borsdorf

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

von der Ausübung des Vermieterpfandrechtes bis zur Vollstreckung ist es ein langer Weg.

Im vorliegenden Fall sieht es meiner Meinung nach so aus:

Vermieter hat eine Forderung gegen den Mieter (es ist ja nicht gesagt, dass sie unberechtigt ist). Für seine Forderung steht ihm ein Pfandrecht an den durch den Mieter in die Mietsache eingebrachten Sachen zu. Der VM kann das Vermiterpfandrecht ausüben, indem er es dem Mieter gegenüber ausspricht. Im Endeffekt sollte der Mieter also alle Sachen in der Wohnung, die ihm gehören und nicht von der Pfändung (siehe ZPO) ausgeschlossen sind, in der Wohnung belassen, da er sonst eine Straftat begehen würde.

In der Realität ist das Vermieterpfandrecht zumindest im Wohnraummietrecht ziemlich nutzlos. Zum Einen befindet sich in der Wohnung selten etwas, was pfändbar ist und Wert hat und zum Anderen kann der VM schwer überprüfen, ob sich der Mieter an das Pfandrecht hält (es sei denn, er räumt die Bude komplett leer). Und Schloss austauschen oder sonstwas darf er ja auch nicht, höchstens den Mieter am Wegtragen der Sachen hindern.
Wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter angibt, es befänden sich in der Wohnung nur fremde oder unpfändbare Sachen, ist er natürlich fein raus.

Aber wie man nun mit einem unrechtmäßig (Forderung nicht oder nur teilweise begründet) ausgesprochenen Vermieterpfandrecht umgeht, da bin ich mir auch nicht so sicher. Vielleicht Feststellungsklage?

MfG Stefan
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Völlig korrekt, das Vermieterpfandrecht ist ein Recht, mit der der VM relativ wenig anfangen kann.

1. Es dürfen nur Sachen gepfändet werden, die sich auch im Eigentum des Mieters befinden. Unbezahlte Lieferungen von Versandhäusern fallen also schon mal nicht darunter.

2. Es entfallen die kraft Gesetz unpfändbaren Güter.

3. Wenn der VM das Pfandrecht erklärt, düften theoretisch die Güter nicht mehr vom Mieter aus der Wohnung entfernt werden. Allerdings darf der Wegnahme nicht widersprochen werden, wenn sie zu den gewöhnlichen Lebensverhältnissen zählen.

4. Im Sreitfall muß aber jedoch der VM beweisen, daß beiseite geschaffte Güter einmal in die Wohnung eingebracht wurden. Aber wie soll das passieren.

Wenn nun der Mieter z.b. die teure HIfi-Anlage, das wertvolle Gemälde, das von Oma geerbte Silberbesteck beiseite schafft, dann muß der VM beweisen, daß es jemals in der Wohnung war.

Und daran scheitert es oftmals. Denn das würde ja nur funktionieren, wenn der Mieter dem VM jedesmal mitteilt, daß er sich gerade etwas teures gekauft hat. Und das ist realitätsfremd.

Also wie gesagt, so gut wie nie durchsetzbar.
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smartcore
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Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, aber in meinem Fall sieht es so aus, dass ich jetzt ausziehen will und da will ich natürlich meine Möbel mitnehmen. ich will mich ja nicht strafbar machen. Und dann stellt sich doch noch die Frage, ob er nicht erst einmal einen rechtlichen Title haben muss. Wenn das nämlich der Fall ist, dann kann ich ja beruhigt ausziehen, denn wieviel ich zahlen muss, bei den erheblichen Mängeln, die hier vorliegen, ist doch noch gar nicht klar. Und solange zahle ich auch niicht mehr...
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Das Pfandrecht ergibt sich aus dem BGB.
Braucht also keinen Titel.

Ich hab es bereits einmal anwenden müssen, hat aber gut geklappt.
Sogar die Jungs in grün haben mich dabei unterstützt.

Gruss det11
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Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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smartcore
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Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 26
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, dann weiß ich da schon einmal grundsätzlich Bescheid, aber da ich ja MIetminderung angesetzt habe, weiß man doch nicht genau, wie hoch der anzusetzende Betrag ist. Und er kommt jetzt daher und sagt, ich will mein Vermieterpfandrecht geltend machen, und zwar in der Höhe, die er fordert, und ohne die MIetminderugn zu berücksichtigen. Habe ich hier nicht ein Rückbehaltungrecht, dass ich geltend machen kann???
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie denn die gerügten Mängel auch angezeigt, um dem VM die Möglichkeit zu geben, sie zu beheben ?

Sind es tatsächlich Mängel oder nur subjektiv empfundene Beeinträchtigungen ?

Sind die Mietkürzuneg rechtlich abgesichert, d.h. nicht zu hoch angesetzt ?
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pillepalle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe die Mängel angezeigt, und es war auch jemand von der Hausverwaltung hier und hat die Mängel aufgenommen. O-Ton: Ich kann die Mängel hier aufnehmen, aber ob sie behoben werden, kann ich nicht zusichern:
Mängel sind: Klimaanlage defekt, Klingel und Gegensprechanlage defekt, Abzugshaube in der Küche defekt, Parkett kommt hoch, Haus wird nicht gereinigt, Balkontür lässt sich nicht öffnen, Strom im Kinderzimmer geht nicht. Ich habe die Kürzung mit 50% angesetzt. Ob das zuviel ist weiß ich nicht, aber da ich hier eine MIete von 2400 Euro bezhale, was ja nicht gerade wenig ist, möchte ich für das Geld auch was haben. Und einige der Mängel, wie die Balkontür und die Klimaanlage sind schon seit meinem Einzug vor knapp zwei Jahren vorhanden.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wg. Mängeln die schon bei Einzug vorlagen , können Sie die Miete nicht kürzen. Schließlich waren ihnen die Mängel bekannt, dann hätten sie nicht einziehen brauchen.

Und für den Rest an Mängeln halte ich 50 % Mietminderung für überzogen. Die MInderungen hätten sie mit einem Anwalt absprechen sollen.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

smartcore hat folgendes geschrieben::
Gut, dann weiß ich da schon einmal grundsätzlich Bescheid, aber da ich ja MIetminderung angesetzt habe, weiß man doch nicht genau, wie hoch der anzusetzende Betrag ist. Und er kommt jetzt daher und sagt, ich will mein Vermieterpfandrecht geltend machen, und zwar in der Höhe, die er fordert, und ohne die MIetminderugn zu berücksichtigen. Habe ich hier nicht ein Rückbehaltungrecht, dass ich geltend machen kann???


Hier zeigt sich einmal mehr die bei Mietern weit verbreitete asymmetrische Bewertung von Sachverhalten. Der Mieter nimmt ganz selbstverständlich sein Minderungsrecht in Anspruch. Eine gerichtliche Feststellung darüber, ob und in welcher Höhe ein Minderungsrecht überhaupt besteht, wird nicht für erfoderlich angesehen.
Macht der Vermieter in der Folge das ihm zustehendes Vermieterpfandrecht geltend, wird dies als Ungerechtigkeit betrachtet und verlangt, der Vermieter müsste zunächst den Rechtsweg beschreiten zur Titulierung seiner Forderungen.
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