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Kündigung der Wohnung wg. Verkauf nach ca. 1 Jahr

 
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jscharly
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Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 20:02    Titel: Kündigung der Wohnung wg. Verkauf nach ca. 1 Jahr Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Vermieter hat jemanden den vor ca. 7 Monaten geschlossenen Mietvertrag oderdentlich, zum Ende der 3 Monatigen Kündigungsfrist, gekündigt, mit der Begründung er habe die Wohnung verkauft. Dabei hat er bei Vertragsabschluss mehrfach betont, er suche Langzeitmieter. Die Wohnung wurde vom Mieter nach Bezug auch noch großzügig renoviert und eine Einbauküche eingebaut.
Ist es statthaft eine Kündigung mit der Begründung des Verkaufs auszusprechen?
Ein Widerspruch ist aber nicht unbedingt die Lösung, da das Vertrauensverhältnis doch nachhaltig gestört ist.
Kann in diesem Fall vom Vermieter Schadensersatz gefordert werden z.B.:
Anteilig Renovierungskosten
evtentuelle Maklergebühr für neue Wohnung
Umzugskosten
?????
Gruß
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 06:06    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann nicht mit der Begründung "Verkauf" kündigen.
Hat er in der Kündigung auf den möglichen Einspruch durch den Mieter hingewiesen?
Wenn ja, ist die Einspruchsfrist schon abgelaufen?
Wenn nein, sofort schriftlich Einspruch erheben mit den hier genannten Gründen.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist die Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gem. § 573 Abs. 2 Nr. BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses. Da die erforderliche Begründung schwierig ist, ist eine auf diesen Grund gestützte Kündigung nur relativ selten erfolgreich. Ein knapper Hinweis auf einen Verkauf der Mietsache wird mit Sicherheit nicht ausreichen. Man kann also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Kündigung unwirksam sein dürfte.
Geht man von der Unwirksamkeit der Kündigung aus, ist ein Widerspruch nach § 574 BGB nicht erforderlich.
Es steht dem Mieter selbstverständlich frei, der Kündigung hilfsweise auch wegen einer besonderen Härte zu widersprechen. Die Härte könnte darin liegen, dass der Mieter seine aufwendungen noch nicht abwohnen konnte. Aufwand in Höhe einer Jahresmiete gilt üblicherweise nach 4 Jahren als abgewohnt.
Über einen Punkt muss man sich allerdings im Klaren sein: bei Rechtsstreitigkeiten gibt es keine Erfolgsgarantie. Wer verliert, zahlt die Kosten.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann nicht mit dieser Begründung kündigen. Da braucht man auch nicht widersprechen, weil es keine gültige Kündigung ist. Kündigen könnte jedoch der Käufer (als Rechtsnachfolger und neuer Vermieter). Dies kann er jedoch erst nach erfolgter Auflassung (Eigentumsumschreibung) im Grundbuch - und das kann dauern .......
Dieser Kündigung kann man dann - bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist - widersprechen. Den Widerspruch sollte man begründen, z.B. wie bereits vom Vorredner dargelegt...
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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jscharly
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nun Gut, gehen wir mal davon aus, die Kündigung ist unwirksam.
Durch das gestörte Verhältnis zum Vermieter möchte der Mieter aber trotzdem nicht widersprechen und ausziehen.
Kann er dann Schadensersatz fordern.
Wenn ja, was ist anzusetzen?
Können z.B. Makerprovision, Umzugskosten, Renovierungsarbeiten etc. als Schadensersatz geltend gemacht werden?
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Gegen eine unberechtigte oder unwirksame Kündigung kann ein Mieter sich erfolgreich wehren. Dann kommt es nicht zum Auszug und folglich nicht zu Schadenersatzansprüchen.

Eine wirksame Kündigung unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen gehört hingegen zum allgemeinen Lebensrisiko, damit muss ein Mieter immer rechnen. Also gibts auch keine Entschädigung.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Durch das gestörte Verhältnis zum Vermieter möchte der Mieter aber trotzdem nicht widersprechen und ausziehen.


Ist das Verhältnis zum neuen Vermieter denn auch so schlecht?
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